Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: BGH verwirft Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 415/94
- Datum
- 31.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen obliegt dem Tatgericht und ist vom Revisionsgericht nur zu beanstanden, wenn die Schlussfolgerungen des Tatgerichts offensichtlich unhaltbar sind.
Detaillierte, inhaltlich übereinstimmende und wechselseitig bestätigende Zeugenaussagen können das Tatgericht zur Verurteilung tragen, auch wenn einzelne Entstehungsumstände, Motivationen oder persönliche Nachteile der Zeugen teilweise negativ zu würdigen sind.
Negative Aspekte der Aussageentstehung, Motivationslage oder Persönlichkeit der Zeugen begründen nicht ohne weiteres die Unglaubhaftigkeit der Aussage zum Tatgeschehen, sofern in der Gesamtschau tragfähige Übereinstimmungen bestehen.
Das Revisionsgericht hat die umfangreiche Auseinandersetzung des Tatgerichts mit den Glaubwürdigkeitskriterien hinzunehmen, wenn die getroffenen Würdigungsentscheidungen mindestens möglich und rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 30. September 1993
Rubrum
5 StR 415/94 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. August 1994 in der Strafsache gegen █ Halis geboren am ██ in ███ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungserheblich war insbesondere, ob die Bekundungen der Zeugen ████ und █████ zum Tatgeschehen glaubhaft sind. Insoweit durfte sich das Landgericht zu Recht auf die Analyse des Inhalts der – detailreichen und sich wechselseitig bestätigenden – Zeugenaussagen zum Tatgeschehen stützen. Dass daneben Aussageentstehung, Motivationslage und Persönlichkeit der Zeugen Anlass zu besonders kritischer Prüfung der Zuverlässigkeit geben mussten, hat das Landgericht trotz teilweise negativer Bewertung dieser Umstände – auch in der Gesamtschau – nicht den Schluss auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen zum Tatgeschehen gezogen. Dies ist im Hinblick auf die ausführliche Würdigung aller relevanten Glaubwürdigkeitskriterien vom Revisionsgericht hinzunehmen, weil die Schlüsse des Landgerichts jedenfalls möglich sind.
[Unterschriften]
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Horstkotte | Hager |