Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Augenscheins
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 41/66
- Datum
- 01.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist nicht als völlig ungeeignet zurückzuweisen, wenn unter den konkreten Umständen nicht offensichtlich feststeht, dass die Beweiserhebung keinen Aufklärungswert hätte.
Ein Augenschein kann geeignet sein, eine konkrete Zeugenaussage zu widerlegen, insbesondere wenn es um die Beurteilung von Sicht- und Witterungsverhältnissen zur Tatzeit geht (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO relevant für die Geeignetheit).
Ist nicht auszuschließen, dass ein Urteil auf einem erheblichen Verfahrensfehler beruht, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ob ein anderer Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag (z. B. nach § 244 Abs. 5 StPO) vorliegt, lässt sich im Revisionsrechtszug grundsätzlich nicht abschließend entscheiden.
Die Tatsache, dass ein Angehöriger die Aussage verweigert, darf nicht ohne Weiteres zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 27. September 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus EO, den Arbeiter Franz ████, dort geboren am █████ 1936, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, Sachbezeichnung: ██ ████ – wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt: ███ als Vertreter der ██████████████████, Rechtsanwalt Dr. ██ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn verurteilt.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und allgemein Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Das Landgericht hat den von der Verteidigung gestellten Beweisantrag, „den richterlichen Augenschein darüber einzunehmen, dass bei den in der Nacht vom 22. zum 23.5.1964 gegen 0.50 Uhr herrschenden Sicht- und Witterungsverhältnissen es nicht möglich war, zu erkennen, 1. um wen es sich bei einer vom Bebelplatz in die Bebelstraße einbiegenden Person handelte, 2. ob diese Person einen Gegenstand trug, um welchen Gegenstand es sich handelte und welche Farbe dieser hatte“, abgelehnt, „da dieses Beweismittel völlig ungeeignet ist“ (Bl. 179 d. A.). Das war fehlerhaft.
Durch die beantragte Augenscheinseinnahme wollte der Angeklagte die Aussage des Zeugen ██ widerlegen, er habe am 23. Mai 1964 nachts gegen 0.35 Uhr auf eine Entfernung von etwa 200 m den Angeklagten mit einem Tonbandgerät in der Hand erkannt, weil dieser ein weißes Hemd getragen habe. Unter den gegebenen Verhältnissen lässt sich nicht sagen, dass das von dem Angeklagten gewählte Beweismittel zur Widerlegung der angeführten Aussage völlig ungeeignet war (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Das muss auch dann gelten, wenn die Behauptung des Angeklagten mit der bei richtiger Auslegung des Antrages offensichtlich gewollten Einschränkung, dass der Zeuge mitten in der Nacht trotz guter Sichtverhältnisse auf so weite Entfernung nicht irgendeine Person, sondern auch den Angeklagten nicht habe erkennen können, zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht werden sollte.
Ob ein anderer Ablehnungsgrund, z. B. der des § 244 Abs. 5 StPO, vorlag, lässt sich im Revisionsrechtszug nicht entscheiden.
Da sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil auf dem erörterten Verfahrensfehler beruht, ist es aufgehoben worden, ohne dass es noch eines Eingehens auf die allgemeine Sachrüge bedarf.
Hinzuweisen ist darauf, dass es nicht unbedenklich wäre, die Tatsache der Verweigerung des Zeugnisses durch die Schwester des Angeklagten zu dessen Nachteil zu verwerten (so z. B. Geier in LR, StPO 21. Aufl. § 261 Anm. 3; ferner Buchwald SJZ 1949, 360 ff).
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |