Revision verworfen: Umqualifikation zu Amtsanmaßung statt Führung einer Amtsbezeichnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 41/64
- Datum
- 03.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 8 StPO ist nur zulässig, wenn die Revision den Inhalt der Begründung der Vorinstanz in ausreichender Weise darlegt; fehlt diese Darlegung, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben.
Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Aufklärungsbedürfnisse nicht beseitigt hat; bloße Zurückweisung weiterer Beweisanträge begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung.
Die Abgrenzung zwischen Amtsanmaßung (§ 132 StGB) und unbefugter Führung einer Amts- oder Dienstbezeichnung (§ 132a StGB) erfolgt danach, ob der Täter sich der Ausübung eines öffentlichen Amts bedient bzw. hoheitliche Befugnisse vortäuscht (Amtsanmaßung) oder die Bezeichnung als dauerhaftes Merkmal seiner eigenen Identität darstellt (§ 132a).
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren Betrugshandlungen bedarf tragfähiger Feststellungen; ohne dies ist die Annahme eines solchen Zusammenhangs haltlos.
Eine Berichtigung des Schuldspruchs zu einer anderen tatbestandlichen Qualifikation ist zulässig, wenn die Sachverhaltsfeststellungen die geänderte rechtliche Würdigung tragen; bewirkte das Versehen bei der ursprünglichen Würdigung allenfalls eine günstigere Strafdrohung, bleiben die Strafausprüche bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 12. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1932 in Magdeburg, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfalle u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1964, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12. September 1963 wird verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht der unbefugten Führung einer inländischen Amts- oder Dienstbezeichnung, sondern in allen fünf Fällen, in denen dies angenommen worden ist, der Amtsanmaßung schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 12. September 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gesamtstrafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revision gibt nicht den Inhalt der Begründung an, mit der das Landgericht es abgelehnt hat, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, über die sich schon zwei Ärzte gutachtlich geäußert hatten, auf den Antrag der Verteidigerin noch einen Psychologen als Sachverständigen zu vernehmen. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 8 StPO ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 3, 213). Sie wäre übrigens unbegründet. Von einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO kann ebenfalls keine Rede sein.
Die Auffassung der Revision, zwischen den einzelnen Betrugshandlungen bestehe ein Fortsetzungszusammenhang, ist haltlos.
Die Sachrüge nötigt jedoch dazu, den Schuldspruch in den fünf Fällen zu berichtigen, in denen zweimal in Tateinheit mit anderen strafbaren Handlungen – jeweils die unbefugte Führung einer inländischen Amts- oder Dienstbezeichnung nach § 132a StGB angenommen wird. Hier bediente sich der Angeklagte bei Telefonanrufen eines fremden Namens und täuschte vor, als Kriminalrat in einer dienstlichen Angelegenheit zu sprechen. Dadurch „führte“ er nicht die Dienstbezeichnung eines Kriminalrats. Denn er gebrauchte sie nicht so, als käme sie ihm selbst ständig zu und wäre gleichsam ein Merkmal seiner eigenen Identität. Er befasste sich vielmehr, wie schon die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss angenommen haben, unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts, machte sich also, da sich auch sein Vorsatz aus den Feststellungen ergibt, der Amtsanmaßung nach § 132 StGB schuldig.
Das Versehen des Landgerichts kann bei der Strafzumessung höchstens zugunsten des Angeklagten gewirkt haben, weil § 132a StGB geringere Strafen als § 132 StGB androht. Die Strafausprüche bleiben daher bestehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Bundesanwalts. | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Koffka | Schmidt | Schmitt |