Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Aufklärungsmangel bei Meineid (§ 154 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 41/55
Datum
21.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem er als Zeuge in einem Unterschlagungsprozess bewusst falsch ausgesagt und dies später gestanden hatte. Mit der Revision wandte er sich u.a. gegen die Strafzumessung und die Ablehnung des § 157 StGB. Der BGH hielt den Schuldspruch aufgrund des Geständnisses für rechtsfehlerfrei, beanstandete aber die Strafzumessung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich möglicher Belehrungen über §§ 145d, 164 StGB. Zudem sei für die Ablehnung des § 157 StGB nicht nur das Verstehen, sondern auch der Glaube an eine entlastende Belehrung festzustellen; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn die Feststellungen hierzu tragend auf einem in der Hauptverhandlung bestätigten Geständnis beruhen und gerügte Verfahrensvorgänge dafür nicht ursächlich sein können.

2

Ein behaupteter, im Hauptverhandlungsprotokoll nicht dokumentierter Beweisantrag gilt im Revisionsverfahren als nicht gestellt, wenn das Protokoll über Antrag und Beschluss insgesamt schweigt (§ 274 StPO).

3

Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann verletzt sein, wenn ein Aktenvermerk konkrete Hinweise auf eine für das Strafmaß bedeutsame Belehrung enthält und das Tatgericht den Verfasser hierzu nicht vernimmt, obwohl dadurch ein relevanter Motiv- oder Irrtumszusammenhang (z.B. im Hinblick auf § 157 StGB) aufgeklärt werden könnte.

4

Sollen Urkunden zum Nachweis ihres Inhalts verwertet werden, müssen sie in der Hauptverhandlung verlesen werden; eine bloße Protokollformel, Akten oder Urkunden seien „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ worden, ersetzt die Verlesung nicht (§§ 249, 261, 274 StPO).

5

Für die Ablehnung des Strafmilderungsgrundes des § 157 StGB genügt nicht die Feststellung, der Täter habe eine entlastende Belehrung verstanden; erforderlich ist auch die Feststellung, dass er ihr geglaubt hat und nicht aus anderen Gründen mit Strafverfolgung rechnen musste.

Vorinstanzen

Landgericht Verden a. d. Aller, 3. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Landwirt Heinz-Georg ██ ██████ aus ███, dort ███████ am ████ 1924, wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ ███ wird das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 3. November 1954 gegen ihn im Strafaussprach nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ███ hatte ein Mädchen geschwängert und bat den Mitangeklagten GC (dessen Revision der Senat durch Beschluss vom 4. März 1955 als offensichtlich unbegründet verworfen hat), ihm ein Abtreibungsmittel zu beschaffen. GC verlangte 100 DM Vorschuss, den ███ ihm auch gab. Später forderte GC noch weitere 60 bis 70 DM, weil er Aufwendungen gehabt habe. In Wahrheit wollte er ███████████ Chinintabletten verkaufen, die er zufällig noch hatte. ███ besaß über die gezahlten 100 DM hinaus kein Geld. Inzwischen ging die Frucht ohne Eingriff ab. ███ verlangte deshalb das Geld von █████ zurück, und zwar mit Rücksicht auf dessen angebliche Aufwendungen schließlich nur noch in Höhe von 25 DM. Jedoch blieben alle Mahnungen vergeblich.

Nunmehr zeigte ███ den GC wegen Unterschlagung von 100 DM an. Da er die Abtreibungsabsicht nicht angeben wollte, erklärte er, GC habe ihm ein Weihnachtsgeschenk für seine Braut besorgen sollen, habe das aber weder getan noch das Geld zurückgegeben. Diese Darstellung griff GC bei seiner verantwortlichen Vernehmung auf. Er erweiterte sie wie folgt:

Das Geschenk, nämlich Porzellan, habe 200 DM kosten sollen. Er habe es auch gekauft und dabei die fehlenden 100 DM selbst ausgelegt. Da ██ es jedoch nicht abgenommen habe, habe er, ████, es mit Verlust weiterverkaufen müssen. Von den 100 DM habe er 25 DM an ██ zurückgezahlt; den Rest habe er vereinbarungsgemäß für seine Unkosten und den entstandenen Ausfall behalten.

Als diese Schilderung des GC dem ██ vorgehalten wurde, sagte er die Wahrheit, dass nämlich nicht Porzellan, sondern Tabletten hätten besorgt werden sollen. GC blieb aber bei der Porzellangeschichte. Es wurde Anklage wegen Unterschlagung der 100 DM gegen ihn erhoben (6 Ms 175/53 der Staatsanwaltschaft Verden/Aller).

Zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 1. Juli 1954 war ███ als Zeuge geladen. Auf dem Wege zum Gericht hielt GC ihn an und beredete ihn, bei der Porzellangeschichte zu bleiben. ███ fand sich schließlich dazu bereit, nachdem GC ihm 50 DM anbot und auch sogleich zahlte. Auch in der Hauptverhandlung blieb GC bei der Porzellangeschichte. ███ sagte aus:

„Es trifft zu, dass ich Herrn GC 100 DM für den Kauf von Porzellan gegeben habe. Es sollte ein Weihnachtsgeschenk sein. Während eines Gesprächs teilte mir Herr ██ ████ mit, dass er ein Geschenk für etwa 200 DM gekauft habe. Da ich das Geschenk vor Weihnachten nicht mehr erhalten habe, sagte ich zu ihm, er solle das Service weiterverkaufen; da der Herr ██ durch den Wiederverkauf Schaden erlitten hatte, habe ich mich mit ihm dahin geeinigt, dass er mir von den 100 DM 50 DM aushändigt hat. – Ich möchte ausdrücklich betonen, dass es sich nicht um einen Tablettenkauf gehandelt hat.“

Dabei blieb er trotz aller Vorhaltungen und obwohl der Vorsitzende des Schöffengerichts ihn dahin belehrte,

„dass die Beschaffung der Tabletten, wie sie früher geschildert worden sei, für ihn, ████, keine strafbare Handlung darstelle; es sei deswegen sinnlos und gefährlich, hier die Unwahrheit zu sagen, um sich vor dieser vermeintlichen Gefahr einer Strafverfolgung zu schützen“.

███ leistete den Zeugeneid, ████ wurde freigesprochen. ███ wurde noch in der Hauptverhandlung wegen Verdachts des Meineides verhaftet. Am 20. Juli 1954 gestand er vor der Polizei, am 7. August 1954 vor dem Richter, dass seine eidliche Aussage falsch gewesen sei. Daraufhin wurde er sofort aus der Untersuchungshaft entlassen.

Nunmehr hat die Strafkammer ████████ wegen Meineides zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ihn für unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Anwendung des § 157 StGB und die Anrechnung der Untersuchungshaft ist abgelehnt worden.

Die Revision des Angeklagten ██ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet. Das gilt insoweit auch von den Verfahrensrügen, weil die Feststellungen des Landgerichts zum Schuldspruch nur auf dem auch in der Hauptverhandlung noch einmal wiederholten Geständnis des Angeklagten und nicht auf den von der Revision beanstandeten Verfahrensvorgängen beruhen können.

2. Dagegen unterliegt die Strafzumessung verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Bedenken.

a) Die Revision trägt vor, der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung beantragt, den Staatsanwalt ███ als Verfasser eines Aktenvermerks (Bl. 1 d. A.) über die schöffengerichtliche Hauptverhandlung darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte wegen außergewöhnlicher Erregung nicht imstande gewesen sei, die Belehrung des Vorsitzenden zu verstehen und aus ihr die richtigen Schlüsse zu ziehen. Dieser Beweisantrag sei, wie das Schweigen des Protokolls erweise, nicht beschieden worden.

Das Protokoll schweigt jedoch nicht nur über den Bescheid, sondern über den ganzen Beweisantrag. Für das Revisionsgericht steht deshalb fest (§ 274 StPO), dass der Verteidiger den Antrag nicht gestellt hat; auf die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des Urkundsbeamten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Rüge ist also unbegründet.

b) Die Revision rügt es aber auch als einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer den Staatsanwalt ███ nicht von Amts wegen vernommen hat. Diese Rüge ist im Ergebnis begründet.

Der Aktenvermerk des Staatsanwalts ████ sagt zwar nichts davon, dass der Angeklagte erregt und deswegen außerstande gewesen sei, die Belehrung zu verstehen. Hierzu sagt der Vermerk nur:

„███ erklärte schon vor der Vernehmung, er werde nicht aussagen können, da er mit den Nerven herunter sei. Er habe wirtschaftliche Sorgen. Er sagte dann doch aus.“

Aus der hier wiedergegebenen bloßen Behauptung des Angeklagten, er sei „mit den Nerven herunter“, brauchte die Strafkammer nicht zu schließen, der Staatsanwalt █████ werde etwas Verwertbares darüber bekunden können, in welchem Grade der Angeklagte wirklich erregt war. Unter diesem Gesichtspunkt genügte die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht dadurch, dass sie den Schöffengerichtsvorsitzenden, Amtsgerichtsrat ████, selbst als Zeugen vernahm. Amtsgerichtsrat ███████ hat seinen Eindruck dahin wiedergegeben, dass ████████ ihn „erkennbar verstanden“ habe. Dem konnte die Strafkammer folgen, ohne dadurch gegen die Aufklärungspflicht zu verstoßen, dass sie nicht auch noch den Staatsanwalt █████ über dieselbe Frage vernahm.

Aber der Aktenvermerk des Staatsanwalts ████ enthält eine andere Stelle, die das Landgericht zu seiner Vernehmung drängen musste. Es heißt darin nämlich:

„Ich habe ... den Angeklagten auf §§ 145d und 164 des Strafgesetzbuches hingewiesen. Nach nochmaliger eingehender Belehrung durch den Herrn Vorsitzenden blieb der Zeuge ███ bei seinen Angaben.“

Dem hätte die Strafkammer nachgehen müssen. Denn wenn Staatsanwalt ████ Bekundungen über solche Belehrungen machen konnte, dann hätte sich möglicherweise ergeben, dass ██ auf den Gedanken gebracht worden ist, auch für ihn komme wegen seiner inhaltlich unzutreffenden Strafanzeige eine Bestrafung in Betracht, wenn er nicht an der darin gegebenen falschen Sachdarstellung unter Eid festhalte. Insoweit ist er aber nach den bisherigen Feststellungen durch den Amtsgerichtsrat ███ █████ belehrt worden, dass ihm keine Bestrafung drohe. Denkbar ist sogar, dass der Vermerk nur versehentlich von dem „Angeklagten“ (GC) spricht und in Wahrheit ███ meint. Denn von diesem ist in den vorangehenden Sätzen die Rede; und allem Anschein nach kamen nach dem Sachverhalt, wie er sich in der Verhandlung vor dem Schöffengericht darstellte, Vorwürfe gemäß § 145d oder § 164 StGB gegenüber ███ eher in Betracht als gegenüber ████. Das wäre mit Rücksicht auf § 157 StGB unter Umständen für das Strafmaß von Bedeutung gewesen.

c) Die Revision rügt, dass das Urteil im Vorprozess und der gegen ███████ ergangene Haftbefehl nicht verlesen worden seien. Aus dem Urteil ergebe sich, dass es auf die Beeidigung der Aussage für die Entscheidung nicht angekommen sei. „Auf die Beeidigung“ – so meint die Revision – „konnte es nur ankommen, wenn sie zu einer anderen Beurteilung der den Gegenstand des Vorprozesses bildenden Straftat geführt hätte als die unbeeidigte Aussage.“

Diese Rüge ist unbegründet. Für die Beurteilung der Tat des Angeklagten ███ kam es sehr wohl darauf an, ob ███ eine wahre oder eine falsche Darstellung gab und beschwor. Um das zu erkennen, brauchte das Urteil nicht verlesen zu werden.

d) Schließlich erhebt die Revision folgende Verfahrensrüge:

„Die nur im Protokoll enthaltene Feststellung: 'Die Akten des Schöffengerichts Lilienthal 6 Ms 175/53 der Staatsanwaltschaft Verden wurden zum Gegenstand der Verhandlung gemacht ....' reicht zur prozessordnungsmäßigen Aufklärung im Sinne der §§ 244, 249 StPO nicht aus. Diese Bemerkung lässt erkennen, dass das Gericht vom Inhalt der Vorprozessakten unzulässig Gebrauch gemacht hat.“

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Sätze als ordnungsmäßige Rüge verstanden werden können, ob der gerügte Verstoß erwiesen ist, und ob die Strafzumessung auf ihm beruhen kann. Denn das angefochtene Urteil muss im Strafmaß schon nach den bisherigen Darlegungen aufgehoben werden. Für die erneute Verhandlung sei jedoch auf folgendes hingewiesen:

Alle Urkunden, die im Urteil verwertet werden sollen, müssen verlesen werden. Wird dieser Satz, von dem es keine Ausnahme gibt, nicht beachtet, so verstößt das gegen §§ 249, 261 StPO. Die Verlesung gehört zu den Förmlichkeiten des Verfahrens und kann deshalb nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). Es empfiehlt sich dringend, sie mit unzweideutigen Worten („wurde verlesen“) im Protokoll zu vermerken. Die Wendung: „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ kann im Allgemeinen nicht dahin verstanden werden, dass die betreffenden Urkunden verlesen worden sind. Wenn eine Urkunde ohne Verlesung nur „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ wird, d. h. wenn ihr Vorhandensein erwähnt wird und die Beteiligten veranlasst werden, über sie zu sprechen, so ist ein solcher Vorgang weder eine Beweisaufnahme noch eine Förmlichkeit der Verhandlung. Er gehört grundsätzlich nicht in das Protokoll einer im ersten Rechtszug verhandelnden Strafkammer. Wird er dennoch darin aufgenommen, so kann sich daraus für das Revisionsgericht unter Umständen ergeben, dass der Inhalt einer Urkunde als Teil des „Inbegriffs der Verhandlung“ im Sinne des § 261 StPO angesehen und demgemäß im Urteil verwertet ist, ohne dass die Urkunde verlesen wurde. Das wäre ein Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung des Urteils führen könnte.

3. Auch sachlichrechtlich ist die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendbarkeit des § 157 StGB verneint hat, nicht unbedenklich. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass Amtsgerichtsrat █████████ den Angeklagten █████████ darüber belehrt hat, er habe keine Strafe wegen der versuchten Tablettenbeschaffung zu befürchten, und dass ████████ diese Belehrung verstanden hat. Nicht mit Unrecht macht die Revision geltend, dass die Feststellung des bloßen Verstehens nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit des § 157 StGB auszuschließen. Vielmehr gehört dazu, dass █████████ die von ihm verstandene Erklärung auch geglaubt hat. Der Strafkammer mag das selbstverständlich erschienen sein. Im Allgemeinen wird es naheliegen, dass ein juristischer Laie einer derartigen Erklärung, wenn sie ihm von einem in öffentlicher Sitzung amtierenden Richter gegeben wird, ohne weiteres Vertrauen schenkt. Immerhin fehlt in dem angefochtenen Urteil eine ausdrückliche Feststellung darüber.

Vor allem aber kann übersehen sein, dass ███ auch unter anderen Gesichtspunkten mit der Gefahr einer Bestrafung gerechnet haben kann, nämlich wegen seiner inhaltlich unrichtigen Strafanzeige gegen ███. Das wird noch zu prüfen sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SiemerDr. RotbergSchmitt
SarstedtBorker