Revision gegen Wertersatzentscheidung und Verlesung von Gutachten verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 41/56
- Datum
- 29.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret und bestimmt behauptet, dass der geltend gemachte Prozessverstoß tatsächlich erfolgt ist; bloße Vermutungen genügen nicht.
Das Revisionsgericht entscheidet über das Vorliegen eines tatsächlichen Verfahrensfehlers, nicht über bloße Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten des Stattfindens eines Verstoßes.
Kann für nachgemachte Waren kein allgemeiner einheitlicher Wert ermittelt werden, ist die Verhängung einer Wertersatzstrafe in Form der Zahlung einer Geldsumme zulässig, wenn das Gericht konkrete Feststellungen trifft, dass die Waren nicht wertlos sind und den Wert auf Grundlage einzelner Feststellungen bemisst.
Tatsächliche Einwendungen gegen die konkrete Berechnung der Wertersatzhöhe sind in der Revision nur eingeschränkt zu prüfen; grundsätzliche rechtliche Bedenken sind zu werten, reine Tatsachenrügen können im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Werbefachmann Horst ████, dort geboren am █████████████ 1915, - Sachbezeichnung: ███ u. a. - wegen Steuervergehens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ████████████████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Mai 1955 wird verworfen.
Jedoch entfällt im ersten Satz der Formel des angefochtenen Urteils das Wort „je“.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ████ ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 1953 wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenstraftat und wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenstraftat und mit Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie zu zwei Geldstrafen und zu einer Wertersatzstrafe von 43.690,60 DM verurteilt worden. Die Schuldspruche und die Hauptstrafen sind am 14. September 1954 durch Urteil des erkennenden Senats rechtskräftig geworden.
Nach erneuter Verhandlung hat das Landgericht die Angeklagten ████ und █████ jetzt zu einer Wertersatzstrafe von je 738,12 DM, für die die Angeklagten „gesamtschuldnerisch haften“ sollen, verurteilt. Gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte █████ Revision eingelegt. Er bemängelt das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerde:
1.) Die Revision beanstandet „die Verlesung des Gutachtens des Tabakforschungs-Institutes vom 20. Oktober 1952 als Beweisgrundlage“. Sie sieht hierin einen Verstoß gegen § 256 StPO, wobei sie ihre Auffassung wie folgt begründet: „Das Tabakforschungs-Institut dürfte keine Behörde im Sinne des § 256 StPO sein.“
Eine solche Bemängelung ist unzulässig. Zu einer Verfahrensrüge gehört die bestimmte Behauptung, der geltend gemachte Fehler sei geschehen. Schon daran fehlt es hier. Wie die insoweit oben wiedergegebene Fassung der schriftlichen Revisionsbegründung ausweist, hegt der Beschwerdeführer nur die Vermutung, das Tabakforschungs-Institut sei keine Behörde. Der Hinweis auf eine bloße Möglichkeit genügt aber nicht. Denn das Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe, „über die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, sondern über die tatsächliche Begehung eines Prozessverstoßes zu entscheiden“ (vgl. BGHSt 7, 162 = NJW 1955, 641 im Anschluss an RGSt 48, 288/289).
2.) Die Bemängelung einer Verletzung des § 267 StPO deckt sich mit der Sachrüge und kann daher in diesem Zusammenhang erörtert werden.
II. Sachbeschwerde:
1.) Die Einwände gegen die Urteilsformel führen nur zur Berichtigung des Urteilsspruchs, sind jedoch ohne Einfluss auf das Ergebnis.
2.) Auch die Angriffe gegen die Wertersatzberechnung bleiben erfolglos.
a) Die Bemängelungen des Beschwerdeführers laufen auf den Vorwurf hinaus, die Strafkammer habe es übersehen, dass es sich hier um nachgemachte Ware im Sinne des § 4 Nr. 2 LebensmittelG gehandelt habe.
Ausdrücklich wird dieser Gesichtspunkt in der angefochtenen Entscheidung allerdings nicht erörtert. Gleichwohl ist der Vorwurf unberechtigt. Denn das Landgericht weist in seiner Urteilsbegründung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin, durch die die erste Wertersatzstrafe aufgehoben worden war. In dieser Entscheidung wird aber gerade der Gesichtspunkt der besonderen Wertminderung bei nachgemachten Zigaretten deutlich erörtert. Hinzu kommt, dass der Wert der Einzelzigarette im angefochtenen Urteil ganz erheblich geringer beurteilt worden ist als bei nicht nachgemachten Zigaretten. Unter diesen Umständen hat die Möglichkeit, dass die Strafkammer den sich aus dem Lebensmittelgesetz ergebenden, auf eine geringere Bewertung hinwirkenden Gesichtspunkt übersehen haben könnte, auszuschalten.
b) Auch sonst sind keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Wertersatzstrafe zu erkennen.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Strafkammer hier nicht „auf Erlegung des Wertes“ im Sinne der ersten Alternative des § 401 Abs. 2 RAbgO, sondern auf „Zahlung einer Geldsumme“ gemäß der zweiten Alternative dieser Vorschrift erkannt hat. Dabei war das Landgericht ersichtlich der Auffassung, für nachgemachte Zigaretten könne ein allgemeiner, gleichbleibender Wert nicht ermittelt werden, eine Meinung, von der ja übrigens auch die Revision ausgeht. In diesem Zusammenhang stellt das angefochtene Urteil ausdrücklich fest, die Zigaretten seien „nicht wertlos“ gewesen. Diese Darlegung wird durch weitere Einzelfeststellungen belegt. Mit den tatsächlichen Einwendungen hiergegen kann die Revision in diesem Rechtszug nicht mehr gehört werden.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Schnitt | |||
| Siemer | Borker |