Revision aufgehoben: Fehlender Strafantrag bei Beleidigung und Hausfriedensbruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 412/59
- Datum
- 27.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Antragsdelikten fehlt es an der Verfolgungsvoraussetzung, wenn der Strafantrag nicht in eigener Person, sondern nur im Namen oder als gesetzlicher Vertreter eines Dritten gestellt ist.
Erklärungen, die ausdrücklich angeben, im Namen eines Vertretenen zu handeln, sind nicht ohne weiteres zu Gunsten einer erweiterten Auslegung als eigenständiger Strafantrag des Vertreters zu interpretieren.
Liegt das Fehlen des erforderlichen Strafantrags bereits bei Eröffnung des Hauptverfahrens vor, besteht ein Verfahrenshindernis, das zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens führt.
Die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse ist rechtlich möglich, kann aber aus Billigkeitsgründen insbesondere bei Taten mit grober Unsittlichkeit unterbleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 8. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ███████, geboren am █████ 1932 in ████ █████, wegen Beleidigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8. Mai 1959 aufgehoben.
Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann der Angeklagte nicht wegen Beleidigung der Eheleute █████████ und wegen Hausfriedensbruchs bestraft werden, weil es insoweit an einem Strafantrag fehlt.
Die Strafanträge sind von dem Ehemann ██████████ ausdrücklich als Vater der Erika ████████████ und von seiner Ehefrau als gesetzlichem Vertreter dieser Tochter, also gerade nicht im eigenen Namen gestellt worden. Diese eindeutigen Erklärungen lassen im vorliegenden Falle nicht die erweiternde Auslegung zu, die das Landgericht (UA 8.6/7) vornimmt. Ihr vermag der Senat daher nicht beizutreten. Dem von Frau ████████ gebrauchten Zusatz „für alle Fälle“ misst selbst die Strafkammer keine Bedeutung bei; denn sie erwähnt ihn nicht. Er bedeutet hier, der Strafantrag werde im Namen der minderjährigen Tochter für den Fall gestellt, dass die gegen sie gerichtete Tat nicht schon von Amts wegen zu verfolgen sei.
Die Bundesanwaltschaft verweist für ihre abweichende Auffassung, die mit der des Landgerichts übereinstimmt, auf die Entscheidung BGH NJW 1951, 531. Dort enthielt aber der Strafantrag keine Einschränkung der Art, wie sie die Eheleute ███████ ausgedrückt haben. In dem unveröffentlichten Urteil des Senats 5 StR 386/55 vom 10. Januar 1956, auf das sich die Bundesanwaltschaft ebenfalls beruft, lautete zwar der Strafantrag der Mutter und alleinigen gesetzlichen Vertreterin ebenso, wie ihn jetzt Frau ████████ gestellt hat. Die Beleidigung war jedoch damals nach ihrer Art, ihren Begleitumständen und ihren Folgen wesentlich schwerer. Es lag aus diesen Gründen viel näher, dass sich auch die Mutter des missbrauchten und geschwängerten, wesentlich jüngeren Mädchens beleidigt fühlte. Ihr Strafantrag konnte unter diesen besonderen Umständen, die im vorliegenden Falle fehlen, dahin verstanden werden, dass sie die Tat auch insoweit strafrechtlich verfolgen lassen wollte, als diese sich gegen sie selbst richtete.
Das Verfahrenshindernis bestand schon, als das Hauptverfahren begann. Selbst wenn es daher nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH NJW 1959, 1449 rechtlich möglich sein sollte, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen, so erscheint dies dem Senat jedenfalls nicht angebracht. Denn die Tat schloss eine grobe Unsittlichkeit in sich (§ 467 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft). Das gilt auch insoweit, als das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Beleidigung der Töchter Hedwig und Erika [REDACTED] verurteilt hat.
| Schmidt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |