Treffer
BGH Urteil

BGH: § 31 Nr. 1 BtMG auch bei Aufdeckung anderer Taten – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 413/90
Datum
13.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wurden wegen unerlaubter Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben verurteilt. Der BGH bestätigte die Schuldsprüche und hielt die Ablehnung eines Beweisantrags zur Glaubwürdigkeitserschütterung wegen offensichtlicher Bedeutungslosigkeit im Ergebnis für rechtmäßig. Die Revision eines Angeklagten blieb insgesamt ohne Erfolg. Auf die Revision des anderen Angeklagten hob der BGH den Strafausspruch auf, weil das Landgericht § 31 Nr. 1 BtMG zu eng angewandt und die Aufdeckung auch anderer Taten nicht berücksichtigt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen die Schuld- oder Straffrage auch im Falle ihres Nachweises nicht beeinflussen können.

2

Fehlen bei der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit tragfähige tatsächliche Ausführungen, liegt grundsätzlich ein Rechtsfehler vor; er bleibt jedoch ohne Einfluss, wenn die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand liegt.

3

Behauptungen, die lediglich eine Verstrickung eines Zeugen/ früheren Mitangeklagten in andere, nicht verfahrensgegenständliche Vorgänge betreffen, sind regelmäßig ungeeignet, die Rollenverteilung und den Tatbeitrag der Angeklagten in der abgeurteilten Tat unmittelbar zu klären.

4

§ 31 Nr. 1 BtMG setzt nicht voraus, dass die Angaben des Täters ausschließlich die konkret abgeurteilten Taten betreffen; auch die Aufdeckung anderer Betäubungsmitteldelikte kann die Anwendung der Vorschrift begründen.

5

Wird die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG mit einer rechtsfehlerhaft verengten Begründung abgelehnt, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 7. November 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

1. Egidius aus ████, dort geboren ███████████████████, zur Zeit in Haft,

2. Juan Alberto ███ ████, geboren am ███████████████ in ███ (Bolivien), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Rebitzki, Harms, Hager als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte ████ und ██████████ ██████ als Verteidiger des Angeklagten █████████,

Rechtsanwalt ████████████████ als Verteidiger des Angeklagten █████ ██████,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. November 1989 wird verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten ███████████ wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von acht Jahren (██) und sieben Jahren (████████████████) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Das Rechtsmittel des Angeklagten █████████████████ führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I.

Die Schuldspruche halten rechtlicher Prüfung stand.

1. Nach den Feststellungen erzielten die beiden Angeklagten „entweder direkt oder über Dritte“ Einvernehmen darüber, dass der Angeklagte ███████ ██████████ (früheren) Mitangeklagten Frau Maldonado ███████ (die inzwischen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist) „kokaingetränkte Gepäckstücke“ überbringen sollte, die diese dann „als Kurierin nach Deutschland einschmuggeln und dem Angeklagten ██████████ übergeben sollte“. Anschließend sollte das Kokain vom Angeklagten ███ extrahiert und vom Angeklagten ██████████ (selbst oder über Dritte) mit Gewinn abgesetzt werden. Am 21. Oktober 1988 schmuggelte Frau Maldonado ███████ Gepäckstücke, die 1000 g reines Kokainhydrochlorid enthielten, über den Flughafen Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort wurde das Kokain von Hernandez ██████ aus den Gepäckstücken gelöst und vom Angeklagten ████ mit Gewinn „weitgehend abgesetzt“. Von dem „Importpreis“ von 44.600 Dollar erhielt Frau Maldonado ███████ 11.150 Dollar (= 1/4). 33.450 Dollar (= 3/4) entfielen auf ██████████████, „der möglicherweise noch Anteile an Hinterleute abzuführen hatte“. Am 1. Dezember 1988 erhielt Frau Maldonado ██ von ████████████ zwei mit insgesamt 868 g Kokainhydrochlorid getränkte Gepäckstücke. In Hamburg wurden sie und ███████ festgenommen. Nachdem sie die Einfuhr von Kokain eingestanden und dabei den ermittelnden Beamten die – diesen noch nicht bekannte – „praktizierte Methode des Einschmuggelns von mit Kokain getränkten Gepäckstücken“ gestanden hatte, telefonierte sie mit dem in La Paz wartenden Angeklagten ████████ ███████, der daraufhin einreiste und in Hamburg ebenfalls festgenommen wurde.

Das Landgericht ist der Auffassung, die Beteiligten seien Mittäter der tateinheitlich mit Handeltreiben begangenen beiden Einfuhrakte. Sie hatten, so hat der Tatrichter ausgeführt, im Rahmen eines gemeinsamen Tatentschlusses gehandelt, „der jeden von ihnen arbeitsteilig eine bestimmte Funktion zuwies“. Dabei sei Frau Maldonado ███████ nur die Kurierin und damit den beiden anderen Angeklagten „nachgeordnet“ gewesen.

2. Der Erörterung bedürfen nur die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Landgerichts, Frau Maldonado ███████ sei Kurierin gewesen. Gestützt auf die Angaben dieser früheren Mitangeklagten hält es die Einlassung der Angeklagten für widerlegt, in Wirklichkeit sei Frau Maldonado ███████ „Geschäftsherrin“ gewesen und sie selbst nur „unterstützend und lediglich auf deren Bitten bzw. deren Veranlassung tätig“ geworden.

a) Beide Angeklagten haben, um die Glaubwürdigkeit der früheren Mitangeklagten zu erschüttern, den Beweisantrag gestellt, den Verbindungsbeamten der Bundesrepublik Deutschland in La Paz ██████ zu der Behauptung zu vernehmen, dass ein in der Haftanstalt in La Paz vernommener inhaftierter Carlos Jesus Castro ██████ folgende Angaben gemacht habe:

1. dass die Angeklagte Andrea Dora Maldonado ███████ „eine Reise mit Kokain nach Europa gemacht habe, das von Angel Rolando Perpiche ███████ gekauft worden sei und im Eigentum des Hans Volker ██████, ihres Lebensgefährten, gestanden habe“, 2. dass Hans Volker ██████ u. a. zusammen mit den o. a. ██ Ludwig █████ und Juan Carlos █████ in gemeinsam durchgeführte Drogengeschäfte verwickelt sei, 3. dass Hans Volker ██████ in weit größerem Umfang in Drogengeschäfte verstrickt sei, als er vor diesem Gericht als Zeuge eingestanden hat, 4. dass Frau Maldonado ████████ eine Drogenhändlerin sei, 5. dass er – Castro ██████ – den Egidius █████████████ nicht kenne.

Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag mit folgender Begründung abgelehnt:

„Der Beweisantrag der Verteidiger der Angeklagten ███ und ██ █████████ auf Vernehmung des Zeugen ████████ wird abgelehnt, weil die behaupteten Beweistatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.

Gründe: Zunächst ist festzustellen, dass auch wenn der benannte Zeuge ████████ die von Carlos Jesus Castro ██████████ am 24. und 25.10.1989 in La Paz gemachten Angaben in der Hauptverhandlung bekunden sollte – sich aus einer Vernehmung des Zeugen ██████ nichts über den Wahrheitsgehalt dieser Angaben des ████████ ergeben könnte und die Kammer über keine Möglichkeiten zur Überprüfung insoweit verfügt. Angaben des █████████ aber zutreffend sein sollten, sind sie für die zu treffende Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Dass der befragte ████████ den Angeklagten ████████ namentlich nicht kennt, lässt keine zwingenden Rückschlüsse in dem Sinne zu, dass ████████ in Kokaingeschäfte überhaupt nicht verwickelt war und insbesondere der vorliegend gegen ihn erhobene Anklagevorwurf unzutreffend ist. Wenn ████████ den Namen ████ nicht kennt, schließt dies nicht aus, dass er ██████████ möglicherweise unter anderem Namen oder tatsächlich gar nicht kennt, ██████████ aber gleichwohl der Empfänger der vorliegend in Rede stehenden Kokainmengen war. Dass der Zeuge █████ zusammen mit Angel Rolando Perpich ████████, Ludwig █████ und Juan Carlos ███████ in gemeinsame Drogengeschäfte verwickelt sei, überhaupt in größerem Umfang, als von ihm in der Hauptverhandlung eingeräumt, in Drogengeschäfte verstrickt sei, dass die Angeklagte Maldonado ████████ eine Drogenhändlerin sei und mit Kokain des Zeugen ██████ eine Europareise gemacht habe, lässt keinerlei zwingende Rückschlüsse auf die vorliegend zu beurteilende Rollenverteilung unter den Angeklagten oder die Glaubhaftigkeit der von ihnen jeweils gemachten Angaben zu. Den allenfalls möglichen Schluss auf eine Unglaubwürdigkeit der Angeklagten Maldonado ███████ und eine Unglaubhaftigkeit der von ihr gemachten Angaben will die Kammer nicht ziehen.“

Dies hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Bedenken erweckt lediglich der abschließende Satz der Strafkammer, sie wolle „den allenfalls möglichen Schluss auf eine Unglaubwürdigkeit der Angeklagten Maldonado ████████ und eine Unglaubhaftigkeit der von ihr gemachten Angaben nicht ziehen“. Denn dieser Teil der Ablehnung des Beweisantrages enthält keine Ausführungen zu der Frage, aus welchen tatsächlichen Gründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen angenommen hat. Im Fehlen von Ausführungen dazu liegt grundsätzlich ein Rechtsfehler (ständige Rechtsprechung: vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 11; BGH, Beschluss vom 25. September 1990 – 5 StR 401/90 –), auf den es allerdings dann nicht ankommt, wenn die Erwägungen des Tatrichters auf der Hand liegen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 5, 12 m. N.). Dies ist hier der Fall. Die unter Beweis gestellten Behauptungen betrafen sämtlich Punkte, aus denen sich unmittelbar nichts zum strafrechtlich relevanten Verhalten der Angeklagten herleiten ließ. Ihr Gegenstand war nicht die Täterschaft der drei mit dem Einschmuggeln von Kokain befassten Personen, sondern die Frage, inwieweit die frühere Mitangeklagte Frau Maldonado in anderen Vorgängen, auf die sich dieses Verfahren nicht bezieht, strafrechtlich verstrickt war. Die tatsächliche Bedeutungslosigkeit im anhängigen Verfahren war für alle Verfahrensbeteiligten so offensichtlich, dass die Revision auf die formelhafte Ablehnung der Beweisanträge nicht gestützt werden kann. Dies gilt auch bei Berücksichtigung dessen, dass es sich um Hilfstatsachen handelt, welche die Glaubwürdigkeit der früheren Mitangeklagten infrage stellen sollten. Denn angesichts der sehr eingehenden, in 22 Verhandlungstagen durchgeführten Beweisaufnahme zur Einlassung aller drei an den Einfuhrakten beteiligten Personen lag es bei der Ablehnung des am letzten Verhandlungstag gestellten Beweisantrages für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand, dass das Gericht der Auffassung war, die behaupteten Tatsachen könnten, wenn sie erwiesen würden, die Beurteilung der Schuldfrage nicht beeinflussen. Die Frage der Mittäterschaft der drei Beteiligten stand dabei überhaupt nicht in Frage, sondern allenfalls die Überlegung, ob die frühere Mitangeklagte Frau Maldonado ihre Rolle und den Grad ihrer Verstrickung in ihrer Einlassung im Verhältnis zu den beiden Angeklagten verkleinert hatte. Auch diese Frage, zu der die Beweiserhebung im Hinblick auf die Abrechnungsunterlagen und Gewinnquoten Aufschlüsse erlaubt hatte (vgl. UA S. 73/78), war in den unter Beweis gestellten Behauptungen nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar angesprochen. Hiernach war die Unerheblichkeit der Beweisbehauptungen derart eindeutig, dass die knappen Bemerkungen in dem angegriffenen Beschluss auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten ausreichten.

b) Entsprechendes gilt für zwei Hilfsbeweisanträge, die der Angeklagte ███████ ███████ für den Fall gestellt hatte, dass das Gericht ihn als den Auftraggeber von Frau Maldonado für zwei Rauschgiftgeschäfte ansehen sollte, und zwar unabhängig von der vom Landgericht verneinten Frage, ob die Hilfsbeweisanträge mangels Eintritts der Bedingung überhaupt einer Entscheidung bedurften.

3. Soweit die Schuldspruche in Frage stehen, sind die weiteren Rügen der Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

II.

Das gilt, soweit der Angeklagte ████████ betroffen ist, auch für den Strafausspruch. Die gegen den Angeklagten ███ █████████████████ verhängte Strafe muss aber auf die Sachrüge aufgehoben werden.

Das Landgericht hat insoweit eine Milderung der Strafe nach § 31 Nr. 1 BtMG abgelehnt, weil die „diesbezüglichen Angaben“ dieses Angeklagten nicht „die vorliegend zu beurteilenden beiden Einzelakte und etwaige Beteiligungen dieser Personen hieran“ betrafen, sondern „andere Sachverhalte“ (UA S. 91). Auch solche Akte können indes, was der Tatrichter übersehen hat, zur Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG führen (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 2).

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen zu verwerfen.

LaufhütteRebitzkiHarms
HorstkotteHager