Treffer
BGH Beschluss

§ 349 Abs. 2 StPO: Bedeutung der "Offensichtlichkeit" bei Beschlussverwerfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 414/99
Datum
12.10.2000
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Gegenvorstellung gegen die Beschlussverwerfung seiner Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ein. Zentral ist die Auslegung des Begriffs "offensichtlich" im Verfahren der Beschlussverwerfung. Der BGH weist die Gegenvorstellung zurück und bestätigt, dass "offensichtlich" kontextabhängig zu verstehen ist und die Verwerfung zulässig ist, wenn Rechtsfragen zweifelsfrei beantwortbar sind und keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff "offensichtlich" in § 349 Abs. 2 StPO ist kontextabhängig und umfasst Fälle, in denen die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und eine Hauptverhandlung keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen zu erwarten lässt.

2

Die Verwerfung der Revision durch Beschluss dient der Verfahrensökonomie und ist zulässig, sofern dadurch keine prozessualen oder verfassungsrechtlichen Garantien des Beschwerdeführers gefährdet werden.

3

Eine Gegenvorstellung gegen die Verwerfung einer Revision begründet die Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung nur, wenn konkret und substanziiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Einwendungen übergangen wurden oder welche Verfassungsrechte verletzt sind.

4

Historische oder literarische Definitionen des Begriffs "offensichtlich" entheben nicht von der Erforderlichkeit, im konkreten Fall substantiiert zu zeigen, dass die Unbegründetheit der Revision dem sachkundigen Beurteiler sofort aufgedrängt hätte.

Vorinstanzen

Senats, 17. Juli 2000

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2000

Leitsatz

Zum Begriff der Offensichtlichkeit in § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten S) gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten S) durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, diese Entscheidung im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.

Die im Zusammenhang mit der Auslegung des in § 349 Abs. 2 StPO verwendeten Begriffs „offensichtlich“ behaupteten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG, die den Senat ausnahmsweise zu einer Änderung seiner nicht weiter anfechtbaren Entscheidung berechtigen und verpflichten könnten (vgl. dazu BVerfGE 63, 77, 78 f.), liegen nicht vor.

In ihrer Gegenvorstellung verweist die Verteidigung auf Definitionen, die auf Überlegungen des Initiators der Einführung des Beschlussverfahrens am 8. Juli 1922 (RGBl. I, 569) – lex Lobe – zurückgehen. Dieser hielt eine Revision für offensichtlich unbegründet, wenn sich „die Unbegründetheit dem Blick eines sachkundigen Beurteilers sofort aufdrängt“ (Lobe JW 1925, 1612). Die herrschende Meinung in der Literatur hat diese Auslegung des Begriffs mit geringen Abweichungen übernommen (vgl. die Nachweise bei Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 349 Rdn. 8).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich das Verständnis von „offensichtlicher“ Unbegründetheit seit Einführung der Beschlussverwerfung, die zunächst ohne Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne entsprechendes rechtliches Gehör des Angeklagten erfolgen konnte, jedoch gewandelt. Ohne Festlegung auf eine jeden Einzelfall erfassende Definition entspricht es ständiger Spruchpraxis, dass eine Revision auch dann durch Beschluss verworfen werden kann, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, dass die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und dass auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten lässt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten. Diese Praxis richtet sich eng an Sinn und Zweck der Regelung des § 349 Abs. 2 StPO aus, die dem Revisionsgericht den Aufwand einer Hauptverhandlung ersparen will, wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdeführers nicht in Gefahr geraten (vgl. dazu BVerfG NJW 1982, 925; Tolksdorf in Salger-Festschrift, 1995 S. 393, 407). Sie steht damit auch im Einklang mit dem Gesetzestext, da der Inhalt des Begriffs „offensichtlich“ von dem finalen Zusammenhang abhängig ist, in dem er gebraucht wird.

Dieses Verständnis liegt der Verwerfung der Revision im vorliegenden Fall zugrunde, in dem sich der Senat auf umfassende Ausführungen der Revision, überzeugende Darlegungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift und eine bislang nicht in Zweifel gezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schutz deliktisch erlangten Vermögens stützen konnte.

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Zitiert von (2)