Revision verworfen: Bestätigung des Urteils wegen schweren räuberischen Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 414/79
- Datum
- 25.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die angegriffenen Feststellungen des Tatrichters hinreichend bestimmt, tragfähig und frei von Rechtsfehlern sind.
Bei der Strafzumessung hat das Tatrichtergericht strafschärfende und strafmildernde Umstände abzuwägen; die Entscheidung über die Anwendung einer Milderungsregelung (z. B. §21 StGB) ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Vorherige Zuchtmittel oder Strafen, die keine Besserung bewirken, können einen gewichtigen Grund für die Versagung weitergehender Strafmilderung darstellen.
Feststellungen zur Täterpersönlichkeit und zu den Tatumständen müssen so bestimmt sein, dass ihre Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist; sind sie ausreichend, rechtfertigt dies die Verwerfung der Revision.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 26. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Manfred ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1957 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1979, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. März 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Einzelausführungen der Revision zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.
Auch die Strafzumessungsgründe halten rechtlicher Nachprüfung stand. Zu den Tatumständen und der Täterpersönlichkeit hat das Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen.
Im zweiten Halbjahr 1978 hatte sich der Angeklagte von seiner Ehefrau getrennt, lebte von „Gelegenheitsarbeiten“ und bei einem Freund. Er und der Mittäter █████ waren ein „aufeinander eingespieltes Diebespaar“. Die gegen den Angeklagten früher verhängten Zuchtmittel und eine Bestrafung wegen Volltrunkenheit hat er sich nicht zur Warnung dienen lassen (UA S. 11/12). Bei dem räuberischen Diebstahl hat die Strafkammer ohnehin auf die Mindeststrafe erkannt und ohne Rechtsirrtum eine weitere Milderung nach § 21 StGB abgelehnt. Hierbei und bei Bemessung der übrigen Einzelstrafen lässt das Urteil in ausreichender Weise die Abwägung der strafschärfenden und strafmildernden Umstände erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Ulsamer |