Revision wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 415/86
- Datum
- 26.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schöffe, der nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Besetzung herangezogen wurde, ist nicht gesetzlicher Richter; ein solcher Besetzungsmangel führt nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.
Nach der Neuregelung durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 ist vor der Heranziehung von Hilfsschöffen eine Auslosung der Reihenfolge durchzuführen; unterbleibt diese Auslosung, ist die Heranziehung verfahrensfehlerhaft.
Die Wahl eines Hilfsschöffen durch den Wahlausschuss ersetzt nicht die vorgeschriebene Auslosung; Hilfsschöffen dürfen nur in der ausgelosten Reihenfolge an die Stelle wegfallender Hauptschöffen treten.
Die Entbindung eines Hauptschöffen nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 77 GVG begründet einen Vertretungsfall, der nur durch Einhaltung der gesetzlich bestimmten Reihenfolge ordnungsgemäß zu besetzen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 19. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ aus BO, den Maurer Felice C██, geboren am ███ 1949 in ████ (Kreis █████, Italien), zur Zeit in Haft, wegen Geldfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. August 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. März 1986 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision hat mit der nach § 338 Nr. 1 Buchst. a StPO zulässig erhobenen Besetzungsrüge Erfolg.
Das Gericht war mit dem Schöffen Franz H██████ nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser ist vom Wahlausschuss des Amtsgerichts Hildesheim am 8. November 1984 zum Hilfsschöffen für die Strafkammern des Landgerichts gewählt worden. Er wurde anstelle des nach § 54 Abs. 1 in Verb. mit § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 GVG von der Dienstleistung entbundenen Hauptschöffen Hermann zur Sitzung herangezogen. Eine Auslosung der Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten (§ 45 Abs. 2 Satz 4 in Verb. mit § 77 Abs. 1 GVG), hatte nicht stattgefunden. Sie ist seit der Neuregelung durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vorgeschrieben.
Der Schöffe H██████ war daher nicht der gesetzliche Richter (BGH StV 1984, 192 = NStZ 1984, 274). Das nötigt nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
[Unterschriften]
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |