Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: BGH verwirft Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 415/94
Datum
31.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legt Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Streitentscheidend war die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zum Tatgeschehen. Der BGH hält die ausführliche, detailreiche und wechselseitig bestätigende Beweiswürdigung des Landgerichts für zulässig und verwirft die Revision als unbegründet. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen obliegt dem Tatgericht und ist vom Revisionsgericht nur zu beanstanden, wenn die Schlussfolgerungen des Tatgerichts offensichtlich unhaltbar sind.

2

Detaillierte, inhaltlich übereinstimmende und wechselseitig bestätigende Zeugenaussagen können das Tatgericht zur Verurteilung tragen, auch wenn einzelne Entstehungsumstände, Motivationen oder persönliche Nachteile der Zeugen teilweise negativ zu würdigen sind.

3

Negative Aspekte der Aussageentstehung, Motivationslage oder Persönlichkeit der Zeugen begründen nicht ohne weiteres die Unglaubhaftigkeit der Aussage zum Tatgeschehen, sofern in der Gesamtschau tragfähige Übereinstimmungen bestehen.

4

Das Revisionsgericht hat die umfangreiche Auseinandersetzung des Tatgerichts mit den Glaubwürdigkeitskriterien hinzunehmen, wenn die getroffenen Würdigungsentscheidungen mindestens möglich und rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 30. September 1993

Rubrum

5 StR 415/94 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. August 1994 in der Strafsache gegen █ Halis geboren am ██ in ███ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungserheblich war insbesondere, ob die Bekundungen der Zeugen ████ und █████ zum Tatgeschehen glaubhaft sind. Insoweit durfte sich das Landgericht zu Recht auf die Analyse des Inhalts der – detailreichen und sich wechselseitig bestätigenden – Zeugenaussagen zum Tatgeschehen stützen. Dass daneben Aussageentstehung, Motivationslage und Persönlichkeit der Zeugen Anlass zu besonders kritischer Prüfung der Zuverlässigkeit geben mussten, hat das Landgericht trotz teilweise negativer Bewertung dieser Umstände – auch in der Gesamtschau – nicht den Schluss auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen zum Tatgeschehen gezogen. Dies ist im Hinblick auf die ausführliche Würdigung aller relevanten Glaubwürdigkeitskriterien vom Revisionsgericht hinzunehmen, weil die Schlüsse des Landgerichts jedenfalls möglich sind.

[Unterschriften]

LaufhütteHarmsNack
HorstkotteHager