Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafen und Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 411/80
Datum
26.08.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil des Landgerichts Bremen. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafen (5 und 8 Jahre, insges. 13 Jahre) und die Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen. Das Landgericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Gesamtdauer den Gewichtungen der Taten entspricht. Zudem erfüllten frühere Verurteilungen nicht die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB für Sicherungsverwahrung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind Gesamtfreiheitsstrafen auffallend hoch, müssen die Urteilsgründe darlegen, dass der Tatrichter geprüft hat, ob die Gesamtdauer dem Gewicht der abgeurteilten Taten entspricht.

2

Bei der Bildung mehrerer Gesamtstrafen ist für die Zuordnung der Einzelstrafen auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem erstmals eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können; die Einbeziehung einer früheren Geldstrafe führt nicht zwingend zur Bildung einer weiteren (dritten) Gesamtstrafe.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass frühere Verurteilungen die dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; fehlen diese, ist die Maßregel aufzuheben.

4

Bei der Begründung von Gesamtstrafen sind das Tatgewicht, die Schadenshöhe und besondere Umstände der Opfer (z. B. bewusst eingegangene Risiken) zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 8. Februar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███ 1937 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. August 1980 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Februar 1980 im Ausspruch über die Gesamtstrafen und die Maßregel aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1. Die Gesamtfreiheitsstrafen von fünf und acht Jahren, aus denen sich eine Strafdauer von insgesamt dreizehn Jahren ergibt, sind auffallend hoch. Die Urteilsgründe machen die Höhe der Strafen nicht verständlich. Insbesondere ergibt die sehr knappe Begründung der Gesamtstrafen nicht, dass der Tatrichter geprüft hat, ob Freiheitsstrafe von insgesamt dreizehn Jahren dem Gewicht der abgeurteilten Taten gerecht wird. Dazu hätten hier mehrere Umstände Anlass gegeben: Ein großer Teil der neu abgeurteilten Betrugstaten sowie derjenigen Taten, die Gegenstand der einbezogenen Strafen waren, richtete sich gegen Geschäftsleute, die ersichtlich mit ihren Vorleistungen bewusst Risiken eingegangen sind; der angerichtete oder angestrebte Schaden betrug in zahlreichen Fällen weniger als 400 DM (Fälle 7, 26, 27, 30, 31, 33, 34, 38, 39, 40 bis 42). In den Fällen 1, 3, 11 bis 13, 15, 18, 19 und 32 hat der Angeklagte zwar das Vertrauen der geschädigten Frauen in erheblichem Maße missbraucht; es ging ihm jedoch bei den Beziehungen zu ihnen nicht „von Anfang an um finanzielle Vorteile“ (UA S. 29). Die früher abgeurteilten Taten haben überwiegend keine sehr großen Schäden angerichtet.

Für die erneute Gesamtstrafenbildung wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung der am 12. Februar 1975 verhängten Geldstrafe in die Gesamtstrafe nicht die Bildung einer dritten Gesamtstrafe erforderlich machen würde. Vielmehr sind auch bei Einbeziehung dieser Strafe nur zwei Gesamtstrafen zu bilden. Für die Zuweisung zu der einen oder anderen Gesamtstrafe ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem erstmals eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können. Das ist bei Einbeziehung der Geldstrafe der 12. Februar 1975. Die Einzelstrafen, die mit dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Urteilen für früher begangene Taten verhängt worden sind, gehen in die eine der neu zu bildenden Gesamtstrafen ein, die übrigen Strafen in die andere.

2. Mit den Gesamtstrafen war auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Sie hatte ohnehin keinen Bestand gehabt, weil die früheren Verurteilungen nicht die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen; darauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Juli 1980 (S. 3) zutreffend hingewiesen.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki