Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unvereidigter Zeuge und fehlerhafte Begründung beeinträchtigen Urteil nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 412/60
Datum
20.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte in der Revision ein, ein Zeuge sei in der Hauptverhandlung nicht vereidigt worden. Das Landgericht hatte den Zeugen unbeeidigt gelassen und ihn irrtümlich als Geschädigten nach §61 Ziff.2 StPO bezeichnet. Der BGH verwirft die Revision, weil die Aussage des Zeugen das Urteil nicht getragen hat und insoweit kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel besteht; weitere Angriffe auf tatrichterliche Feststellungen sind unbegründet. Die Untersuchungshaft wird anteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Vereidigung eines Zeugen begründet nur dann einen erheblichen Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Gerichts auf dessen Aussage beruht oder diese für die Urteilsfindung wesentlich war.

2

Eine unzutreffende Begründung eines Beschlusses (z.B. die Einordnung als Geschädigter) gefährdet das Urteil nicht, wenn aus dem Inhalt der Aussage und den Urteilsgründen hervorgeht, dass das Urteil nicht auf diesem Fehler beruht.

3

Allgemeine Angriffe gegen tatrichterliche Feststellungen sind im Revisionsverfahren unbeachtlich, sofern das Revisionsgericht die Sachrüge geprüft und keinen Rechtsfehler festgestellt hat.

4

Die Anwendung von § 61 Ziff. 2 StPO (Unvereidigter Verbleib eines Zeugen als Geschädigter) setzt voraus, dass der Zeuge tatsächlich als Geschädigter im Sinne der Norm anzusehen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 18. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Bauarbeiter Heinz-Georg ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. Juni 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 18. Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

— Von Rechts wegen —

Gründe

1. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, dass der Zeuge ████ nicht vereidigt worden ist. KD, von Beruf Kriminalsekretär in W____D, hat vor dem Berichterstatter der Strafkammer als beauftragtem Richter zur Sache folgendes ausgesagt:

„In dieser Sache habe ich lediglich die Anzeigen aufgenommen. Deshalb bin ich über den Tatortbefund und die hiesigen Ermittlungen nicht so genau informiert wie mein Kollege Kriminalsekretär ████, den ich an meiner Stelle zu vernehmen bitte.“

Der beauftragte Richter hat den Zeugen nicht vereidigt, „weil er zur Sache nichts Wesentliches aussagen konnte“.

In der Hauptverhandlung ist das Vernehmungsprotokoll verlesen worden. Sodann wurde der Beschluss verkündet:

„Der Zeuge soll als Geschädigter gemäß § 61 Ziff. 2 StPO unbeeidigt bleiben.“

Der Beschluss hat in der Tat eine falsche Begründung. ████ war nicht geschädigt. Dem Angeklagten war keine zum Nachteil dieses Zeugen begangene Tat zur Last gelegt; er ist auch nicht wegen einer solchen Tat verurteilt worden. Hiernach und nach dem Inhalt der Aussage kann das Urteil nicht auf dem Begründungsfehler beruhen. Die Urteilsgründe sagen zwar (UA S. 13), der Sachverhalt sei unter anderem auf Grund der Aussage des Zeugen KD festgestellt worden. Das kann jedoch schlechterdings nicht zutreffen und gefährdet deshalb den Bestand des Urteils nicht.

2. Was die Revision im Übrigen ausführt, sind unbeachtliche Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Die Strafkammer hat keine Erfahrungssätze für zwingend gehalten, die nicht zwingend sind. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, jedoch keinen Rechtsfehler gefunden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerFaller
KoffkaSchmitt