Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung des Rückfalls (§ 48 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 414/76
Datum
05.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel ein. Der BGH hob den Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Freiheitsberaubung (in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung) sowie die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zurück. Begründet wurde dies mit fehlender Darlegung des kriminologisch fassbaren inneren Zusammenhangs für die Anwendung des Rückfalls (§ 48 StGB). Im Übrigen wurde die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des Rückfalls nach § 48 StGB ist ein kriminologisch fassbarer innerer Zusammenhang zwischen der neu verurteilten Tat und den in § 48 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Vortaten erforderlich.

2

Bei deutlich unterschiedlichen Erscheinungsformen der Taten kann ein solcher innerer Zusammenhang nur ausnahmsweise angenommen werden; dies setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die das Urteil darlegen muss.

3

Die Annahme des Rückfalls ist Bestandteil der notwendigen Urteilsgründe; unterbleibt die hinreichende Begründung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.

4

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 349 Abs. 4 StPO den Strafausspruch nur insoweit aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen; nicht begründete Rügepunkte können hingegen als offensichtlich unbegründet verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 4. April 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bäcker Jürgen ██ – geboren am ████ 1954 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. August 1976 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4. April 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Freiheitsberaubung a) in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung, b) der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Strafausspruch wegen der Tat vom 1. März 1976 (Fall Brune) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die strafschärfende Vorschrift über den Rückfall (§ 48 StGB) angewandt, dies aber nicht ausreichend begründet. Der erhöhte Schuldvorwurf, den § 48 StGB voraussetzt, kann nur erhoben werden, wenn zwischen der neu abgeurteilten Tat und den beiden in § 48 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Vortaten ein kriminologisch faßbarer innerer Zusammenhang besteht. Die Verurteilung vom 8. Mai 1974, die das Landgericht mit Rücksicht auf § 48 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen hat, betraf Diebstähle, also Taten, die sich zumindest in ihrer dauernden Erscheinungsform von dem Vorfall vom 1. März 1976 wesentlich unterschieden. Für die Annahme, dass wegen besonderer Umstände ausnahmsweise gleichwohl der in § 48 StGB vorausgesetzte innere Zusammenhang bestand, hätte es näherer Darlegungen bedurft. Sie fehlen in dem angefochtenen Urteil.

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

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