Revision führt zur Freisprechung: Abgrenzung Betrug / Notbetrug bei Fahrradmiete
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 415/63
- Datum
- 01.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich die erlangte Sache lediglich als Mittel zur Verfolgung eines anderen Endzwecks, ist bei der Annahme des Betrugs nach § 263 StGB besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Täter schon beim Vornahmeakt die dauerhafte Entziehung der Sache vom Berechtigten gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben.
Fehlt ein entsprechender Vorsatz zur dauerhaften Entziehung, begründet die Täuschung zwar eine Vermögensgefährdung, erfüllt aber nicht ohne weiteres den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB).
Bei geringerwertiger Verschaffung eines Gegenstands und Vorliegen einer Notlage kann statt Betrug der Tatbestand des Notbetrugs (§ 264a StGB) verwirklicht sein; die Verfolgung des Notbetrugs setzt jedoch einen rechtzeitig gestellten Strafantrag des Verletzten voraus.
Ist das dem Angeklagten vorgeworfene Verbrechen nicht nachgewiesen, hat das Gericht den Angeklagten freizusprechen; eine bloße Einstellung des Verfahrens ist nicht vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 12. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den █████████ ███ █ ████ ██ █████████ █████, geboren am [REDACTED], geborene ███,
2. die Ehefrau Sophie K, geschiedene [REDACTED], aus [REDACTED], Kreis W___, geboren am [REDACTED] 1919 in [REDACTED],
wegen gemeinschaftlichen Betruges i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Jan █████ wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 12. Juni 1963 aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Sophie ███████ betrifft.
Beide Angeklagte werden auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat die angeklagten Eheleute wegen gemeinschaftlichen Betruges schuldig gesprochen, den Angeklagten Jan ██████ unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls.
Gegen das Urteil hat nur der Angeklagte Jan ██████ Revision eingelegt.
Das Urteil ist auf Grund der allgemeinen Sachrüge aufzuheben.
Die beiden Angeklagten haben am 26. Juli 1962 in der Fahrradhandlung und Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt Louise ██████ ███ beiden Fahrräder unter der unwahren Angabe gemietet, von Verden nur nach dem 10 km entfernten Dörverden fahren und bis zum Abend des Tages zurückkehren zu wollen. In Wirklichkeit wollten sie nach Delmenhorst fahren, das 40 bis 50 km entfernt liegt. Sie wollten dort eine Verwandte des Beschwerdeführers aufsuchen und sich in dieser Stadt und der Umgebung nach Arbeitsstellen umsehen, weil der erst einen Monat vorher aus dem Zuchthaus entlassene Beschwerdeführer in Verden wegen seiner Vorstrafen mit einer Einstellung nicht rechnen konnte. Danach war die Verschaffung der Fahrräder nicht der alleinige und ausschließliche Beweggrund ihres Handelns. Sie erstrebten durch die Täuschung des Fahrradvermieters nicht in erster Linie die in dem Besitz der Fahrräder bestehenden Vorteile, sondern wollten die Räder lediglich als das Mittel für einen anderen, dahinterliegenden Endzweck benutzen. In einem solchen Falle bedarf die Frage, ob das Handeln der Angeklagten den inneren Tatbestand des § 263 StGB erfüllt, besonders sorgfältiger Prüfung (BGHSt 16, 1, 5 ff.; Schönke/Schröder, StGB 11. Aufl. § 263 Nr. 129). Dies hat das Landgericht außer Betracht gelassen.
Der festgestellte Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schon beim Mieten der beiden Fahrräder am 26. Juli 1962 diese dem Berechtigten auf nicht absehbare Zeit entziehen wollten. Soweit die Fahrt nach Delmenhorst in Frage stand, handelten sie nach den getroffenen Feststellungen allerdings im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf den für die innere Tatseite abzustellen ist, sicher nicht mit betrügerischem Vorsatz im Sinne des § 263 StGB. Wenn die Angeklagten Verden auch endgültig verlassen und „aufs Geratewohl“ zunächst nach Delmenhorst fahren wollten, ohne zu wissen, ob, wann und wohin sie von dort aus weiterfuhren und ob und wann sie jemals in der Lage sein würden, die Räder zurückzugeben und den Mietzins für eine noch nicht abzusehende Mietzeit zu zahlen (UA S. 18), so stand damit jedoch noch nicht fest, dass sie von Anfang an bereits die Möglichkeit billigend in Kauf nahmen, auch weiterhin, für Fahrten über Delmenhorst hinaus, die erlangten Fahrräder zu behalten. Die Darlegung des Urteils, dass sie in Delmenhorst „zu ihrer Bestürzung“ die Verwandte nicht antrafen (UA S. 12), und dass sie ferner noch am gleichen Abend einen Brief an die Vermieterin absandten, zeigt, dass sie die Weiterfahrt und damit sowohl den für die Vermieterin weiter eintretenden Vermögensschaden als auch die Vermögensvorteile, die der weitere Besitz der Fahrräder ihnen verschaffte, nicht schon von vornherein als Nebenfolge ihres auf das Erlangen von Arbeitsstellen gerichteten Handelns ins Auge gefasst hatten.
Deshalb kann dem Beschwerdeführer nur die infolge seines betrügerischen Verhaltens durch die Fahrt bis Delmenhorst herbeigeführte Gefährdung des Anspruchs der Vermieterin auf Zahlung der Fahrradmiete zur Last gelegt werden. Der Schaden, den der Beschwerdeführer und seine Ehefrau der Vermieterin hierdurch und durch das Vorenthalten der Fahrräder während der für eine Rücksendung benötigten Tage zugefügt haben, und ebenso die diesem Schaden entsprechende Bereicherung betragen bei einer Fahrradmiete von ungefähr 3,50 DM je Tag für beide Räder nicht viel über 10 DM. Der diesem Schaden gegenüberstehende Vermögensvorteil war nur der Besitz an den Rädern für zwei bis drei Tage. Die Angeklagten haben sich danach durch Täuschung nur einen geringwertigen Gegenstand verschafft. Nach den insoweit rechtlich einwandfreien Feststellungen der Strafkammer haben sie dabei aus Not gehandelt. Sie haben sich deshalb nur des Notbetruges gemäß § 264a StGB schuldig gemacht.
Die Bestrafung wegen Notbetruges setzt voraus, dass der Geschädigte rechtzeitig Strafantrag gestellt hat. Hieran fehlt es. Geschädigte war die Schwägerin des Fahrradschlossers Oskar Walter, die als Inhaberin der Fahrradhandlung Eigentümerin oder zum mindesten Besitzerin der den Angeklagten zur Verfügung gestellten Fahrräder war. Sie hat einen Strafantrag nicht gestellt und kann dies wegen Ablaufs der Frist des § 61 StGB auch nicht mehr tun. Damit entfällt eine Bestrafung des Beschwerdeführers. Für die etwaige unbefugte Ingebrauchnahme der Fahrräder im Sinne von § 248b StGB (vgl. BGH GA 1957, 17 und insbesondere BGH 2 StR 522/62 vom 12. Dezember 1962, angeführt in Schwarz/Dreher, StGB 25. Aufl. § 248b Anm. 2 C) gilt das gleiche.
Da das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verbrechen (§§ 263, 264, 20a StGB) nicht nachzuweisen ist, ist nicht auf Einstellung, sondern auf Freisprechung zu erkennen (BGHSt 1, 231, 235 und BGH GA 1959, 17).
Für die Mitangeklagte Sophie █████ gilt das gleiche wie für den Beschwerdeführer. Auf sie ist deshalb gemäß § 357 StPO die Freisprechung zu erstrecken.
Für eine Überbürdung der den Angeklagten erwachsenen Auslagen auf die Landeskasse gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht bei der gegebenen Sachlage kein Anlass.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt.
Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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