Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verurteilung wegen Nichtmitführens des Führerscheins wegen Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 414/65
Datum
26.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Unterlassung des Mitführens des Führerscheins (§4 Abs.2 StVZO i.V.m. §21 StVG) auf und stellte das Verfahren insoweit ein, da die Strafverfolgung verjährt war. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Kosten wurden überwiegend dem Angeklagten auferlegt; die durch die Einstellung entstandenen Kosten trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung ist einzustellen, wenn für die geschuldete Tat die Verjährung eingetreten ist; eine bereits ergangene Verurteilung ist insoweit aufzuheben.

2

Die fortgesetzte Unterlassung des Mitführens des Führerscheins kann nach §4 Abs.2 StVZO i.V.m. §21 StVG strafbar sein, unterliegt jedoch den verfahrensrechtlichen Verjährungsregelungen.

3

Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterliegenden aufzuerlegen; entfallen Verfahrensteile durch Einstellung wegen Verjährung, hat die Landeskasse die hierdurch ausgelösten Kosten zu tragen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aurich, 22. Juni 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 5 StR 414/65 BESCHLUSS

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Peter ████ aus [REDACTED] (Kreis [REDACTED]), geboren am ██████████ ██████, wegen Widerstands u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 1965 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 22. Juni 1965 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen fortgesetzter Unterlassung des Mitführens des Führerscheins (§ 4 Abs. 2 StVZO, § 21 StVG) zu zwei Wochen Haft verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt, weil die Strafverfolgung verjährt ist.

Gründe

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden, soweit sie nicht nach Nr. 1 dieses Beschlusses der Landeskasse zur Last fallen, dem Angeklagten auferlegt.

SchmittKoffkaDr. Borker
SarstedtKersting