Revision verworfen wegen offenkundigem Schreibfehler und übereinstimmender Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 416/64
- Datum
- 03.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtlicher Schreib- oder Übertragungsfehler im Urteil berührt die Wirksamkeit der Entscheidung nicht, wenn aus dem Zusammenhang der wahre Sachverhalt eindeutig erkennbar ist.
Ein scheinbarer Widerspruch zwischen einzelnen Urteilsdarstellungen ist unschädlich, soweit Feststellungen und Beweiswürdigung im Ergebnis übereinstimmen und der richtige Sachverhalt festgestellt ist.
Die Revision wegen Verletzung des sachlichen Strafrechts ist zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt.
Untersuchungshaft ist bei der Strafzumessung anzurechnen; das Gericht kann konkret anordnen, dass Zeiten, soweit sie drei Monate übersteigen, anzurechnen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Juni 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den berufslosen Karl ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1933 in ████████ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Juni 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 18. Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nicht begründet.
Es trifft nicht zu, dass das Urteil einen Widerspruch enthält. Allerdings heißt es im Urteil, der Angeklagte habe im Fall 2 bei seinem Einbruch in die Verkaufsbude des Zeugen ██████ einen braunen Wollhandschuh der rechten Hand zurückgelassen, während in den Feststellungen zu Fall 4 ██████████ ausgeführt wird: "Den rechten Handschuh hatte der Angeklagte bei seinem Einbruch in die Carisch-Caféstube zurückgelassen" (UA S. 9). Dieser scheinbare Widerspruch beruht aber auf einem offensichtlichen Schreibfehler.
Zum Fall 2, in dem der Angeklagte ein Paar braune Lederhandschuhe des Zeugen ██████████████ stahl, stellt nämlich das Landgericht nach Mitteilung der Tatsache, dass der Angeklagte seine eigenen Handschuhe, und zwar neben einem braunen Wollhandschuh der rechten Hand einen braunen Lederhandschuh der linken Hand, zurückließ, ausdrücklich fest: "Der hier zurückgelassene Lederhandschuh bildet mit dem in der Carisch-Caféstube zurückgelassenen rechten Lederhandschuh ein Paar" (UA S. 7). Sodann führt die Strafkammer in der Beweiswürdigung weiterhin richtig aus, dass der Angeklagte bei dem (ersten) Einbruch in die Verkaufsbude des Zeugen ██████ (Fall 2) einen braunen rechten Wollhandschuh zurückgelassen hat (UA S. 12a). Die Feststellung des eigentlichen Sachverhalts und die Beweiswürdigung stimmen also überein.
Auf UA S. 9 ist bei Schilderung des Falles 4 nur noch einmal und lediglich beiläufig erwähnt, dass der Angeklagte nach seiner Erklärung gegenüber dem Zeugen ████████ den rechten braunen Wollhandschuh verloren hat und wo dies (nach den vorausgehenden Feststellungen) geschehen ist. Dass hierbei anstelle des Tatortes im Falle ██ █████ falschlich der Tatort im Fall Carisch-Caféstube (Fall 1) angeführt wird, ist danach nur die Folge eines offensichtlichen Versehens.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Bundesanwalts. | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Koffka | Kersting |