Revision verworfen: Verurteilung wegen politischer Verdächtigung (§241a StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 411/82
- Datum
- 10.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Tatbestands der politischen Verdächtigung nach §241a StGB genügt, dass unwahre Behauptungen in der Absicht aufgestellt werden, eine der in §241a Abs.1 genannten Folgen herbeizuführen.
Liegt die Tat nach den Umständen als ein besonders schwerer Fall im Sinne des §241a Abs.4 StGB vor, kann der erhöhte Strafrahmen angewendet werden; ist dies offensichtlich, bedarf die Anwendung keiner weitergehenden detaillierten Begründung.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB ist gerechtfertigt, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit der Verurteilten fehlen.
Eine Revision, die lediglich eine Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet, sofern Schuldspruch und Strafzumessung der rechtlichen Nachprüfung standhalten.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. April 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Rentnerin Irmgard ██ ██ geborene █████ aus ████ geboren am ████ 1921 in ██ wegen politischer Verdächtigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. April 1982 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen politischer Verdächtigung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Auch die Strafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Da die Angeklagte in der Anzeige unwahre Behauptungen aufgestellt und die Tat in der Absicht begangen hat, für Willy und Heinz ███ eine der in § 241a Abs. 1 StGB bezeichneten Folgen herbeizuführen, liegt ein besonders schwerer Fall im Sinn des § 241a Abs. 4 StGB vor. Die Anwendung des dafür zugelassenen erhöhten Strafrahmens brauchte unter den hier gegebenen Umständen nicht näher begründet zu werden.
Strafaussetzung zur Bewährung kommt nicht in Betracht. Wie das Landgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, fehlen besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Angeklagten, die eine solche Entscheidung rechtfertigen könnten (§ 56 Abs. 2 StGB). Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob entgegen der Ansicht des Landgerichts auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |