Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Anrechnung von Freiheitsentziehung (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 410/85
Datum
09.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des LG Bremerhaven; der Generalbundesanwalt beantragte teilweise Aufhebung. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Zeit der Auslieferungs-/Untersuchungshaft nicht nach §51 StGB anrechnete bzw. den Anrechnungsmaßstab nicht feststellte. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über Strafzumessung und Anrechnung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zeit der Freiheitsentziehung ist auf eine erkannte Freiheitsstrafe nach §51 StGB anzurechnen; der Tatrichter hat den hierfür maßgeblichen Anrechnungsmaßstab zu bestimmen.

2

Unterbleibt die Erörterung der näheren Umstände und Folgen einer vorangegangenen Freiheitsentziehung, die die Strafzumessung berücksichtigen können, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben, hat das Revisionsgericht die Sache in dem aufgehobenen Umfang an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

4

Die Revision kann im Übrigen verworfen werden, wenn keine weiteren aufhebungswürdigen Mängel festgestellt werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven, 22. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ZC aus BC, Monika, dort geboren am █ 1947, zur Zeit in Haft, wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten Monika ZC) wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven vom 22. März 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Bremen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Die Beschwerdeführerin hat sich wegen der abgeurteilten Tat vom 15. Dezember 1982 bis 30. Juni 1984 in Auslieferungshaft befunden (UA S. 13). Diese Freiheitsentziehung wird nach § 51 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 StGB auf die erkannte Strafe angerechnet, wobei der Tatrichter über den Anrechnungsmaßstab zu entscheiden hat (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Diese Entscheidung ist unterblieben. Das muss hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen, weil nicht auszuschließen ist, dass die im Urteil nicht erörterten näheren Umstände der Freiheitsentziehung und deren Folgen sich auch auf die Strafzumessung auswirken können (vgl. BGH StrafV 1982, 72).“

FuhrmannHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel