Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Betrugsstrafen wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 41/64
Datum
12.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Betruges und Untreue eingelegt. Der BGH prüft, ob das Landgericht bei der Strafzumessung unzulässigerweise Tatbestandsmerkmale (Rücksichts- losigkeit) und die fehlende Wiedergutmachung strafschärfend verwertet hat. Er hebt die Betrugsverurteilung und die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuer Entscheidung zurück; die Untreueverurteilung bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale des Delikts nicht daneben erneut als strafschärfende Umstände verwertet werden.

2

Das Fehlen einer Wiedergutmachung darf nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Täter hierfür schuldhaft verantwortlich ist.

3

Motiv- und Lageumstände, die eine Vermögensgefährdung allenfalls möglich erscheinen lassen oder aus der verzweifelten wirtschaftlichen Lage des Täters resultieren, rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme besonderer Rücksichtslosigkeit.

4

Beruht die Strafzumessung einer Verurteilung ausschließlich auf rechtlich bedenklichen Erwägungen, ist die betreffende Strafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; von anderen Einzelstrafen bleibt die Entscheidung unberührt, sofern sie nicht von denselben Fehlern beeinflusst sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 4. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich B. ███ aus ██████, Kreis ████, dort geboren ██████████████████████, wegen Betruges und Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. September 1964 im Strafausspruch wegen Betruges und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen.

1. Offensichtlich unbegründet ist die Revision des Angeklagten, soweit sie den Schuldspruch wegen Betruges und die Einzelstrafe wegen Untreue bekämpft.

2. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzugeben, dass die Erwägungen des Landgerichts, auf die dieses in den schriftlichen Entscheidungsgründen die Strafe wegen Betruges stützt, zum Teil rechtlich bedenklich sind; so heißt es: „Zu Lasten des Angeklagten war zu beachten, dass dieser sich in seinem Bestreben, zu Geld zu gelangen, rücksichtslos über die Belange anderer hinwegsetzte und den angerichteten Schaden zum Teil noch nicht wiedergutgemacht hat“ (UA S. 13).

a) Soweit der Tatrichter dem Angeklagten „rücksichtslose“ Verletzung der „Belange anderer“ vorwirft, ist angesichts der übrigen Urteilsdarlegungen zu besorgen, dass damit unzulässigerweise Merkmale des Betrugstatbestandes straferschwerend verwertet worden sind. Denn der Angeklagte hatte eine Vermögensgefährdung der Kreditgeberin lediglich für möglich gehalten und war mit dem Eintritt dieser Gefahr auch deshalb einverstanden gewesen, weil er dem früheren Mitangeklagten ██ hatte helfen wollen (UA S. 5 oben) und hierzu aus eigener Kraft bei „seiner verzweifelten wirtschaftlichen Lage“ (UA S. 13) nicht mehr imstande war. Dies und der Zusammenhang der anderen Feststellungen widersprechen der Annahme, der Angeklagte habe nicht nur den Betrugstatbestand verwirklicht, sondern sei dabei auch rücksichtslos vorgegangen.

b) Ebenfalls mit Unrecht stellt das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend zur Last, dass er einen Teil des angerichteten Schadens noch nicht wiedergutgemacht hat. Dieser Umstand hätte nur dann straferschwerend berücksichtigt werden dürfen, wenn der Beschwerdeführer insoweit schuldhaft gehandelt hätte. Hierfür besteht aber kein Anhalt. Die Feststellungen über die spätere hohe Verschuldung des Angeklagten sprechen sogar gegen eine solche Vorwerfbarkeit (UA S. 4).

c) Da bei Bildung der Betrugsstrafe nur die beiden rechtlich bedenklichen Gesichtspunkte zu Ungunsten des Angeklagten angeführt werden, kann diese Strafe auf den Rechtsmangel beruhen. Sie war deshalb aufzuheben. Das Landgericht wird auch eine neue Gesamtstrafe bilden müssen.

Die Einzelstrafe wegen Untreue ist durch die rechtsfehlerhaften Erwägungen ersichtlich nicht beeinflusst worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtBorker
KoffkaSchmitt