Treffer
BGH Beschluss

Abweisung von PKH und Beiordnung für Nebenklägerin im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 412/97
Datum
21.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für das Revisionsverfahren. Der BGH lehnt den Antrag ab, weil die vom Angeklagten eingelegte Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet und im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist. Die Sach- und Rechtslage sei einfach, sodass anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision, die ausschließlich mit der allgemeinen Sachrüge begründet wird, ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn keine konkreten, entscheidungserheblichen Rügen vorgetragen werden.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nebenklägerin im Revisionsverfahren setzt voraus, dass anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.

3

Bei einfacher Sach- und Rechtslage ist die Beiordnung eines Verteidigers für die Nebenklägerin und die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich und kann abgelehnt werden.

4

Die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung bemisst sich anhand der Komplexität der Sach- und Rechtslage und der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels.

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 21. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1997

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die allein vom Angeklagten eingelegte und nur mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Sach- und Rechtslage ist einfach. Eine anwaltschaftliche Vertretung der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ist deshalb nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO § 397a | Prozesskostenhilfe 5).

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