Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – Keine Betrugshandlung beim Erwerb von VW‑Aktien
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 41/65 (alt: 5 StR 587/62)
- Datum
- 13.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einer vorangegangenen Revisionsentscheidung getroffene rechtliche Beurteilung ist im weiteren Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 StPO für das Tatgericht verbindlich.
Ein Betrug durch Zahlung eines zu niedrigen Kaufpreises kommt nicht in Betracht, wenn der gesamte Kaufpreis – auch bei banktechnischer Aufteilung auf mehrere Konten – an den berechtigten Empfänger abgeführt wird.
Für die Annahme eines Eingehungsbetrugs oder einer Fehlleitung sozialgebundener Mittel ist erforderlich, dass dem Täter hinsichtlich der Täuschung über einen wesentlichen Umstand direkter oder bedingter Vorsatz nachgewiesen wird.
Das bloße Vorbringen, eine Erklärung diene lediglich der Verhinderung unberechtigter Inanspruchnahme eines Sozialrabatts, begründet ohne nachweisbaren Täuschungsvorsatz keinen Betrugshaftungstatbestand.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 28. Oktober 1964
Rubrum
5 StR 41/65 (alt: 5 StR 587/62)
BUNDESGERICHTSHOF 2138 049
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Facharzt Dr. med. Werner ██████ aus ███, geboren am ██████ 1910 in ███████, wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als ████████████, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28. Oktober 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Die Feststellung, der Angeklagte habe einen Sozialrabatt in Anspruch nehmen wollen (UA S. 3), steht nicht in unlösbarem Gegensatz dazu, dass die Volksbank Wy in zwei getrennten Beträgen den Kaufpreis und den „zurückzugewährenden“ Sozialrabatt für die dem Angeklagten im Juni 1961 zugeteilten 108 Volkswagenaktien auf die für derartige Zahlungen an die Bundesrepublik vorgesehenen Konten überwies (UA S. 4). Obwohl das Landgericht von einer „Zurückgewährung“ des Sozialrabattes spricht, ergeben die Urteilsgründe, dass die Volksbank von vornherein den gesamten Kaufpreisbetrag von 350 DM pro Aktie, wenn auch aus banktechnischen Gründen über zwei getrennte Konten, so doch gleichzeitig und auf einmal an die Bundesrepublik abgeführt hat. Für diesen Fall hat der erkennende Senat in seinem das erste tatrichterliche Erkenntnis aufhebenden Revisionsurteil ausdrücklich entschieden, dass ein Betrug zum Nachteil der Bundesrepublik durch Zahlung eines zu niedrigen Kaufpreises nicht in Betracht komme. An diese gemäß § 358 Abs. 1 StPO im vorliegenden Verfahren bindende rechtliche Beurteilung hat sich die Strafkammer gehalten.
Das gleiche gilt für die Darlegungen, mit denen die Strafkammer es ablehnt, einen Eingehungsbetrug zum Nachteil der Bundesrepublik durch Abschluss eines Kaufvertrages zu einem zu niedrigen Preis anzunehmen.
2. Auch soweit die Strafkammer darüber hinaus den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen hat, mit dem Erwerb der VW-Aktien Betrug zum Nachteil der Bundesrepublik durch Fehlleitung sozialpolitisch gebundener Mittel begangen zu haben, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung stand. Es stellt (UA S. 3) ausdrücklich fest, der Angeklagte habe unwiderlegt geglaubt, durch die von den Antragstellern verlangte Erklärung solle nur verhindert werden, dass der Kaufinteressent zu Unrecht den Sozialrabatt in Anspruch nehme, während er selbst gar keinen Sozialrabatt habe erlangen wollen. Diese Feststellung in Verbindung mit den Darlegungen auf Seite 5/6 UA ergeben eindeutig, dass dem Angeklagten hinsichtlich der Täuschung der übergeordneten Banken über einen wesentlichen Umstand weder direkter noch bedingter Vorsatz nachzuweisen war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Siemer |