Treffer
BGH Urteil

Unterbringung nach § 42b StGB abgelehnt – fehlende Wahrscheinlichkeit künftiger Rechtsverletzungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 416/59
Datum
03.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Beschuldigte legte Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ein. Das Gericht prüfte, ob die öffentliche Sicherheit eine solche Maßregel erfordert. Es hob das Urteil auf und lehnte die Unterbringung ab, weil die Feststellungen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Rechtsverletzungen ergaben. Bloße Möglichkeit oder Persönlichkeitsmerkmale genügten nicht als Prognosegrundlage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt voraus, dass die öffentliche Sicherheit durch eine konkrete und hinreichend wahrscheinliche Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen beeinträchtigt ist.

2

Die bloße Möglichkeit künftiger Rechtsverletzungen reicht nicht aus; es bedarf tatsächlicher Anknüpfungstatsachen, aus denen sich eine bestimmte Wahrscheinlichkeit für solche Taten ableiten lässt.

3

Charakterliche Merkmale oder eine schwache Willensentwicklung begründen nur dann die Annahme einer Gefährlichkeit, wenn zusätzlich nachgewiesen ist, dass die betroffene Person mit hoher Wahrscheinlichkeit in Verhältnisse gerät, die zu Straftaten verleiten.

4

Eine frühere Entmündigung oder vorhandene psychische Beeinträchtigungen rechtfertigen allein keine Unterbringung, sofern nicht konkrete Indizien für ein erhöhtes Rückfallrisiko vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 19. Mai 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen ███ aus ███, die Hausgehilfin Elli, geboren ███████████████ 1933 in █████████ (Westpreußen), zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 19. Mai 1959 aufgehoben.

Die Unterbringung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision der Beschuldigten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die jetzt 22jährige Beschuldigte ist auf Grund eines hirnorganischen Anfallsleidens im Jahre 1958 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Sie hat von August 1958 bis Januar 1959 mit dem Arbeiter Willi ███ ████████████████ ██ ███ am 20. Januar 1959 ein Damenfahrrad gestohlen und es der Beschuldigten, die wusste, dass es gestohlen war, geschenkt. Die Beschuldigte hat ferner am 27. Januar 1959 bei einem Einbruch dieus ███ Schmiere gestanden und sich eine dabei gestohlene Uhr von ihm schenken lassen.

Die Strafkammer führt aus, die Beschuldigte sei für ihre Taten (zweimalige Hehlerei und einmalige Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl) strafrechtlich nicht verantwortlich. Die öffentliche Sicherheit erfordere gemäß § 42b StGB ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Zwar stehe die Beschuldigte zum ersten Mal vor Gericht und habe auch nicht von sich aus den Entschluss zu ihren die Rechtsordnung verletzenden Taten gefasst. Die Beschuldigte sei aber infolge ihres geistigen Zustandes und der schwachen Entwicklung ihres Willens nicht in der Lage, sich gegen von außen auf sie eindringende Antriebe zu wehren. Wenn sie nicht in eine ganz feste Ordnung eingefügt werde, werde sie immer wieder nach kurzer Zeit ihre Arbeitsstellen verlassen und auf Wanderschaft gehen, ohne dass sie durch ihre Eltern oder einen Vormund, wie die bisherige Erfahrung lehre, daran gehindert werden könnte. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie dabei wieder in schlechte Gesellschaft gerate, sei bei ihrer Triebhaftigkeit in geschlechtlichen Dingen und ihrer Kritik- und Urteilslosigkeit sehr groß. Ebenso naheliegend sei die Gefahr, dass sie dann infolge ihrer Willensschwäche und Nachgiebigkeit und aus Furcht, plötzlich allein dazustehen, sich bereit finden werde, auch an erheblichen Straftaten anderer teilzunehmen. Die damit verbundene weitgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit könne nach dem bisherigen Lebenswandel der Beschuldigten weder durch Überwachung in ihrer eigenen Familie noch durch die zusätzliche Überwachung und Betreuung durch einen Vormund beseitigt werden; sie könne vielmehr nur durch die Unterbringung der Beschuldigten in einer geschlossenen Anstalt behoben werden.

Diese Ausführungen der Strafkammer genügen nicht, um darzulegen, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung der Beschuldigten erfordert; das Urteil ergibt auch, dass weitere Feststellungen nicht getroffen werden konnten.

Ein Mensch ist nicht schon dann gemeingefährlich, wenn der seine Unzurechnungsfähigkeit begründende Zustand die Möglichkeit ergibt, dass er auch in Zukunft Rechtsverletzungen nicht unerheblicher Art begehen wird. Vielmehr ist erforderlich, dass eine bestimmte Wahrscheinlichkeit für derartige Rechtsverletzungen besteht. Nach den Feststellungen der Strafkammer besteht nur dann eine nahe Wahrscheinlichkeit für künftige Rechtsverletzungen der Beschuldigten, wenn diese in die Gesellschaft von Menschen gerät, die sie zur Teilnahme an Rechtsverletzungen verleiten. Dafür, dass die Beschuldigte auf solche Menschen treffen werde, führt die Strafkammer nur ihre geschlechtliche Triebhaftigkeit und ihre Kritik- und Urteilslosigkeit an. Beides kann aber dafür sprechen, dass, wenn die Beschuldigte in schlechte Gesellschaft gerät, sie sich dieser anschließt. Dafür aber, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Beschuldigte auf solche Menschen trifft, ergibt das Urteil nichts. Willi ███ hat die Beschuldigte bei einer nächtlichen Rast im Walde gefunden. Dass irgendeine Neigung bei ihr bestünde, Stellen aufzusuchen, an denen sich erfahrungsgemäß verbrecherische Elemente befinden, ergibt das Urteil nicht. Mehr als eine Möglichkeit, dass die Beschuldigte in schlechte Gesellschaft geraten könnte, deren Verleitungen zum Bösen sie dann nicht widerstehen könnte, ist deshalb den Feststellungen nicht zu entnehmen.

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaSeibert