Revision verworfen: Wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (§ 302 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 414/98
- Datum
- 30.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln nach § 302 Abs. 1 StPO kann in der Hauptverhandlung nach Urteilsbegründung und Rechtsmittelbelehrung erklärt werden, sofern die Erklärung verlesen und gemäß § 273 Abs. 3 StPO genehmigt wird.
Der Rechtsmittelverzicht ist nur dann unwirksam, wenn der Angeklagte bei Abgabe der Erklärung verhandlungsunfähig war oder die Erklärung unter Zwang abgegeben wurde; das Fehlen entsprechender Anhaltspunkte spricht für Wirksamkeit.
Nachträgliche schriftliche Erklärungen des Angeklagten, die klarzumachen scheinen, dass er das Urteil nicht anfechten möchte, stützen die Wirksamkeit eines zuvor erklärten Verzichts.
Bei Vorliegen eines wirksamen Rechtsmittelverzichts ist eine später eingelegte Revision unzulässig und vom Revisionsgericht nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. September 1997 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, wegen schweren Raubes in drei Fällen und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die – verspätet eingelegte – Revision des Angeklagten.
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 StPO).
Im Anschluss an die Urteilsbegründung und die Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er verzichte auf Rechtsmittel gegen das Urteil. Die Verzichtserklärung ist verlesen und genehmigt worden (§ 273 Abs. 3 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam sein könnte, sind nicht erkennbar.
Hinweise, dass der Angeklagte bei der Abgabe seiner Erklärung nicht verhandlungsfähig und damit nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen, liegen nicht vor (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).
Der Angeklagte hatte Gelegenheit zur Rücksprache mit seinem Verteidiger und wurde nicht zu einer Erklärung gedrängt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9).
Dass der Angeklagte den Verzicht wirksam erklärt hat, ergibt sich im Übrigen aus seinen Schreiben vom 24. und 31. Oktober 1997, die sein Verteidiger vorgelegt hat. Diesen Schreiben ist eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte selbst zu diesem Zeitpunkt von seiner rechtskräftigen Verurteilung ausging und das Urteil auch nicht anfechten wollte. Entsprechendes hat der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 26. Mai 1998 bestätigt.
[REDACTED]
| Hager | Pfister | ||
| Basdorf | Gerhardt |