Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Veräußerung einer Planierraupe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 41/59
Datum
17.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Gläubigerbegünstigung verurteilt; das BGH hebt die Verurteilung im Fall der Veräußerung einer Planierraupe auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück, verweist die übrige Verurteilung (Sicherungshypothek) jedoch zurück. Zentrales Problem war, ob eine Weggabe vorlag und ob ein verlängerter Eigentumsvorbehalt sittenwidrig und damit nichtig war. Das Gericht stellt strenge Anforderungen an Feststellungen zur Eigentumsübertragung und an die Annahme eines Knebelvertrags.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsverwirklichung der Gläubigerbegünstigung setzt die Weggabe eines zum Schuldnervermögen gehörenden Gegenstands voraus.

2

Für die Annahme einer Weggabe muss festgestellt sein, dass das Verfügungsgut zum Zeitpunkt der Verfügung im Eigentum des Schuldners stand; ein wirksamer verlängter Eigentumsvorbehalt schließt dies aus.

3

Die Sittenwidrigkeit eines Knebelvertrags i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB ist nur anzunehmen, wenn die Vereinbarung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Geschäftsmanns insgesamt oder in einem wesentlichen Teil unerträglich lähmt.

4

Gilt ein Teil eines Rechtsgeschäfts als nichtig, ist nach § 139 BGB die Gesamtnichtigkeit nur dann ausgeschlossen, wenn sich aus den Feststellungen ergibt, dass das Geschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

5

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehalts ist auf die objektive Vereinbarkeit mit den guten Sitten abzustellen; das Unterlassen der Geltendmachung des Vorbehalts durch den Sicherungsnehmer oder dessen subjektive Einschätzung sind hierfür nicht maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 4. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schachtmeister Franz H. aus ████████, dort geboren am ███████ 1902, wegen Gläubigerbegünstigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 4. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle der Planierraupe verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist zum Teil begründet.

1. Die Strafkammer hat in einem Fall die Gläubigerbegünstigung darin gesehen, dass der Angeklagte, der ein Tiefbauunternehmen betrieb, in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem seiner Gläubiger, dem Bauunternehmer B█████, teilweise Befriedigung gewährte, indem er ihm frühestens am 6./8. Juni 1956 eine *„Mat“-Planierraupe zum Preise von 6.325 DM verkaufte und übereignete und zugleich im Einvernehmen mit █████ den Kaufpreis mit einem Teil der Forderungen verrechnete, die B█████** gegen ihn hatte.

Diese Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung hat keinen Bestand. Die Vorschrift des § 241 KO setzt der äußeren Tatseite nach die Weggabe eines zum Schuldnervermögen gehörenden Gegenstandes voraus (vgl. RGSt 62, 277, 280). Das Urteil stellt diese Voraussetzung nicht in rechtlich einwandfreier Weise fest.

Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte die Planierraupe von der Firma ███████████ & █████ gekauft, von der er den größten Teil der für sein Unternehmen erforderlichen Geräte teils kaufte, teils mietete. Zwischen beiden war vereinbart, dass das Eigentum an den verkauften Geräten der Verkäuferin verbleibe, bis ihre sämtlichen Forderungen aus den Kauf- und Mietverträgen zwischen ihnen bezahlt seien. Diese Bedingung war nicht erfüllt, als der Angeklagte die Planierraupe an █████████████████ veräußerte. Das Urteil meint aber, hierauf komme es nicht an, weil der „unbeschränkte verlängerte Eigentumsvorbehalt“ eine Knebelung des Angeklagten bedeutet habe und daher nichtig gewesen sei. Diese Auffassung findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.

Zu Bedenken gibt schon Anlass, dass die Strafkammer ohne Weiteres angenommen hat, der Angeklagte sei Eigentümer der Planierraupe geworden, weil der Eigentumsvorbehalt nichtig gewesen sei. Nach § 139 BGB ist, falls ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer bloßen Teilnichtigkeit gegeben seien, stellt das Urteil nicht fest.

Die Strafkammer irrt aber auch, wenn sie meint, der von ihr festgestellte Sachverhalt ergebe, dass die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts nichtig gewesen sei. Die auf § 138 Abs. 1 BGB gestützte Rechtsprechung zum Knebelvertrag knüpft an die Beschränkung an, die einer Person in ihrer Willens- und wirtschaftlichen Freiheit auferlegt wird und ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit im Ganzen oder in einem wesentlichen Teil lähmt. Ein Rechtsgeschäft, das diese Folge hat, verstößt in aller Regel gegen die guten Sitten und ist daher nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. RGZ 130, 143, 145). Die Rechtsprechung nimmt eine solche Nichtigkeit an, wenn ein im Übrigen vermögensloser Geschäftsmann sich verpflichtet, einem Gläubiger sicherungshalber alle gegenwärtigen und zukünftigen Außenstände ohne Beschränkung zu übertragen (vgl. BGB-RGRK 10. Aufl. § 138 Anm. 1 A f).

Dass dann der Schuldner in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise unerträglich gefesselt wird, liegt auf der Hand. Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann auch bei einem sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt gegeben sein, wenn ein Geschäftsmann, der Waren unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers zum Weiterverkauf erwirbt, sich zur uneingeschränkten Abtretung sämtlicher Ansprüche aus den Weiterverkäufen verpflichtet. Ihm verbleibt nicht einmal der Gewinn aus den Weiterverkäufen. Das kann für einen Geschäftsmann, dessen einzige wesentliche Einnahmequelle die Weiterverkäufe sind, eine Lähmung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit bedeuten (vgl. hierzu BGHZ 7, 365, 370/371).

Im vorliegenden Fall kann bei dem bisher festgestellten Sachverhalt von einem Verstoß gegen die guten Sitten nicht die Rede sein. Art und Umfang der Sicherungen und der gesicherten Forderungen waren durch die Kauf- und Mietverträge beschränkt, die der Angeklagte und die Firma ███████████ & █████ miteinander schlossen. Dass die Sicherungen etwa übermäßig hoch gewesen wären, ergibt das Urteil nicht. Das hat auch die Strafkammer nicht angenommen. Der Angeklagte erwarb die Geräte nicht, um durch ihren Weiterverkauf Gewinn zu erzielen, sondern um in seinem Unternehmen mit ihnen zu arbeiten, ohne dabei durch Vereinbarungen mit der Lieferantin irgendwie beschränkt zu sein. Die Ansprüche aus den Verträgen mit seinen Kunden wurden ihm belassen. Der bloße Umstand, dass der Eigentumsvorbehalt nicht nur die Kauf-, sondern auch die Mietzinsforderungen der Firma ████████████ sicherte, bedeutete nicht, dass der Angeklagte in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigt gewesen wäre. Er allein kann die Annahme einer Nichtigkeit des Eigentumsvorbehalts nicht rechtfertigen (vgl. RGZ 147, 321, 324–327).

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, dass die Firma ████████████ █████████████████████████ gegen ███████████ geltend gemacht hat. Für die Beantwortung der Frage, ob der Eigentumsvorbehalt wirksam war oder nicht, kommt es nicht auf die Vorstellungen an, die die Firma █████████ & █████ von der Gültigkeit des Vorbehalts hatte, sondern allein darauf, ob die Vereinbarung objektiv gegen die guten Sitten verstieß. Im Übrigen kann die Tatsache, dass die Lieferfirma von dem Eigentumsvorbehalt keinen Gebrauch gemacht hat, auch darauf beruhen, dass sie glaubte, B█████ habe gemäß § 932 BGB kraft guten Glaubens Eigentum erworben.

2. Die Strafkammer hat eine weitere Gläubigerbegünstigung im Sinne des § 241 KO darin gesehen, dass der Angeklagte am 28. Juni 1956 beim Grundbuchamt beantragte, auf sein Grundstück für ████, dessen Forderungen nach Abzug der oben erwähnten 6.325 DM insgesamt noch etwa 9.350 DM betrugen, eine Sicherungshypothek in Höhe von 12.500 DM einzutragen, die am 2. Juli 1956 auch in das Grundbuch eingetragen wurde.

Hiergegen erhebt die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen. Diese Verurteilung ist im Schuldspruch ohne Rechtsirrtum. Die Einzelstrafe, die die Strafkammer für diese Tat verhängt hat, kann aber durch die rechtsirrige Verurteilung im Fall der Planierraupe beeinflusst sein.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt