Revision der Staatsanwaltschaft gegen Betrugsverurteilung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 415/98
- Datum
- 11.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB a.F. ist eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen; überwiegen strafmildernde Umstände, kann der besonders schwere Fall verneint werden.
Die Strafzumessung einschließlich der Festsetzung und Schätzung der Tagessatzhöhe obliegt dem Tatgericht und ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die tatsächlichen Grundlagen fehlen oder die Schätzung willkürlich erfolgt.
Ein Berufsverbot kann gerechtfertigt sein, wenn die Tat im Zusammenhang mit der Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit begangen wurde; eine Beschränkung des Verbots ist nicht erforderlich, wenn die Firma zur Straftat missbraucht wurde.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist nur erfolgreich, wenn konkrete Rechtsfehler bei der Bestimmung oder Begründung der Rechtsfolgen aufgezeigt werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 415/98 URTEIL vom 11. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 10. und 11. November 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Nack, als beisitzende Richter,
[REDACTED] als Staatsanwalt, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Justizangestellte, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am **11. November 1998
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom März 1998 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zusätzlich hat es ihn zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 200 DM verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, Kredit- und Versicherungsvermittlungen für sich und andere durchzuführen oder durch andere für sich durchführen zu lassen.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist, ist unbegründet.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht die bei der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und letztlich aufgrund der als gewichtig angesehenen Strafmilderungsgründe das Vorliegen eines besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. verneint hat. Die Strafe ist im Zusammenspiel von Freiheits- und Geldstrafe und Maßregel noch nicht so milde, dass sie sich nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein.
Die Revision wirkt sich auch nicht zugunsten des Angeklagten aus.
a) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch ausreichend zu entnehmen, dass das Landgericht die tatsächlichen Grundlagen für die Tagessatzhöhe rechtsfehlerfrei geschätzt hat.
b) Einer Beschränkung des ausgesprochenen Berufsverbots bedurfte es nicht. Der Angeklagte hat die Straftat im Zusammenhang mit einer von ihm zu Betrugszwecken missbrauchten Firma für Vermittlung von Versicherungen und Krediten begangen.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Hager | Basdorf |