Revision: Aufhebung der Ablehnung der Sicherungsverwahrung wegen fehlerhafter Hangprüfung (§ 66 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 413/80
- Datum
- 04.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des »verbrecherischen Hangs« im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst auch die Neigung, in Fällen Straftaten zu begehen, in denen andere Auswege finden und der Anreiz zur Tat überwunden werden könnte.
Eine Tat ist nicht schon deshalb als Symptomtat ausgeschlossen, weil sie in einem Ehekonflikt oder unter äußeren Erregungsgründen entstand; Symptomcharakter scheidet nur aus, wenn ausschließlich äußere Umstände oder bloße Erregung ursächlich waren.
Bei der Prüfung des Vorliegens eines verbrecherischen Hangs sind vom Tatrichter festgestellte psychogene Besonderheiten und Einschränkungen der Konfliktbewältigung des Täters in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Zur Begründung einer Anordnung oder Ablehnung der Sicherungsverwahrung genügt es nicht, mögliche Indizien eines Hangverhaltens unbeachtet zu lassen; unterbliebene Prüfung kann zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Zimmermann Jürgen ██ ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1941 in ███████ ███ zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Totschlags
Leitsatz
(kein Leitsatz im Original enthalten)
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Zu neuer Entscheidung hierüber und über die Kosten dieses Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Die unbeschränkte Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerden versagen. a) Entgegen der Meinung der Verteidigung ist das Schwurgericht nicht von dem Gutachten des Schriftsachverständigen █████ abgewichen. Vielmehr geht es ebenfalls davon aus, dass die Schriftzüge auf dem am Tatort vorgefundenen Schreibblock nur geringe Übereinstimmung mit den vom Angeklagten stammenden Vergleichsschriften aufweisen. Die Revision deckt keine Umstände auf, die den Tatrichter hätten dringen müssen, den Gutachter K(__) zur gesamten Beweisaufnahme heranzuziehen oder einen zweiten Schriftsachverständigen zu hören. Überdies behauptet sie nicht, dass hiervon ein Ausschluss des Angeklagten als Urheber der Spurenschrift zu erwarten gewesen wäre. b) Der Tatrichter brauchte auch keinen Hinweis zu geben, wie er erhobene Beweise würdigen werde.
2. Die Prüfung des Urteils auf die nur allgemein erhobene Sachbeschwerde lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Sicherungsverwahrung des Angeklagten abgelehnt worden ist.
Die Schwurgerichtskammer stellt fest, dass der Angeklagte „gefährlich“ ist (UA S. 38). Sie meint aber, ihm einen verbrecherischen Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nachweisen zu können.
Die Urteilsdarlegungen lassen besorgen, dass die Schwurgerichtskammer die Reichweite des gesetzlichen Hangbegriffs verkennt. So erblickt sie in der mit Strafurteil vom 18. September 1967 geahndeten gefährlichen Körperverletzung seiner früheren Ehefrau deswegen keine Symptomtat des Angeklagten, weil er nach den damaligen Feststellungen „weitgehend durch die unangemessene Behandlung von seiten seiner Frau zur Tat getrieben“ worden ist (UA S. 41). Hierbei vernachlässigt sie, dass Hangtäter auch ist, wer einer verbrecherischen Neigung in Fällen nachgibt, in denen andere Auswege finden und den Anreiz zur Straftat überwinden. Die Annahme einer Symptomtat scheidet lediglich aus, wenn allein äußere Umstände oder Erregung zur Tat geführt haben (vgl. BGH NJW 1970, 1055 m. weit. Nachw.). Die vom Angeklagten an seiner Frau begangene Gewalttat wurzelte nicht ausschließlich in dem damals festgestellten Ehekonflikt. Die Schwurgerichtskammer hätte in ihrer Prüfung, ob diese Tat einen Hang des Angeklagten zu Gewaltdelikten offenbart, die von ihr selbst getroffene Feststellung einbeziehen müssen, dass der Angeklagte „psychogene Besonderheiten aufweist, die ihm die Bewältigung von Problemen und Konflikten ganz außerordentlich erschweren“ und seinen „Spielraum für Reaktionen in solchen Fällen signifikant“ begrenzen (UA S. 35).
Gerade wegen dieses Wesenszuges hätte die Schwurgerichtskammer auch die zweite Vortat des Angeklagten – den ein Jahr nach Teilverbüßung der ersten Strafe begangenen Mord an Frau Edith T(___) – auf ihren Symptomgehalt untersuchen müssen. Der Angeklagte hatte mit diesem Gewaltverbrechen eine ihm von seinem Opfer zugefügte verbale Beleidigung beantwortet. „Seine unangemessene Reaktion“ beruhte „auch darauf, dass er eine Ähnlichkeit zwischen Edith ██████ und seiner geschiedenen Ehefrau festgestellt hatte, die er abgründig hasste, so dass ... ihm das Töten der Edith als einzige Möglichkeit zur Beseitigung der Konfliktlage und als Ventil für seine Hassgefühle erschien“ (UA S. 41).
Einen sachlich-rechtlichen Mangel stellt schließlich dar, dass die Schwurgerichtskammer die ihrem Schuldspruch zugrunde liegenden beiden Tötungen überhaupt nicht darauf untersucht hat, ob sie einem Hang des Angeklagten zu Gewalttaten entspringen. Hierzu hätte sie sich nicht deshalb außerstande sehen dürfen, weil ihr eine Aufhellung seiner Motive und seiner Gemütslage zur Tatzeit nicht möglich war. Für die Annahme, dass sich in der Tat ein verbrecherischer Hang offenbarte, bedarf es nicht der Feststellung bestimmter Motive.
Die Teilaufhebung des Urteils führt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Bei der maßvollen Höhe der Strafen ist auszuschließen, dass sie niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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