Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kind verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 41/57
- Datum
- 16.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur dann geboten, wenn das Gericht seine sachkundige Beurteilung nicht ohne weiteres selbst treffen kann; außergewöhnlichkeit der Tat oder das Alter des Täters allein begründen keinen zwingenden Sachverständigenzwang.
Die Annahme oder Versagung mildernder Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar; das Revisionsgericht darf die gebotene Abwägung nicht durch eigene Würdigung ersetzen.
Das Fehlen einer Feststellung eines näheren Motivs verpflichtet das Gericht nicht, mildernde Umstände anzunehmen; es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach unerklärte Motive mildernd zu würdigen sind.
Die Prüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist begrenzt (§ 337 StPO): Das Revisionsgericht darf nicht eigene Strafzumessungserwägungen anstellen, da ihm der unmittelbare Eindruck des Tatrichters fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 20. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinrich █████████ aus ███, Kreis ████, geboren am ████████ 1932 in ████████, wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 20. November 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte überfiel vormittags auf der Landstraße ein 12-jähriges Mädchen, schob es trotz heftigen Widerstandes in ein Wäldchen, drückte es auf den Erdboden, zog ihm den Schlüpfer herunter, schob sein Glied zwischen die Oberschenkel in der Nähe des Geschlechtsteils und befriedigte sich bis zum Samenerguss. Das Landgericht hat ihn wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen zu einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision rügt „Verletzung formellen und materiellen Rechts“. Was sie im einzelnen ausführt, betrifft nur den Strafausspruch. Ob sie auf ihn beschränkt sein soll, lässt sich ihr jedoch nicht eindeutig entnehmen, zumal ihr Antrag lautet, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Die Feststellungen des Urteils erweisen alle äußeren und inneren Merkmale der angewendeten Straftatbestände (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB).
Auch der Strafausspruch hält den Angriffen der Revision stand.
I. Zur Begründung der Verfahrensbeschwerde macht die Revision geltend, das Landgericht habe entgegen seiner richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) keinen Sexualpsychologen als Sachverständigen von Amts wegen darüber gehört, ob die Tat eine einmalige geschlechtliche Entgleisung sei, die sich aus Nachpubertätsstörungen erkläre. Hierüber durfte sich jedoch die Jugendkammer ein sachkundiges Urteil selbst zutrauen. Dass die Tat ungewöhnlich ist und der Angeklagte zur Tatzeit im 24. Lebensjahr stand, musste den Tatrichter nicht dazu drängen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Er hat daher nicht gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.
II. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.
Es liegt kein rechtlicher Fehler darin, dass die Jugendkammer dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB versagt. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Ausführungen, mit denen die Jugendkammer sie rechtfertigt, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Sie berücksichtigen nicht nur die Schwere der Tat, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Über diese sagt das Landgericht, der Angeklagte zeige keine Auffälligkeiten, die ihn als abartig erscheinen lassen. Seine häuslichen Verhältnisse seien geregelt. Er habe einen ordentlichen Beruf, der ihm keine besonderen Sorgen bereite. Sein künftiger Lebensweg sei beruflich und familiär vorgezeichnet gewesen. In einer sexuellen Bedrängnis habe er sich nicht befunden. Diese Sätze haben den Sinn, das Verbrechen erkläre sich nicht aus einer besonderen äußeren Lage oder inneren Verfassung des Angeklagten, sei also nicht aus solchen Gründen milder zu beurteilen. Das verkennt die Revision, indem sie an dieser Stelle eine Begründung dafür vermisst, „warum die positiven Persönlichkeitswerte des Angeklagten eine Milderung nicht zulassen“, und darin einen Widerspruch des Urteils sieht.
Die Revision meint ferner, es fehle „die Feststellung jeden Motivs für die außergewöhnliche Tat“, und folgert daraus, dass die Jugendkammer dem Angeklagten mildernde Umstände hätte zubilligen müssen. Beides ist nicht richtig. Der Angeklagte hat „seinem plötzlich aufsteigenden Geschlechtsdrang nachgegeben“ (UA S. 4). Das war der Beweggrund seines Verhaltens. Sich darüber auszusprechen, worauf die plötzliche Regung seines Triebes zurückging, war die Jugendkammer nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, zumal sich das im allgemeinen ohnedies kaum sagen lässt. Es trifft auch nicht zu, dass mildernde Umstände anzunehmen seien, wenn das „Motiv“ eines ungewöhnlichen Verbrechens nicht erkennbar sei. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der das vorschreibt. Darüber entscheidet vielmehr der Tatrichter im Einzelfall.
Die Jugendkammer zieht zugunsten des Angeklagten in Betracht, dass er bisher nicht bestraft ist, voll geständig war und „in gleicher Weise nicht mehr straffällig werden wird“, wie sie für gewiss hält. Dass sie hierin keine mildernden Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB findet, sondern es nur bei der Bemessung der Zuchthausstrafe berücksichtigt, liegt im Rahmen ihres Ermessens, in das das Revisionsgericht nicht einzugreifen hat. Auch der Hinweis der Revision, die Jugendkammer habe „die objektive Seite der Tat überbewertet“, ihre Strafzumessungsgründe seien nicht richtig und vollständig und entsprächen nicht dem Unrechtsgehalt, richtet sich gegen die Abwägung, die allein dem Tatrichter zusteht.
Der Senat versagt sich ein Urteil darüber, ob die Strafe „sich im herkömmlichen Rahmen hält“ oder „wesentlich schärfer“ ausgefallen ist, „als man sie bei dem festgestellten Unrechtsgehalt erfahrungsgemäß erwarten sollte“ (vgl. BGH MDR 1954, 495).
Er hat Bedenken, ob die Meinung, die die jeweils entscheidenden Revisionsrichter hierüber haben, maßgebend für die rechtliche Nachprüfung sein kann, die objektiver Maßstäbe bedarf. Er bezweifelt auch, ob die „herkömmliche“ Höhe der Strafen namentlich bei Sittlichkeitsverbrechen an Kindern den Aufgaben der Strafrechtspflege gerecht zu werden pflegt, ob sie also grundsätzlich ein Anhaltspunkt für die rechtliche Beurteilung einer Strafe sein kann. Alles dies mag indessen auf sich beruhen. Denn jedenfalls der vorliegende Fall ist nicht so, dass die Gründe des angefochtenen Urteils die Strafe dem Senat nicht „verständlich machen“ (BGH aaO). Hierüber hinaus eigene Strafzumessungserwägungen anzustellen, ist das Revisionsgericht nach § 337 StPO keinesfalls berechtigt. Dazu wäre es auch nicht imstande, weil ihm der unmittelbare Eindruck fehlt, aus dem der Tatrichter schöpft.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch aufzuheben, weil das Landgericht keinen Sachverständigen gehört hat.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |