Revision: Verwertung früherer freigesprochener Taten unzulässig – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 416/65
- Datum
- 28.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwertung früherer, in einem anderen Verfahren thematisierter Tathandlungen zu Lasten des Beschuldigten ist erforderlich, dass das entscheidende Gericht in der gegenwärtigen Hauptverhandlung die tatsächliche Begehung dieser Taten feststellt.
Fehlt eine solche Feststellung, darf das Gericht diese früheren Tatumstände bei der Beweiswürdigung nicht zugunsten einer Verurteilung heranziehen.
Die Verwertung nicht festgestellter früherer Tathandlungen stellt einen Rechtsfehler dar und kann zur Aufhebung des Urteils sowie zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer führen.
Sind wegen eines solchen Verwertungsfehlers die Voraussetzungen der Entscheidung beeinträchtigt, werden weitere Rügen gegenstandslos und müssen nicht mehr geprüft werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. April 1965
Rubrum
BESCHLUSS
In der Strafsache gegen den Invaliden Egon ██████ ██ aus ████, dort geboren am ███████████████ 1932, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. September 1965 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen tatsächlich begangen hat, derentwegen er 1959 freigesprochen worden ist. Deshalb durfte das Gericht diese Handlungen bei der Beweiswürdigung nicht zu seinem Nachteil verwerten. Auf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an.
Die Aufhebung entspricht mit ihrer Begründung dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
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