Revision verworfen: Verlesungsverweigerung einer Kommissions-Erklärung nicht entscheidungserheblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 414/99
- Datum
- 17.07.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unterbliebene förmliche Verlesung einer schriftlichen Erklärung begründet nur dann einen revisionsrelevanten Verfahrensfehler, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Urteil auf dieser Unterlassung beruht.
Ist einer schriftlichen Erklärung ein Ergebnisprotokoll einer Untersuchungskommission mit Anlage beigefügt und sind deren Mitglieder im Hauptverfahren umfassend zu den Äußerungen vernommen worden, kann die Nichtverlesung der Anlage die Urteilsfindung nicht beeinflussen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags zur Verlesung verletzt nicht das rechtliche Gehör, wenn die maßgeblichen Inhalte der Erklärung durch zulässige Vorhalte oder Zeugenaussagen in die Hauptverhandlung eingeführt und damit bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden sind.
Es kann offenbleiben, ob das Verlesungsverbot des § 250 Satz 2 StPO nur für schriftliche Erklärungen gilt, die in demselben Verfahren zu Beweiszwecken abgegeben wurden; maßgeblich ist hier die Frage der Entscheidungsrelevanz der Unterlassung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. September 1998
Rubrum
in der Strafsache gegen wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2000
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten L und S gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der von dem Angeklagten S erhobenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen § 245 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 250 Satz 2 StPO verstoßen, indem es einen Beweisantrag der Verteidigung abgelehnt habe, eine schriftliche Erklärung zu verlesen, die der Zeuge Dr. Schalck-Golodkowski, der eine Vernehmung vor dem Landgericht unter Hinweis auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO abgelehnt hat, im Zusammenhang mit seiner Befragung vor der „Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR“ abgegeben hatte, bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob an der vom Senat in seiner unveröffentlichten Entscheidung vom 25. September 1962 – 5 StR 306/62 – vertretenen Auffassung festzuhalten ist, nach der dem Verlesungsverbot des § 250 Satz 2 StPO nur solche schriftlichen Erklärungen unterfallen, die in demselben Verfahren zu Beweiszwecken abgegeben worden sind (a. A. BGHSt 20, 160 f. in einer nicht tragenden Erwägung). Auf der unterbliebenen förmlichen Verlesung der schriftlichen Erklärung kann das Urteil hier nicht beruhen.
Über die Befragung des Dr. Schalck-Golodkowski vor der Untersuchungskommission wurde seinerzeit ein Ergebnisprotokoll gefertigt, dem die schriftliche Erklärung des Dr. Schalck-Golodkowski als Anlage angefügt war.
Nachdem Mitglieder der Untersuchungskommission und deren Vorsitzender in ausführlichen, teils mehrstündigen Vernehmungen vor dem Landgericht (vgl. Beschluss des Landgerichts vom 8. September 1998) zu den Ausführungen des Dr. Schalck-Golodkowski und zu deren Zusammenfassung in dem Ergebnisprotokoll befragt worden sind, ist auszuschließen, dass die schriftliche Erklärung des Zeugen nicht im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und bei der Urteilsfindung vom Landgericht berücksichtigt worden ist.
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