Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Überschreitung der Notwehr und Anwendung des §33 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 415/79
Datum
04.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Totschlags ein und rügte Fehler bei der Annahme von Notwehr und der Anwendung des §33 StGB. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt die Feststellung eines gegenwärtigen Angriffs, verneint ein Einverständnis der Angreifer und hält die Anwendung des §33 StGB bei einer aus Furcht überschießenden Verteidigung für zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des Notwehrrechts liegt vor, wenn das feindselige Verhalten bereits begonnen hat und noch andauert oder sein Vollzug unmittelbar bevorsteht.

2

Das bloße Vorliegen einer kameradschaftlichen Verbundenheit begründet keine Duldungspflicht und schließt das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs nicht aus.

3

Verteidigungswille ist bei einem Verhalten gegeben, das unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann; das Hinauszögern der Abwehr kann den Erfolg der Verteidigung gefährden.

4

Bei Überschreitung zulässiger Notwehr kann statt einer Rechtfertigung die Anwendung des §33 StGB (Notwehrexzess) gerechtfertigt sein, wenn der Täter in Panik oder aus Furcht zur Tat hingerissen wird; Putativnotwehr kommt nur in Betracht, wenn kein tatsächlicher gegenwärtiger Angriff vorlag.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 23. Februar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Jürgen █████ aus █████, geboren am ██████ 1958 in ██████, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. Februar 1979 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

"I. 1) Dass körperliche Abrechnungen ████████ ██████ ‘mitunter brutale Formen’ annehmen können (UA S. 9), können die Zeugen in der Hauptverhandlung bestätigt haben.

Ob eine förmliche Verlesung der Auskunft der 2) Bundeswehr vom 27. Juli 1978 (Bd. I Bl. 252 ff d. A.) sich dem Landgericht nach § 244 Abs. 2 StPO hätte aufdrängen müssen, lässt sich nach dem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprechenden Vortrag der Revision nicht beurteilen; dazu hätte es der Mitteilung des Inhalts dieser Auskunft bedurft.

Zu Recht ist das Landgericht von einem gegen-II. 1) wärtigen Angriff auf den Angeklagten ausgegangen; er war schon deshalb gegenwärtig, weil er bereits begonnen hatte und noch andauerte. Dessen Rechtswidrigkeit kann nicht in Zweifel gezogen werden; ein Einverständnis lag nicht vor und aus der – wie die Staatsanwaltschaft ersichtlich meint – ‘kameradschaftlichen Verbundenheit’ lässt sich eine Duldungspflicht nicht herleiten.

Darüber hinaus lässt sich den Feststellungen auch nicht die Überzeugung des Landgerichts entnehmen, dass es seitens der Angreifer nicht zu ‘weiteren Sanktionen’, nämlich ‘körperlichen Misshandlungen’ gekommen wäre (UA S. 9/10); die Wendung, ‘zumindest wollte man ... dem Angeklagten die Meinung sagen’ (UA S. 4), macht deutlich, dass solche Sanktionen möglicherweise bevorstanden, ihr Vollzug also nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Zusammenhang

der Urteilsgründe, insbesondere die Feststellungen zum Geschehensablauf, darunter zum Fortschicken von Tatzeugen (UA S. 5, 10), lässt eine andere Deutung nicht zu. Davon muss aber zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden. Auch das begründet die Gegenwärtigkeit eines so gearteten Angriffs; es genügt ein Verhalten, das unmittelbar in die Verletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben der Abwehrhandlung deren Erfolg gefährdet wird (BGH NJW 1973, 255).

Bei solcher Sachlage kann der Verteidigungswille des Angeklagten nicht in Zweifel gezogen werden. Insoweit verliert sich die Revision in unzulässigen tatsächlichen Erwägungen.

Davon, dass das Notwehrrecht des Angeklagten auch 2) ohne Vorliegen einer ‘Absichtsprovokation’ eingeschränkt war, ist das Landgericht im Ergebnis ausgegangen. Es hat den tödlichen Stich für nicht erforderlich und damit für eine Überschreitung der zulässigen Verteidigung beurteilt (UA S. 8). Woraus diese Einschränkung herzuleiten ist, kann dabei dahingestellt bleiben. Das vorangegangene Verhalten des Angeklagten wie die von der Revision angesprochenen Erwägungen zur ‘kameradschaftlichen Verbundenheit’ können ihm jedenfalls nicht jegliches Notwehrrecht nehmen. Es kann sich nur darum handeln, dass er nicht sofort zur ‘Trutzwehr’ übergehen darf, sich zunächst auf ‘Schutzwehr’ beschränken muss (vgl. BGHSt 24, 356). Damit aber stehen die Erwägungen des Landgerichts in Einklang.

Auf die mithin festgestellte Überschreitung der 3) Notwehr hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß § 33 StGB angewandt. Um einen Fall des Notwehrexzesses bei bloßer Putativnotwehr handelt es sich nicht (vgl. BGH in NJW 1968, 1885). Selbst nach der Rechtsmeinung des Landgerichts lag ein gegenwärtiger Angriff auf den Angeklagten vor; nicht ausschließbar stand darüber hinaus seine Steigerung unmittelbar bevor. Was das Landgericht zur Anwendung des § 33 StGB im Einzelnen anführt, dass nämlich der in Panik versetzte Angeklagte (UA S. 5) nur ‘aus Furcht’ zur Tat hingerissen wurde (UA S. 10), lässt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Dass der Angriff für ihn nicht unerwartet kam, steht der Anwendung des § 33 StGB nicht zwingend entgegen (BGHSt 3, 194)."

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

FleischmannHerrmannUlsamer
FuhrmannHorstkotte