Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwertung früherer freigesprochener Taten unzulässig – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 416/65
Datum
28.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht mit einem Kinde ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht feststellte, dass der Angeklagte die früher in 1959 verhandelten Taten tatsächlich begangen hatte, diese Taten aber bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten verwertet wurden. Deshalb war eine Verwertung unzulässig und die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwertung früherer, in einem anderen Verfahren thematisierter Tathandlungen zu Lasten des Beschuldigten ist erforderlich, dass das entscheidende Gericht in der gegenwärtigen Hauptverhandlung die tatsächliche Begehung dieser Taten feststellt.

2

Fehlt eine solche Feststellung, darf das Gericht diese früheren Tatumstände bei der Beweiswürdigung nicht zugunsten einer Verurteilung heranziehen.

3

Die Verwertung nicht festgestellter früherer Tathandlungen stellt einen Rechtsfehler dar und kann zur Aufhebung des Urteils sowie zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer führen.

4

Sind wegen eines solchen Verwertungsfehlers die Voraussetzungen der Entscheidung beeinträchtigt, werden weitere Rügen gegenstandslos und müssen nicht mehr geprüft werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. April 1965

Rubrum

BESCHLUSS

In der Strafsache gegen den Invaliden Egon ██████ ██ aus ████, dort geboren am ███████████████ 1932, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. September 1965 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Gründe

Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen tatsächlich begangen hat, derentwegen er 1959 freigesprochen worden ist. Deshalb durfte das Gericht diese Handlungen bei der Beweiswürdigung nicht zu seinem Nachteil verwerten. Auf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an.

Die Aufhebung entspricht mit ihrer Begründung dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmidtKoffkaSiemer
SarstedtSchmitt