Revision: Aufhebung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 411/58
- Datum
- 02.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts vorhandenen Gesamtvorsatz voraus, der zumindest das zu verletzende Rechtsgut, dessen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tat vorwegnimmt.
Zur Vollendung des Betruges (§ 263 StGB) genügt, dass sich der Täter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, insbesondere über Zahlungswillen oder -fähigkeit, den Besitz an einer Sache verschafft.
Die Beweisgrundlage, auf der die Überzeugung des Tatrichters beruht, muss nicht in den Urteilsgründen mitgeteilt werden; entscheidend ist die nachvollziehbare rechtliche Würdigung der Tatsachen.
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB erfordert eine eingehende und sorgfältige Gesamtwürdigung der Persönlichkeit sowie konkrete Feststellungen zu früheren (Symptom‑)Taten; die bloße Aufzählung früherer Verurteilungen und Strafen genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 2. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Walter V. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1914 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, die Strafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung betrifft.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, in einem Fall begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe nebst Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch hat Bestand.
Die Strafkammer hat im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch in den Fällen 3 a und 3 b der Urteilsgründe ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte den Tatbestand des Betruges im Sinne des § 263 StGB verwirklicht hat. Der Angeklagte hat in den gleichliegenden Fällen bis 3 j zugegeben, unter Vorspiegelung eines in Wahrheit nicht vorhandenen Zahlungswillens und einer in Wahrheit nicht vorhandenen Zahlungsfähigkeit Sachen auf Kredit gekauft zu haben, um sie alsbald weiterzuveräußern und das Geld für sich zu verbrauchen. Zu den Fällen 3 a und 3 b hat er zwar geltend gemacht, dass er hier keine „Täuschungsabsicht“ gehabt habe. Die Strafkammer hat diese Einlassung aber als widerlegt angesehen. Das Urteil sagt dies allerdings nicht wörtlich. Der Zusammenhang des Urteils lässt aber klar erkennen, dass nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte auch in diesen Fällen bereits beim Kauf der Sachen weder willens noch fähig war, den Kaufpreis (Restkaufpreis) zu bezahlen, die Sachen vielmehr zu Geld machen und das Geld für sich verbrauchen wollte. Dies ergibt der Umstand, dass das Urteil feststellt, der Angeklagte habe die Sachen, nämlich ein Fahrrad und einen elektrischen Rasierapparat, nicht für sich gebraucht; der Kaufpreis habe sein Leistungsvermögen bei weitem überstiegen; und dass es in der rechtlichen Würdigung heißt, der Angeklagte habe sich auch hier durch Vorspiegelung seiner Leistungsfähigkeit und -willigkeit einen Vermögensvorteil verschafft.
Die Beweisgrundlage, auf der die Überzeugung des Tatrichters beruht, braucht in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt zu werden.
Der Überzeugung, die die Strafkammer hier gewonnen hat, widerspricht auch nicht, dass der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung das Fahrrad zur Gepäckaufbewahrung gegeben haben will. Dies schließt nicht aus, dass der Tatrichter die Überzeugung gewinnen konnte und durfte, der Angeklagte habe das Fahrrad nur gekauft, um es zu Geld zu machen und das Geld für sich zu verbrauchen. Es hindert auch nicht die Annahme, dass der Angeklagte einen vollendeten Betrug begangen hat. Hierfür genügt, dass er sich durch Täuschung über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit den Besitz an dem Fahrrad verschafft hat. Damit war der Betrug vollendet. Der Annahme eines Betruges steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte den elektrischen Rasierapparat „zur Probe“ gekauft hat. Der Zusammenhang des Urteils ergibt als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte weder den Kaufpreis bezahlen noch den Apparat zurückgeben, sondern diesen, wie er es nach den Feststellungen des Urteils inzwischen auch getan hat, weiterverkaufen wollte, um Geld zu bekommen. Auch hier hat der Angeklagte sich durch Täuschung den Besitz verschafft und damit den Tatbestand des Betruges vollendet.
Rechtsirrig ist allerdings die Annahme der Strafkammer, dass die unter 1 bis 4 der Urteilsgründe festgestellten 14 Taten eine fortgesetzte Straftat seien. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus. Dieser muss vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten Handlungsreihe vorhanden und so beschaffen sein, dass Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167). Einen solchen Gesamtvorsatz stellt das Urteil nicht fest. Der allgemeine Entschluss des Angeklagten, sich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Geld oder in Geld umzusetzende Sachen zu verschaffen, genügt hierfür nicht. Der Angeklagte ist aber nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer ihn wegen einer fortgesetzten Straftat statt wegen mehrerer selbständiger Straftaten verurteilt hat.
Die auf § 20a Abs. 1 StGB gestützte Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gibt dagegen zu durchgreifenden Bedenken Anlass.
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt u. a. eine eingehende und sorgfältige Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, seiner früheren und seiner neuen Taten voraus. Zu ihr gehört die Prüfung, ob die früheren Taten, die als sogenannte Symptomtaten in Betracht kommen, ebenso wie die neuen Taten wegen ihrer Beziehung zum Wesen des Täters ergeben, dass sie einem Hang zum Verbrechen entstammen, der den Täter als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet (vgl. hierzu RGSt 68, 149, 153 ff.; BGH NJW 1953, 673; MDR 1957, 562). Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer eine solche Gesamtwürdigung vorgenommen hätte. Es sagt über die früheren Taten nur, dass in einem Fall der Angeklagte sich bei Pfarrämtern Geld unter dem Vorwand erschwindelte, es wegen des Todes seiner Ehefrau zu benötigen. Im Übrigen enthält das Urteil hinsichtlich der früheren Taten nur Angaben über Gericht, Ort und Zeit der Verurteilungen, über die Strafgesetze, gegen die der Angeklagte verstoßen hat, und über die gegen ihn verhängten Strafen und ihre Verbüßung. Das genügt nicht. Es bedarf näherer Angaben darüber, wie der Angeklagte die früheren Taten ausgeführt, welchen Schaden er durch sie angerichtet und aus welchen Beweggründen und unter welchen Begleitumständen er gehandelt hat. Nur so kann das Revisionsgericht zuverlässig prüfen, ob der Tatrichter ohne Rechtsirrtum angenommen hat, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei.
Dieser Rechtsmangel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, die Strafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung betrifft.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
| Generalbundesanwalts. | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt | Hoepner |