Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Anrechnung von Freiheitsentziehung (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 410/85
- Datum
- 09.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zeit der Freiheitsentziehung ist auf eine erkannte Freiheitsstrafe nach §51 StGB anzurechnen; der Tatrichter hat den hierfür maßgeblichen Anrechnungsmaßstab zu bestimmen.
Unterbleibt die Erörterung der näheren Umstände und Folgen einer vorangegangenen Freiheitsentziehung, die die Strafzumessung berücksichtigen können, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben, hat das Revisionsgericht die Sache in dem aufgehobenen Umfang an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.
Die Revision kann im Übrigen verworfen werden, wenn keine weiteren aufhebungswürdigen Mängel festgestellt werden.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven, 22. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ZC aus BC, Monika, dort geboren am █ 1947, zur Zeit in Haft, wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten Monika ZC) wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven vom 22. März 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Bremen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Die Beschwerdeführerin hat sich wegen der abgeurteilten Tat vom 15. Dezember 1982 bis 30. Juni 1984 in Auslieferungshaft befunden (UA S. 13). Diese Freiheitsentziehung wird nach § 51 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 StGB auf die erkannte Strafe angerechnet, wobei der Tatrichter über den Anrechnungsmaßstab zu entscheiden hat (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Diese Entscheidung ist unterblieben. Das muss hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen, weil nicht auszuschließen ist, dass die im Urteil nicht erörterten näheren Umstände der Freiheitsentziehung und deren Folgen sich auch auf die Strafzumessung auswirken können (vgl. BGH StrafV 1982, 72).“
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |