Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Betrugs beim Vertrieb von Handstrickgeräten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 410/88
Datum
11.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Handstrickgeräten ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt sowohl Verfahrens- als auch Sachrügen. Er leitet den Tatvorsatz aus intensiver, andauernder Beteiligung am Vertrieb ab und hält die Kenntnis eines Verknüpfungsverbots für entbehrlich. Auch die Strafzumessung wird nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen sind unbegründet, wenn das Revisionsgericht nach Prüfung keinen Rechtsfehler feststellt und die Rüge nicht zu einer Aufhebbarkeit des Urteils führt.

2

Zur Bejahung des Vorsatzes bei Betrug kann eine intensive und andauernde Beteiligung am Vertrieb einer Sache ausreichen, um den Willen zur Täuschung und rechtswidrigen Bereicherung anzunehmen.

3

Die Strafbarkeit wegen Betrugs setzt nicht zwingend die Kenntnis eines spezifischen behördlichen Verbots voraus, wenn die festgestellten tatsächlichen Umstände den Betrugstatbestand erfüllen.

4

Eine hohe Strafzumessung ist nur zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Strafzumessungsgründe Rechtsfehler vorliegen; bloße Schwere der Strafe rechtfertigt keine Revisionsaufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 30. September 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ und █████ wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten PC, Rechtsanwalt Cc aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten BO, Justizangestellte C___ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten PC, ██ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 30. September 1987 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Verfahrensrügen der drei Angeklagten sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 1988 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie in zulässiger Weise erhoben worden sind.

2. Auch die Sachrügen greifen nicht durch.

a) Den Tatvorsatz der Angeklagten BC und LC hat das Landgericht aus ihrer intensiven und andauernden Beteiligung an dem Vertrieb der Handstrickgeräte hergeleitet; das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Es kommt nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt die Angeklagten Kenntnis von dem Verbot, die Ausgabe von Heimarbeit mit dem Verkauf von Handstrickapparaten zu verknüpfen (Bindende Festsetzung für Entgelte für das Stricken an Handstrickapparaten in Heimarbeit vom 4. März 1976, Bundesanzeiger 1976, Nr. 77 vom 23. April, S. 7), erlangt haben. Denn angesichts der festgestellten tatsächlichen Umstände wäre der Betrugstatbestand auch ohne eine solche Rechtsregel (BVerfG 34, 307, 315) erfüllt gewesen. Deswegen ist es hier auch ohne Bedeutung, ob das genannte Verknüpfungsverbot ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt und ob den Angeklagten das bewusst gewesen ist.

b) Auch die Strafen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist den Beschwerdeführern einzuräumen, dass die verhängten Strafen hoch sind. Der Senat hat jedoch nach umfassender Prüfung keinen Rechtsfehler gefunden.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki