Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Zeugenbelehrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 416/72
- Datum
- 17.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf eines zuvor erklärten Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht ist nach § 52 Abs. 2 StPO jederzeit, auch im Verlauf der Verhandlung, möglich.
Nach § 55 Abs. 1 StPO kann eine Zeugin die Auskunft verweigern, soweit ihre Antwort sie selbst oder den Angeklagten der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt.
Falsche oder unvollständige Belehrungen des Gerichts über Zeugnisverweigerungsrechte verletzen §§ 52 Abs. 2, 55 Abs. 1, 244 Abs. 2 StPO und können einen Verfahrensfehler darstellen.
Ist nicht auszuschließen, dass eine Zeugin bei korrekter Belehrung zugunsten des Angeklagten ausgesagt hätte, kann dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ███ aus ██████, geboren am ██████ 1942 in ███ ██ (85a), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Oktober 1972 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verfahrensrüge greift durch. Nach der dienstlichen Äußerung der Gerichtsassessorin ████, die sich als einzige noch an die Vorgänge in der Hauptverhandlung erinnern kann, fragte die Verlobte des Angeklagten, die Zeugin ████████, nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht, ob sie dann, wenn sie aussagen würde, auf alle Fragen antworten müsste. Der Vorsitzende bejahte das. Daraufhin erklärte die Zeugin, nicht aussagen zu wollen.
Die Antwort des Vorsitzenden war in zweifacher Hinsicht falsch. Einmal konnte die Zeugin nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO einen etwaigen Verzicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, also auch im Laufe der Verhandlung erklären, dass sie zu bestimmten Punkten keine Aussagen machen wolle. Zum anderen konnte sie nach § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft auf solche Fragen verweigern, mit
deren Beantwortung sie sich selbst oder den Angeklagten in die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung gebracht hätte.
Hierdurch sind die §§ 52 Abs. 2, 55 Abs. 1, 244 Abs. 2 StPO verletzt worden. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Zeugin Aussagen zu Gunsten des Angeklagten gemacht hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass sie nicht auf alle Fragen antworten müsste.
| Sarstedt | Herrmann | Fleischmann | |||
| Siemer | Schuster |