Revision verworfen: Verwertung des Geständnisses und Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Sittlichkeitsdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 412/64
- Datum
- 29.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung eines Geständnisses zur Feststellung von Tatsachen, die sich aus Erzählungen Dritter und eigenen Wahrnehmungen des Angeklagten ergeben, ist zulässig; das Fehlen einer detaillierten Aufschlüsselung im Urteil beweist nicht ohne weiteres die Verletzung des § 261 StPO.
Die Nichterhebung von Zeugen verletzt die richterliche Aufklärungspflicht nicht zwingend, sofern die für die Überzeugungsbildung erforderlichen Tatsachen durch das Geständnis und sonstige zuverlässige Wahrnehmungen des Angeklagten substantiiert dargelegt sind.
Bei der Prüfung des Vorwurfs verminderter Hemmungs- oder Schuldfähigkeit darf das Gericht aus zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen des Täters schließen, dass die erforderliche Fähigkeit zum Widerstand vorhanden war.
Die Feststellung einer tief verwurzelten Neigung oder Rückfallgefahr (für Maßregel- oder Prognosefragen) steht nicht in Widerspruch zu der zugleich getroffenen Bewertung, dass der Täter im konkreten Tatzeitpunkt willens- bzw. hemmungsfähig war.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Juni 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Gerhard ████ aus █████████████, geboren ████████████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die nach dem 4. Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen:
Gründe
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO
Zutreffend trägt die Revision vor, dass die Feststellung des eigentlichen Sachverhalts nur auf dem Geständnis des Angeklagten beruht. Die Revision meint, alle Feststellungen, die frühere Erlebnisse der Jugendlichen, an denen sich der Angeklagte vergangen hat, und ihre innere Einstellung beträfen, könnten unmöglich auf Grund dieses Geständnisses getroffen worden sein; die Strafkammer könne sie daher nur unter Verletzung des § 261 StPO, nach Auffassung der Revision durch unzulässige Benutzung polizeilicher Protokolle, getroffen haben.
Dass die Strafkammer ihre Ergebnisse unter Verletzung des § 261 StPO gewonnen hat, ist nicht erwiesen. Es ist der Revision zwar zuzugeben, dass es sich in einem Fall wie dem vorliegenden empfiehlt, im Urteil anzugeben, welche Tatsachen der Angeklagte unmittelbar bekundet und welche Schlüsse das Gericht aus den einzelnen, vom Angeklagten zugegebenen Tatsachen gezogen hat. Dass derartige Einzeldarlegungen fehlen, beweist aber noch nicht, dass die Strafkammer den § 261 StPO verletzt hat. Alles, was das Urteil zur geschlechtlichen Unerfahrenheit sowie zu Vorgängen im Inneren der Jungen feststellt, kann auf Erzählungen beruhen, die die Jungen dem Angeklagten gemacht haben, sowie auf sonstigen Wahrnehmungen, die er bei seinen wiederholten und längere Zeit dauernden Zusammenkünften mit den Jungen gemacht hat. Dies alles kann er dem Gericht mitgeteilt haben. Da der Angeklagte gerade auf homosexuellem Gebiet erfahren ist, durfte die Strafkammer auch den Eindruck, den der Angeklagte auf Grund äußerer Umstände von der Unerfahrenheit und den inneren Widerständen der Jungen gewonnen hatte, bei ihrer Überzeugungsbildung mitverwerten.
2. Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt hat, dass es die Jungen nicht vernommen hat.
II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.
1. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen des § 51 StGB in seinen beiden Absätzen ablehnt, sind rechtsirrtumsfrei. Die von der Revision behaupteten logischen und psychologischen Fehler sind in den Darlegungen der Strafkammer nicht enthalten. Die Strafkammer durfte sehr wohl daraus, dass der Angeklagte, der es nach den Feststellungen von vornherein auf unzüchtige Handlungen mit den Jugendlichen abgesehen hatte, sich zurückhielt, bis er ihr Vertrauen erworben hatte, folgern, dass der Angeklagte bei der notwendigen Anspannung die erforderlichen Hemmungen hätte aufbringen können.
2. Rechtsirrtumsfrei sind auch die Darlegungen der Strafkammer zu §§ 20a und 42e StGB. Insbesondere ist es nicht widersprüchlich, wenn die Strafkammer darlegt, dass der Angeklagte im Sinne des § 51 StGB in seiner Hemmungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war, während sie bei ihren Darlegungen zu §§ 20a und 42e StGB davon spricht, dass der Angeklagte einen tief in seiner Persönlichkeit verwurzelten Hang nach Lustgewinn durch sexuellen Kontakt zu Knaben habe. Das bedeutet nur, dass nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte aus charakterlichen Gründen den ihm an sich möglichen Widerstand gegen seinen pervertierten Geschlechtstrieb auch nach der Strafverbüßung nicht aufbringen werde.
3. Auch sonst lässt das Urteil keine Rechtsfehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Siemer | Schmitt | |||
| Sarstedt | Kersting |