Abweisung von PKH und Beiordnung für Nebenklägerin im Revisionsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 412/97
- Datum
- 21.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die ausschließlich mit der allgemeinen Sachrüge begründet wird, ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn keine konkreten, entscheidungserheblichen Rügen vorgetragen werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nebenklägerin im Revisionsverfahren setzt voraus, dass anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.
Bei einfacher Sach- und Rechtslage ist die Beiordnung eines Verteidigers für die Nebenklägerin und die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich und kann abgelehnt werden.
Die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung bemisst sich anhand der Komplexität der Sach- und Rechtslage und der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels.
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 21. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1997
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die allein vom Angeklagten eingelegte und nur mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Sach- und Rechtslage ist einfach. Eine anwaltschaftliche Vertretung der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ist deshalb nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO § 397a | Prozesskostenhilfe 5).
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