Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Mordversuchsverurteilung wegen widersprüchlicher Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 415/52
Datum
24.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle und wegen Mordversuchs verurteilt; die Revision richtete sich gegen die Verurteilung wegen Mordversuchs. Der BGH hält die Feststellungen zum Tötungsvorsatz für widersprüchlich und bemängelt unzureichende Begründungen, insbesondere für Rückschlüsse aus dem Nachverhalten. Verfahrensrügen ohne konkrete Angaben zu unterbliebenen Beweiserhebungen sind unzulässig. Die Verurteilung wegen Mordversuchs wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines unmittelbaren Tötungsvorsatzes muss frei von inneren Widersprüchen sein; begründende Urteilsausführungen haben widersprüchliche Feststellungen zu klären oder zu erläutern.

2

Schlussfolgerungen über bedingten Vorsatz aus dem Nachverhalten des Täters setzen konkrete Feststellungen zum inneren Zustand vor und während der Tat voraus; allgemeine Mutmaßungen genügen nicht.

3

Rügen wegen unterbliebener Beweiserhebung sind unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Beweismittel fehlen, welche ersetzten Vernehmungen betroffen sind und wie die Ergänzungsbeweise das Ergebnis beeinflusst hätten (§ 344 StPO i.V.m. § 244 StPO).

4

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bzw. die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt voraus, dass die konkret verfolgte Tat symptomatisch für den verbrecherischen Hang ist; dies ist im Urteil gesondert darzulegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 24. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Robert Julius ██████, geboren am ███ 1922 in ████, wohnungslos, z. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis Moabit, wegen Mordversuchs u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 24. Januar 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Mordversuchs verurteilt ist, ferner, soweit eine Gesamtstrafe gebildet ist, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen 4 selbständiger Diebstähle im wiederholten Rückfall, darunter 2 schweren Diebstählen (§§ 242, 243 Ziff. 2, 244, 20a StGB), und wegen Mordversuchs nach §§ 211, 43 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren und zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt. 5 Monate der Strafe hat es durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt. Es hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt und auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Das bei dem Mordversuch benutzte Taschenmesser hat es eingezogen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte insoweit Revision eingelegt, als er wegen Mordversuchs verurteilt ist.

Der Verurteilung wegen Mordversuchs liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte hatte im Wartesaal des im Sowjetsektor gelegenen Stettiner Bahnhofs die Zeugin Gertrud █████, deren Verlobter Volkspolizist ist und im Wartesaal in Zivil Dienst tat, kennengelernt. Die Zeugin hatte sich ihm angeschlossen. Der Angeklagte wusste, dass 2 Jugendliche, denen er gestohlene Fahrräder verkauft hatte, diese und andere Räder in der Ostzone verkaufen wollten und alsdann wieder zum Stettiner Bahnhof zurückkommen würden. Er wollte ihnen den erzielten Erlös abnehmen, um damit nach Frankreich zu gehen. Der Angeklagte fürchtete, dass die ████████ ihn an der Durchführung der Tat verhindern oder nach der Tat verraten könne. Da er nicht genau wusste, wann die jungen Leute zurückkehrten, fasste er den Entschluss, die ██ zu beseitigen. Er wollte ihr einen „Denkzettel“ verpassen. Dies sollte in den Westsektoren geschehen, damit eventuelle polizeiliche Ermittlungen seinen Plan, der ja im Ostsektor ausgeführt werden musste, nicht stören.

Am 28. Mai veranlasste der Angeklagte die Zeugin, abends mit ihm nach Spandau zu kommen. Ab 23 Uhr lief er mit ihr mehrere Stunden im Spandauer Forst umher. Als es schon hell zu werden begann, näherten sie sich der Hinterseite des Waldkrankenhauses. Wegen des anbrechenden Tages erschien dem Angeklagten höchste Zeit, sein Vorhaben auszuführen. Als sie sich einer Mauer näherten, wurde der Weg so schmal, dass einer hinter dem anderen gehen musste. Der Angeklagte ließ die ███ vorgehen. Als sie vor ihm war, zog er sein Taschenmesser heraus, klappte es auf und stieß es ihr einmal blindlings in den Rücken. Bei dem Messer handelt es sich um ein großes, gewöhnliches, aber sehr stabiles Taschenmesser ohne Feder. Nach dem Stich stürzte die kräftige und dem Angeklagten körperlich überlegene ██ ██ fort hin und begann zu schreien. Der Angeklagte versuchte, ihr den Mund zuzuhalten, und sagte zu ihr: „Jetzt bist du erledigt.“ Erst als er in die Hand gebissen wurde, ließ er von der Verletzten ab, die sofort aufsprang. Als diese an ihn die Frage richtete, warum er das getan habe, fingerte er an seiner Gesäßtasche herum und schrie sie an: „Weitergehen, oder ich ziehe die Pistole!“

Er warf dann sein Messer weg und entfernte sich.

Der Zeugin gelang es trotz ihrer Verletzung, den Zaun des Waldkrankenhauses zu übersteigen und sich dort bemerkbar zu machen. Sie wurde sofort im Waldkrankenhaus in Behandlung genommen. Die Verletzte hat sich wieder restlos erholt und konnte nach ca. 4 Wochen ohne Gefahr späterer Nachwirkungen entlassen werden.

Der Angeklagte lief nach der Tat zunächst planlos herum, gelangte dann noch einmal an den Tatort, wo er das Messer wiederfand. Er hob es auf, warf es dann aber 100 Meter weiter wieder weg. Nachdem er bis 4 Uhr herumgelaufen war, wurde er von einer Funkwagenstreife SÜDOSTE in Gewahrsam genommen.

Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte den Willen gehabt habe, durch den Stich die Zeugin zu töten. Es begründet dies u. a. mit folgenden Überlegungen:

Eine nur „verletzte“ ██ █████ dem Angeklagten bei seinen Plänen am Stettiner Bahnhof gefährlich werden können, nur vor einer toten ███ sei er sicher gewesen, dies sei ihm auch klar gewesen. Er hatte auch nicht damit rechnen können, dass die ███ nach dem Stich, den der Angeklagte mit voller Wucht geführt habe, noch aus eigener Kraft das Waldkrankenhaus aufsuchen oder sich an dessen rückwärtigem, dem Walde zugelegenen Teil bemerkbar machen konnte, zumal es noch Nachtzeit gewesen sei. Der blindlings vorgenommene Einstich hätte auch das Herz der ██ treffen können. Der tatsächlich vorgenommene Einstich zwischen linkem Schulterblatt und Wirbelsäule sei ohnehin lebensgefährlich gewesen.

Das Schwurgericht sei, so führt das Urteil aus, zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte mit unbedingten Tötungsvorsatz (dolus directus) gehandelt habe. Selbst wenn man dies aber nicht annehmen wollte, so ergebe sich aus den geschilderten Umständen, dass der Angeklagte mit einer tödlichen Wirkung seines Einstichs „rechnen musste“. Hiermit sei er auch einverstanden gewesen, wie insbesondere sein Verhalten nach der Tat zeige, wo er die Verwundete ihrem Schicksal überlassen habe.

Die Revision rügt Verletzung der §§ 244 III, 245, 267 StPO, 211 StGB.

I. Die Rüge der Verletzung der §§ 244 II, 245, 250 StPO ist unzulässig, da es an jeder Angabe darüber fehlt, durch welche dem Gericht bekannten Beweismittel eine weitere Aufklärung hätte erfolgen können, welche herbeigeschafften Beweismittel nicht verwandt worden seien und welche Person in der Hauptverhandlung hätte vernommen werden müssen, während ihre Vernehmung durch Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung ersetzt worden sei. Diese Angaben waren nach § 344 StPO erforderlich.

II. Die Rüge der Verletzung der §§ 261, 267 StPO fällt mit der materiellrechtlichen Rüge zusammen. Die Revision beanstandet, dass die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts widersprüchsvoll seien und die gezogenen Schlussfolgerungen den Denk- und allgemeinen Erfahrungssätzen widersprächen und deshalb der festgestellte Sachverhalt die Anwendung des § 211 StGB nicht rechtfertige. Diese Rüge ist begründet.

1. Soweit das Urteil unmittelbaren Mordvorsatz bei dem Angeklagten feststellt, ist es nicht frei von Widersprüchen.

a) Bei der Schilderung des Tatplans heißt es, der Angeklagte habe den Plan gefasst, die Zeugin zu beseitigen, er wollte ihr einen „Denkzettel verpassen“. Nach eindeutigem Sprachgebrauch bedeutet dies, jemandem etwas zufügen, woran er noch längere Zeit denken soll; eine solche Absicht steht in unvereinbarem Widerspruch mit der Absicht, den Betreffenden zu töten.

b) Soweit das Schwurgericht zu dem Schluss kommt, nur eine Tötung, nicht eine bloße Verletzung der ██ habe nach der Vorstellung des Angeklagten dazu führen können, die Zeugin an der Durchkreuzung seiner Pläne zu hindern, hat das Urteil den Umstand nicht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen, dass der Plan des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen dahin ging, nach Frankreich zu gehen, sobald er den Jugendlichen am Stettiner Bahnhof das Geld abgenommen habe. Dieser Umstand legte den Schluss nahe, dass dem Angeklagten schon gedient war, wenn er die Zeugin ███ ██ vorläufig unschädlich, vor allem vernehmungsunfähig machte. Darin, dass sich das Schwurgericht mit diesem wesentlichen Umstand nicht auseinandergesetzt hat, liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO und gegen das sachliche Recht.

2. Auch soweit das Schwurgericht hilfsweise zu dem Ergebnis kommt, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, ist das Urteil nicht frei von Rechtsirrtum.

a) Soweit es zur Begründung des bedingten Vorsatzes heißt, der Angeklagte „musste mit der Tötung der ██████ rechnen“, hat das nach dem ganzen Zusammenhang den Sinn, dass er mit der Möglichkeit der Tötung auch gerechnet hat. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem nachfolgenden Satz, er habe die Tötung gebilligt. Denn billigen kann man nur etwas, woran man tatsächlich denkt. Insoweit bestehen also keine Bedenken gegen das Urteil.

b) Dass der Angeklagte bei der Tat auch mit einer etwaigen tödlichen Wirkung seines Einstichs einverstanden war, folgert das Urteil insbesondere „aus seinem Verhalten nach der Tat, wo er die Verwundete ihrem Schicksal überließ“. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob sich das Schwurgericht bei dieser Schlussfolgerung die Feststellung vor Augen gehalten hat, die es über den inneren Zustand des Angeklagten unmittelbar nach der Ausführung der Tat getroffen hat. Das Urteil führt hierzu aus:

„Da der Angeklagte von Natur aus kein Gewaltmensch ist, wie auch der Sachverständige Dr. Niedenthal in seinem Gutachten ausgeführt hat, musste er längere Zeit mit sich kämpfen, seinen Entschluss auszuführen. Daher lief er mit der Zeugin ██ ███████████ im Walde herum, beließ es bei dem einen Stich, als er die aufschreiende Zeugin hinstürzen sah, und war naturgemäß derart aufgeregt, dass er sich heute nicht mehr auf seine von der Zeugin glaubhaft bekundeten Äußerungen beim Tathergang besinnen kann.“

Diese Feststellungen erwecken den Eindruck, als sei der Angeklagte nach der Tat völlig kopflos gewesen. Aus seinem Verhalten in diesem Zustand nach der Tat einen Schluss auf seine innere Einstellung vor und während der Tat zu ziehen, erscheint so ungewöhnlich, dass dieser Schluss näherer Begründung bedurft hätte. Ihr Fehlen enthält eine Verletzung des § 261 StPO und des sachlichen Rechts.

III. Bei der erneuten Verhandlung wird das Schwurgericht auch folgendes zu beachten haben:

Anscheinend hat das Schwurgericht den Angeklagten, auch soweit es sich um den versuchten Mord handelt, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Hiergegen würden Bedenken bestehen. Die Verurteilung aus § 20a wegen einer bestimmten Tat kann nur erfolgen, wenn auch diese Tat symptomatisch für das Gewohnheitsverbrechertum des Angeklagten und seine Gefährlichkeit ist. Nach dieser Richtung reichen die Ausführungen zu § 20a nicht aus. Die unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Niedenthal gemachten Ausführungen lassen vielmehr vermuten, dass es sich bei dem Messerstich um eine Einzeltat handelt, die nicht kennzeichnend für den verbrecherischen Hang des Angeklagten ist.

Dr. WaschowSarstedtSchmidt
Dr. KoffkaSiemer