Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs: Betrug teilweise nur versucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 410/93
Datum
17.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil, das ihn wegen Betrugs in drei Fällen verurteilte. Der BGH änderte einen der Schuldsprüche dahin, dass kein vollendeter Vermögensschaden eingetreten sei und nur versuchter Betrug vorliege. Vorbereitungsaufwendungen seien nicht stoffgleich mit dem angestrebten Vermögensvorteil. Die Sache wurde insoweit zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug setzt eine tatsächliche Vermögensbeschädigung oder Vermögensverfügung voraus; wird durch sofortige Prüfung und Stornierung der Vertragsdurchführung kein Vermögensschaden herbeigeführt, fehlt die Vollendung des Betrugs.

2

Liegt nur eine durch Täuschung veranlasste Vertragsverpflichtung vor, die vor Leistungserbringung aufgehoben wird, kann allenfalls ein Versuch des Betrugs vorliegen.

3

Vorbereitungskosten, die durch die Täuschung veranlasst wurden, sind nur dann als Vermögensschaden anzusehen, wenn sie stoffgleich mit dem erstrebten Vermögensvorteil sind; fehlende Stoffgleichheit schließt die Vollendung des Betrugs aus.

4

Erfolgt im Revisionsverfahren eine auf die Schuldsfrage zielende Änderung, kann der BGH nach § 349 Abs. 4 StPO den Schuldspruch ändern und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung über Strafe an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. August 1993 in der Strafsache gegen Manfred Wolfgang Lothar ███ aus ██████, geboren am ███ ██ 1941 in ███, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 1992, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ███ des Betruges in zwei Fällen und des versuchten Betruges schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Fall ████ GmbH) und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dessen Revision führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung in einem Fall, was die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafe und der Gesamtstrafe nach sich zieht. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Durch täuschungsbedingte Vertragsverpflichtung ist das Vermögen der Firma ██████ GmbH auch im Sinne einer Vermögensgefährdung nicht beschädigt worden, weil die von einer Anzahlung abhängig gemachte Vertragsdurchführung nach sofortiger Überprüfung der Anzahlung und Erkenntnis ihrer Wertlosigkeit storniert wurde. Durch Vorbereitungstätigkeit veranlasste Kosten sind aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen mit dem erstrebten Vermögensvorteil nicht stoffgleich.

Der Angeklagte ███ hat sich in diesem Fall mithin nur wegen versuchten Betruges strafbar gemacht. Der geänderte Schuldspruch entspricht insoweit der Anklage. Dass die Höhe der danach aufzuhebenden Einzelstrafe Einfluss auf die Höhe der Einsatzstrafe und der weiteren Einzelstrafe gehabt hat, schließt der Senat aus.

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