Revision: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vergewaltigung wegen fehlendem Fahrzeugzusammenhang aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 411/75
- Datum
- 02.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 4 StGB setzt voraus, dass die rechtswidrige Tat in einem mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Rahmen begangen worden ist; bloße Anwesenheit oder Nutzung des Fahrzeugs reicht nicht aus.
Fehlen konkrete Feststellungen, die belegen, dass der Täter die Gewaltanwendung bereits während der Fahrzeugführung plante oder das Fahrzeug im Tatentschluss eine Rolle spielte, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu rechtfertigen.
Eine nachträgliche Verwendung des Fahrzeugs zur Flucht kann den Zusammenhang begründen, soweit konkrete Feststellungen zur fluchtbedingten Nutzung des Fahrzeugs vorliegen.
Angriffe in der Revision auf Schuldspruch und Strafzumessung sind als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine substanziierten und konkreten Angriffsrichtungen gegen die Feststellungen oder die Strafzumessung vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bäcker und Konditor Bodo ███████ dort geboren am ████████ 1942, wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. April 1975 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist. Im Übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Angriffe der Revision auf den Schuldspruch und den Strafaussprach sind offensichtlich unbegründet. Auf die Sachrüge war lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, weil die bisherigen Feststellungen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür geben, dass der Angeklagte seine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat. Nach den Feststellungen ist es möglich, dass der Angeklagte, solange er das Kraftfahrzeug führte, nur einvernehmliche sexuelle Handlungen mit der Zeugin [REDACTED] beabsichtigte. Zu solchen Handlungen ist es denn auch gekommen, nachdem der Angeklagte in einer Seitenstraße beim Volkspark Wilmersdorf angehalten hatte: „Beide küssten sich wieder mit Zungenschlag“ (UA S. 10). Die Urteilsfeststellungen lassen demnach die Annahme zu, dass der Angeklagte den Plan, Gewalt anzuwenden, erst fasste, als sich die Zeugin nach dem Küssen weitergehende sexuelle Handlungen des Angeklagten verbat. Hat es sich so verhalten, dann stand die Vergewaltigung nicht in dem vom Gesetz vorausgesetzten Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (§ 69 Abs. 1 Satz 4 StGB; vgl. BGHSt 22, 328). Etwas anderes würde gelten, wenn der Angeklagte das Kraftfahrzeug nach der Vergewaltigung zur Flucht benutzt hätte; den Feststellungen ist hierfür jedoch nichts zu entnehmen.
[Unterschriften]
| Sarstedt | Schuster | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |