Revision bei Totschlag: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Notwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 410/76
- Datum
- 13.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abstand von vier bis fünf Schritten bzw. etwa drei Metern schließt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff nicht grundsätzlich aus; auch aus dieser Distanz kann ein unmittelbar bevorstehender Angriff vorliegen.
Das Heben eines potentiell tauglichen Wurf- oder Schlagwerkzeugs sowie die Androhung, Verstärkung zu holen, können tatbestandlich für das Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs sprechen und die Annahme von Notwehr stützen.
Sind die tatsächlichen Feststellungen des Tatgerichts unklar oder tragen sie die ausschließliche Annahme der Rechtswidrigkeit eines Angriffs nicht, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Erklärungen des Angeklagten, er habe auf eine konkrete Bedrohung reagiert, sind in die Gesamtwürdigung der Notwehrfrage einzubeziehen, sofern sie nicht durch sichere gegenteilige Feststellungen widerlegt sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 19. März 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Walter C., geboren am █ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. August 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 19. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover – Schwurgerichtskammer – zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat eine Notwehrlage ausgeschlossen. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Rechtsansicht nicht.
Dass der später getötete K. zunächst zweimal vor der Abwehr des bewaffneten Angeklagten zurückgewichen war, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, ████ habe nicht zu einem rechtswidrigen Angriff auf den Angeklagten angesetzt, als er einen „größeren“ Dachziegelbrocken (UA S. 12) aufhob, während der Angeklagte ihm den Rücken zuwandte. Dass K. „den Angeklagten tatsächlich fertigmachen wollte“, hält das Schwurgericht für „viel wahrscheinlicher“ als die abweichenden Angaben des Zeugen B. (UA S. 11); dass ██ den Angeklagten kurz vorher mit dem PKW in den Straßengraben gedrängt hatte, hat das Schwurgericht zwar nicht mit Sicherheit feststellen, aber auch nicht ausschließen können (UA S. 5, 8). An der Richtigkeit einer früheren Aussage des Angeklagten, wonach er „nur geschossen hat, weil er von K. bedroht worden sei“, lässt das Schwurgericht „keinen Zweifel“ (UA S. 11). Der Abstand von vier bis fünf Schritten oder drei Metern (UA S. 6, 13) steht einem gegenwärtigen Angriff nicht entgegen, gleichviel ob ████ mit dem Ziegelbrocken auf den Angeklagten werfen oder einschlagen wollte. Schließlich darf, jedenfalls im Zusammenhang mit der inneren Tatseite, nicht außer Betracht bleiben, dass K. in Begleitung eines anderen angekommen war, nachdem er dem Angeklagten gedroht hatte: *„Jetzt rufe ich den Jupp, dann machen wir Dich fertig“* (UA S. 5).
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
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