Treffer
BGH Urteil

Rauschvergehen (§330a StGB): Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zu Zueignungswille und Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 414/58
Datum
18.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts wegen eines Rauschvergehens (§ 330a StGB) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er beanstandete, dass die Strafkammer nur die äußeren Merkmale eines Raubes darlegte, aber nicht den inneren Zueignungswillen bei der Wegnahme festgestellt hat. Ferner fehlten klare Feststellungen, ob die Alkoholisierung vorsätzlich oder nur fahrlässig herbeigeführt wurde und ob vor Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit vorhersehbar war, dass strafbare Handlungen begangen werden könnten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer als Raub oder Raubversuch zu qualifizierenden Wegnahme sind neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen auch die inneren Merkmale, insbesondere der Zueignungswille, festzustellen; das bloße äußere Erscheinungsbild einer Aneignung genügt nicht.

2

Bei behaupteter Zurechnungsunfähigkeit infolge Rausches hat das Gericht konkret festzustellen, ob die Alkoholisierung vorsätzlich oder nur fahrlässig herbeigeführt wurde, da dies für Schuld- und Strafzumessung wesentlich ist.

3

Das Gericht muss darlegen, ob vor Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit vorhersehbar war, dass der Täter infolge des Rausches möglicherweise strafbare Handlungen begehen würde.

4

Fehlen erforderliche Feststellungen in den Urteilsgründen oder sind sie nicht mit der notwendigen Sicherheit erkennbar, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Feststellung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektroschweißer Karl-Heinz ███████ aus BC, geboren am ███████████ in █████, Kreis ██, wegen Rauschvergehens (§ 330a StGB)

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen ---

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 330a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1. Die Strafkammer entnimmt dem Sachverhalt „die objektiven Merkmale des schweren Raubes“ (UA S. 4). Sie stellt jedoch nicht fest, dass sich der betrunkene Angeklagte die Handtasche aneignen wollte, als er sie der Zeugin Giese gewaltsam entriss. Dieser Zueignungswille gehört zum Raub und damit auch zum inneren Tatbestand des Vergehens nach § 330a Abs. 1 StGB, wenn die „mit Strafe bedrohte Handlung“ des zurechnungsunfähigen Täters in einem Raubversuch gefunden wird. Dafür reicht, wie die Revision mit Recht geltend macht, der bloße äußere Tatbestand dieses Verbrechens nicht aus. Das scheint die Strafkammer, die nur von den „objektiven“ Merkmalen des Raubes spricht, verkannt zu haben. Sie fügt zwar hinzu, der Angeklagte habe „sich die Handtasche angeeignet, indem er damit davonging“. Sie beschreibt damit aber nur einen Vorgang, der das äußere Bild einer Aneignungshandlung ausmachen kann, und schweigt über die innere Einstellung des Angeklagten bei der Wegnahme. Den Willen, eine Sache für sich zu behalten, also sich zuzueignen, kann auch jemand haben, der unter der Wirkung des Alkohols unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Dass der Angeklagte mit dieser Willensrichtung vorgegangen sei, kann das Revisionsgericht auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht mit Sicherheit entnehmen.

2. Das Landgericht sagt, der Angeklagte habe sich „vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig“ in den Rausch versetzt. Für die Höhe der gerechten Strafe ist es jedoch regelmäßig wichtig, ob sich der Täter so stark betrinken wollte, dass er zurechnungsunfähig wurde, oder ob er diese Folge nur hätte voraussehen müssen und kennen. Angesichts der knappen Strafzumessungsgründe erscheint es zweifelhaft, ob die Strafkammer die Strafe von einem Jahr Gefängnis für den 23-jährigen Angeklagten auch dann als schuldangemessen angesehen hätte, wenn sie nicht offengelassen hätte, ob sein Rausch auf Vorsatz oder auf Fahrlässigkeit beruhte.

3. Es wird sich empfehlen, in dem neuen Urteil auch ausdrückliche Feststellungen darüber zu treffen, ob es für den Angeklagten, ehe er sich bis zur Zurechnungsunfähigkeit betrank, voraussehbar war, dass er infolge des Rausches möglicherweise irgendwelche Handlungen begehen werde, die mit Strafe bedroht sind (vgl. BGH JR 1958, 28).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtHoepner
Dr. KoffkaDr. Borker