Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Betrugsverurteilung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 41/63
- Datum
- 07.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betruges ist erforderlich, dass das Tatgericht substanziiert darlegt, der Täter habe vorsätzlich einen Vermögensschaden beim Getäuschten herbeiführen wollen; formelhafte Feststellungen genügen nicht.
Umstände wie die teilweise Tilgung der Schuld oder die Einlösung eines anderen Wechsels können die Annahme eines Schädigungsvorsatzes in Frage stellen und bedürfen einer vertieften Würdigung durch das Tatgericht.
Wenn die Aufhebung einer Teilverurteilung die Rechtfertigung oder Höhe des verbleibenden Strafausspruchs berühren kann, ist auch der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Revisionsrechtliche Angriffe, die sich ausschließlich gegen die Einzelwürdigung von Beweisen und Feststellungen richten, sind grundsätzlich unzulässig; prüfbar sind insbesondere Begründungsmängel und rechtliche Wertungen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 16. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann und Landmaschinenhändler Heinrich ████████████████████ █████ ██, Kreis [REDACTED], dort geboren am █████████ 1920, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 16. Oktober 1962 mit den Feststellungen wie folgt aufgehoben:
in vollem Umfange, soweit der Angeklagte a) wegen Betruges verurteilt worden ist; b) im Strafausspruch wegen der Verurteilung nach § 266 StGB sowie im Gesamtstrafausspruch.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
1. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch im Falle BK) bleiben erfolglos.
Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche wendet, ist sie unzulässig; das gilt auch für ihre Angriffe gegen die denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters, die einer Untersuchung im Revisionsrechtszuge entzogen sind.
Das übrige Einzelvorbringen gegen den Schuldspruch wegen Untreue ist offensichtlich unbegründet.
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt kein durchgreifendes Bedenken.
2. Hingegen war die Verurteilung wegen Betruges in vollem Umfange aufzuheben.
Das Landgericht sieht den Schaden der Kreditgeberin vor allem auch darin, dass ihr „im Hinblick auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten von Anfang an nur ein minderwertiger oder zumindest gefährdeter Anspruch“ zugestanden habe (UA S. 31 oben).
Diesen Schaden soll der Beschwerdeführer (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt haben. Die Strafkammer begründet diese Annahme im Wesentlichen nur formelhaft. Das genügt hier (auch im Hinblick auf die Feststellungen an anderer Stelle des Urteils) nicht. Der Angeklagte hat nämlich am Fälligkeitstage des Wechsels der Kreditgeberin (23. September 1961) einen anderen Wechsel über 4.000 DM eingelöst (UA S. 19 oben) und damit letztlich nur einer Gefälligkeitsverpflichtung gegenüber dem Mitangeklagten ████ ████████ nachgekommen. Weiterhin hatte der Beschwerdeführer bereits vor Fälligkeit des AFI-Wechsels einen nicht ganz unbeträchtlichen Teil der Wechselschuld (1.500 DM) getilgt.
Diese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte bei Ausstellung des Wechsels (am 23. Juni 1961) darauf vertraut hatte, er werde trotz der Unsicherheit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse den Wechsel der AFI am 23. September 1961 einlösen können. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen, den Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers nur formelhaft festzustellen.
Da durch den dargelegten Mangel jedenfalls der Umfang der Schuld berührt wird, konnte die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben.
Bei der Höhe der verhängten Einzelstrafe für die Untreue lässt sich nicht sicher ausschließen, dass diese durch die nunmehr aufgehobene Betrugsverurteilung mitbeeinflusst worden ist. Schon deshalb musste auch der Strafausspruch im Falle Bartels aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Koffka | Borker |