Revision verworfen: Verurteilung wegen Totschlags bei vorsätzlichem Schuss außerhalb polizeilicher Befugnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 413/59
- Datum
- 10.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt in der Revision nur der Prüfung auf Rechtsfehler; sofern sie nicht gegen Denkgesetze oder sonstige rechtliche Maßstäbe verstößt, bleibt sie verbindlich.
Die Annahme des vorsätzlichen Tötungsvorsatzes ist tatrichterlich bindend, wenn sie aus tragfähigen Beweisanzeichen abgeleitet wird.
Die rechtmäßige Anwendung einer Schusswaffe durch zur Verwendung befugte Personen setzt voraus, dass der Handelnde den Zweck verfolgt, zu dem ihm die Befugnis verliehen ist; fehlt dieser Zweck (z. B. Vorsatz zu töten), ist das Handeln rechtswidrig.
Der Verteidigungswille ist Voraussetzung rechtfertigender Notwehr; entsprechend erfordert die Rechtmäßigkeit amtsbefugten Waffengebrauchs die Verfolgung des rechtsgestatteten Zwecks.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg (Oldb), 15. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ███ aus ███, Gemeinde AC, geboren am █████ 1903 in AC, Kreis ████, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 15. Mai 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht entnimmt aus drei Beweisanzeichen, dass der Angeklagte auf den Kriegsgefangenen schoss, um ihn zu töten. Der Beschwerdeführer greift diese Beweiswürdigung vergeblich an. Sie ist frei von rechtlichen Fehlern, verstößt insbesondere nicht gegen die Denkgesetze und geht auch nicht stillschweigend von dem allgemeinen Erfahrungssatz aus, den der Beschwerdeführer ihr unterlegt und den er bestreitet. Die Revision meint ferner, der Tatrichter habe einen seiner Schlüsse, dessen Möglichkeit sie zugibt, irrig für zwingend gehalten. Das widerspricht jedoch den Urteilsgründen.
Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen die Auffassung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte rechtswidrig handelte.
Wie der Rechtfertigungsgrund der Notwehr den Verteidigungswillen des Angegriffenen voraussetzt, so wendet ein Angehöriger der Polizei seine Schusswaffe nur dann auf Grund seiner Befugnis zum Waffengebrauch rechtmäßig an, wenn er damit den Zweck verfolgt, zu dem ihm jenes Recht verliehen ist. Das galt auch zur Tatzeit. Der Angeklagte mochte berechtigt sein, den Kriegsgefangenen durch einen Schuss zu verwunden, um ihn daran zu hindern, entgegen der Weisung ins Gefangenenlager zurückzugehen. Ob der Angeklagte zu diesem Zweck auch bewusst auf die Gefahr einer tödlichen Verletzung hin so hätte vorgehen dürfen, braucht nicht entschieden zu werden. Denn nach den bindenden Feststellungen des Schwurgerichts hat er den tödlichen Ausgang nicht nur in Kauf genommen. Er war vielmehr über das Verhalten des ihn erregten Gefangenen und wollte ihn deshalb töten. Er handelte daher nicht zu polizeilichen Zwecken, und damit außerhalb seiner Befugnisse, also rechtswidrig. Das war ihm auch bewusst, wie das Schwurgericht feststellt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Koffka | Seibert |