Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen mehrfacher Abtreibung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 41/52
- Datum
- 14.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilungen nach § 218 Abs. 3 StGB ist die Regelstrafe Zuchthaus; die Annahme, dass Entgeltnahme als dauerhafte Einnahmequelle und unverhältnismäßig hohe Vergütung vorlag, rechtfertigt Zuchthausstrafe, sofern keine besonderen Entschuldigungsgründe vorliegen.
Die Angaben zu den für die Strafzumessung maßgeblichen Umständen gemäß § 267 Abs. 3 StPO können bereits in der Schilderung der Lebensführung und der Gesamtwürdigung enthalten sein; eine gesonderte Wiederholung am Schluss des Urteils ist nicht zwingend erforderlich.
Mehrere Abtreibungen sind grundsätzlich als selbstständige Taten zu behandeln; der rechtliche Begriff der Gewerbsmäßigkeit wird im Verhältnis zur Abtreibungsvorschrift nicht mehr zugrunde gelegt.
§ 3 des Straffreiheitsgesetzes führt nur zur Einstellung des Verfahrens, wenn voraussichtlich eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu erwarten ist; bei darüber liegender Einsatz- oder Freiheitsstrafe ist § 3 nicht anwendbar.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 11. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Raphael Egon ████████, geboren am ████████ 1898 in ███, Kreis ██████████, wohnhaft in P[REDACTED], D_____straße [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Abtreibung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt,
Bundesrichter Dr. Waschow,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 11. Oktober 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen vollendeter Abtreibung in 14 Fällen und versuchter Abtreibung in 7 Fällen zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.
Die von ihm hiergegen eingelegte Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
I.
Das Urteil stellt, nachdem es den Lebensgang und das Gesamtverhalten des Angeklagten ausführlich geschildert hat, fest, dass er das Entgelt für die Abtreibungen nicht zur Deckung der Unkosten, sondern als regelrechte Einnahmequelle auf die Dauer gedacht hatte, und dass er auch ein unverhältnismäßig hohes Entgelt vereinbart oder entgegengenommen hat. Da § 218 Abs. 3 StGB für den Regelfall Zuchthausstrafe androht und nur, wenn besondere Entschuldigungsgründe vorliegen, es bei einer Gefängnisstrafe bewenden lässt, ist die Feststellung, dass die Fälle, in denen der Angeklagte sich Geld hat versprechen oder zahlen lassen, nicht als minderschwere angesehen werden können, ausreichend, ohne dass bei jedem Einzelfall noch eine ausführliche Begründung zu geben ist.
Zwar müssen nach der jetzt geltenden Fassung des § 267 Abs. 3 StPO die Umstände angeführt werden, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Es ist indessen nicht vorgeschrieben, dass diese Umstände bei der Festsetzung der Strafe am Schluss des Urteils dargelegt werden. Das Landgericht hat diese Umstände bei der Schilderung und der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ausführlich dargelegt. Übrigens ist in der Mehrzahl der Fälle auf die geringste zulässige Einsatzstrafe erkannt worden.
II.
Der Bundesgerichtshof vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass mehrere gewerbsmäßig begangene Abtreibungen selbständige Handlungen sind und keine einheitliche Sammelstraftat bilden (vgl. BGHSt 1, 41). Im vorliegenden Falle ist aber gar keine Gewerbsmäßigkeit im Rechtssinne angenommen worden, da auch das StGB bei der Abtreibung den Umstand der Gewerbsmäßigkeit nicht mehr kennt.
In der Entscheidung BGHSt 1, 114 und in der vom 16. Februar 1951 (BGHSt 1, 60 [62]) ist ferner ausgesprochen, dass die MRK mit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts gegenstandslos geworden und seitdem nicht mehr anzuwenden ist.
Dass eine tatsächlich gewerbsmäßig betriebene Abtreibung stets eine fortgesetzte Handlung darstelle, hat das Reichsgericht niemals ausgesprochen.
Alles das, was die Revision als mildernd vorträgt, ist auch im Urteil berücksichtigt. Es ist aber fehlsam, wenn die Revision glaubt, das Gericht müsse aus den vom Angeklagten vorgetragenen Milderungsgründen die von ihm geforderten Folgerungen auch ziehen.
In den beiden Fällen 1 und 2 des Urteils ist eine Einsatzstrafe von 1 Jahr Zuchthaus festgesetzt. Diese Strafen fallen nicht unter § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, der die Einstellung des Verfahrens nur für den Fall vorschreibt, dass eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten zu erwarten ist.
Hiernach war die Revision des Angeklagten mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.
| Dr. Neumann | Sarstedt | Dr. Koffka | |||
| Dr. Waschow | Schmidt |