Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Diebstahl im Rückfall – Gewohnheitsverbrecher (5 StR 413/62)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 413/62
Datum
25.09.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Die Revision wird verworfen: Die allgemeine Sachrüge erlaubt die Prüfung auf Verstöße gegen das sachliche Strafrecht, spezifische Tatsachenrügen, die nur die Beweiswürdigung ersetzen wollen, sind unzulässig. Bezugnahmen auf frühere Urteile sind unschädlich, wenn die wesentlichen Feststellungen wiedergegeben werden; die Voraussetzungen für Rückfall und Strafzumessung sind ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision, die im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen will, ist unzulässig.

2

Die allgemeine Sachrüge ist zulässig, wenn sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt und dem Revisionsgericht die Prüfung auf Verstöße gegen das sachliche Strafrecht ermöglicht.

3

Die Bezugnahme auf frühere Urteile ist grundsätzlich unzulässig; sie bleibt jedoch unschädlich, wenn das angefochtene Urteil die hierfür maßgeblichen Feststellungen des früheren Entscheids ausreichend wiedergibt.

4

Die Annahme eines Gewohnheitsverbrechertums bzw. die Verwertung früherer Verurteilungen setzt eine in sich schlüssige Darstellung der maßgeblichen Tatsachen voraus; fehlende genaue Tatzeiten sind unschädlich, wenn sich die Voraussetzungen aus dem Gesamtzusammenhang ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 22. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Willi ███ aus ██, geboren am ████████ 1909 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1962, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 22. Mai 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 22. Mai 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, der mit der Sachrüge seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bekämpft, ist unbegründet. Nur auf die sogenannte „allgemeine Sachrüge“ hatte der Senat das Urteil darauf zu prüfen, ob es Verstöße gegen das sachliche Strafrecht enthält. Was in der Revisionsbegründung darüber hinaus „insbesondere“ als Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ bemängelt worden ist, erweist sich als unzulässig. Die Revision will mit diesem Vorbringen nur die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen. Ihr Vortrag ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art. Sie macht nicht geltend, die Strafkammer habe das sachliche Recht dadurch verletzt, dass sie auf den von ihr festgestellten Sachverhalt das sachliche Recht unrichtig angewendet habe. Das ist weder eine zulässige Sachrüge noch eine beachtliche Verfahrensbeschwerde. Dieser Vortrag ist jedoch nach § 352 Abs. 2 StPO unschädlich, weil die allgemein erhobene Sachrüge den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht.

Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hätte die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, wenn nicht von Amts wegen folgendes zu erörtern gewesen wäre:

1. Das Landgericht nimmt an mehreren Stellen auf das gegen den Angeklagten ergangene Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Dezember 1955 Bezug, dem es eine der sogenannten Symptomtaten des § 20a Abs. 1 StGB entnimmt. Solche Bezugnahmen sind grundsätzlich unzulässig. Verstöße gegen diesen Grundsatz bilden nicht nur einen Verfahrensmangel im Sinne des § 267 StPO, sondern gefährden häufig auch unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten den Bestand des Urteils, sofern dieses nämlich ohne die in Bezug genommenen Schriftstücke keine klare, in sich geschlossene und aus sich verständliche Darstellung ergibt, die die Verurteilung trägt. So liegt es hier jedoch nicht.

a) Das Landgericht verweist zunächst auf das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Dezember 1955 „wegen der Einzelheiten der Vortaten des Angeklagten“. Im Urteil wird jedoch weiterhin angeführt (UA S. 5), dass der Angeklagte „zwanzig Frauen unter Vortäuschung von Heiratsabsichten betrogen und bestohlen hat“ und dass er „Frauen, die sich mit ihm eingelassen hatten, vor dem Verlassen bestahl“ (UA S. 12). Damit ist das Wesen der Vortaten des Angeklagten, wenn auch knapp, so doch noch ausreichend festgestellt, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen.

b) Allerdings nimmt die Strafkammer bei der Frage, ob der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, nochmals auf das angeführte Urteil des Landgerichts in Berlin Bezug, das den Angeklagten schon „als Gewohnheitsverbrecher charakterisiert“ habe. Darüber hinaus hat aber die Strafkammer eine ausreichende Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten, „der statt zu arbeiten – es immer wieder vorzieht, sich von Frauen verpflegen zu lassen und diese bei Beendigung des Verhältnisses zu bestehlen“, im Sinne des § 20a StGB vorgenommen.

c) Schließlich verweist die Strafkammer noch bei ihren Erörterungen zu § 51 StGB auf das frühere Berliner Urteil, das sich mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingehend befasst habe. Anschließend werden jedoch die hierfür maßgeblichen Feststellungen des früheren Urteils wiedergegeben, so dass die Bezugnahme unschädlich ist.

Bedenklicher ist es jedoch, wenn es heißt, die jetzt „erkennende Strafkammer habe keinen Anlass gesehen, Feststellungen nicht zu eigen zu machen“. Das könnte dahin missverstanden werden, der Tatrichter habe die Beurteilung im früheren Urteil ohne eigene Prüfung übernommen. Das wäre rechtsfehlerhaft. Der Zusammenhang der Urteilsgründe zu diesem Punkte ergibt jedoch, dass die Strafkammer in der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu der gleichen Überzeugung gekommen ist wie das Landgericht in Berlin, dass sich also nach ihrer Überzeugung eine Änderung seit 1955 nicht ergeben hat.

2. a) Im Übrigen sind zur Schuldfrage keinerlei Bedenken vorhanden. Insbesondere bedurfte es auch keiner besonderen Erörterungen darüber, dass der Angeklagte mit der Wegnahme der 800 DM den Gewahrsam der Frau █ oder ihres Sohnes gebrochen hatte. Es mag zwar sein, dass dieses Geld dem Angeklagten nach der Art des Zusammenlebens mit Frau █ zugänglich war. Hieraus ergab sich jedoch kein Alleingewahrsam des Angeklagten.

b) Zum Strafausspruch ist nur noch auf folgendes hinzuweisen: Das Urteil lässt eine genaue Angabe der Tatzeiten der einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten vermissen. Dennoch kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, dass die Voraussetzungen des § 244 StGB erfüllt sind, insbesondere der Angeklagte die der Verurteilung vom 5. Dezember 1955 zugrunde liegenden Taten begangen hat, nachdem er eine der einschlägigen Vorstrafen verbüßt hatte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt