Revision: Streichung der §245a-StGB-Verurteilung bei einmaliger Nutzung des Tatwerkzeugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 411/67
- Datum
- 05.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des §245a Abs.1 StGB sind nicht erfüllt, wenn die Verwendung eines Tatwerkzeugs erst unmittelbar vor der konkreten Tat erfolgt und keine tatsächlichen Anhaltspunkte für mit dem Werkzeug geplante weitere Diebstähle vorliegen.
Fehlende tatsächliche Feststellungen über eine auf weitere Taten gerichtete Vorbereitung schließen eine tateinheitliche Verurteilung wegen §245a Abs.1 StGB aus.
Der Revisionssenat kann nach §349 Abs.4, 2 StPO das angefochtene Urteil dahin ändern, dass eine Verurteilung entfällt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür nicht festgestellt sind.
Der Wegfall einer Einzelverurteilung beeinflusst den Strafausspruch nicht, wenn ersichtlich ist, dass diese Verurteilung keinen Einfluss auf das Maß der Strafe gehabt hat.
Eine Anordnung der Einziehung nach §245a Abs.3 StGB kann trotz des Wegfalls der Verurteilung nach Abs.1 unberührt bleiben, sofern die Voraussetzungen der Einziehung gesondert bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 17. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Erich ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ 1925 in ██, Kreis ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten versuchten schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag – gemäß § 349 Abs. 4 und 2 StPO in der Sitzung vom 5. September 1967 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 17. Mai 1967 dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens nach § 245a StGB entfällt. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird 2. verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. 4. Dem Angeklagten wird die nach dem 17. Mai 1967 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Gründe
1. Das Landgericht geht davon aus, dass sich der Angeklagte erst unmittelbar vor der Ausführung des versuchten fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall entschlossen hat, den Schlüsselbund als Tatwerkzeug bei dem abgeurteilten versuchten Diebstahl zu benutzen. Dass mit diesem Schlüsselbund weitere Diebstähle begangen werden sollten, ist nicht festgestellt. Feststellungen in dieser Richtung sind nach der Sach- und Verfahrenslage auch nicht zu erwarten. Dann ist § 245a Abs. 1 StGB jedoch nicht anzuwenden. Er tritt als Vorbereitungs- (Gefährdungs-) handlung gegenüber dem mit dem (uneigentlichen) Diebeswerkzeug begangenen Aneignungsdelikt zurück (vgl. Leipz. Komm. 8. Aufl. § 245a Anm. 6 Abs. 2). Der Senat konnte insoweit das angefochtene Urteil ändern und die Bestrafung aus § 245a Abs. 1 StGB in entsprechender Anwendung des § 349 Abs. 4 StPO streichen.
2. Die Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten schweren Diebstahls lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.
3. Da die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 245a StGB auf die verhängte Strafe ersichtlich keinen Einfluss gehabt hat, wird der Strafausspruch durch den Wegfall dieser Verurteilung nicht berührt.
4. Ebenso bleibt der Ausspruch über die Einziehung nach § 245a Abs. 3 StGB unberührt.
| Sarstedt | Diemer | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |