Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Missbrauchsverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 410/69
Datum
09.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen Mißbrauchs der Tochter zur Unzucht auf und verweist die Sache an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts Berlin zurück. Entscheidungsgegenstand ist die mangelhafte Beweiswürdigung der Zeugenaussage der Tochter, deren Verweigerung der Rückkehr ins Elternhaus auch anders erklärbar war. Die Feststellungen genügen nicht, deshalb ist die Verurteilung nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht auf Tatsachenfeststellungen beruhen, die alternative, gleichwohl mögliche Erklärungen für belastende Aussagen der Zeugin außer Acht lassen.

2

Zur Glaubhaftigkeitsbewertung einer belastenden Zeugenaussage gehört die Prüfung, ob Verhaltensweisen der Zeugin auch durch andere, unschädliche Umstände erklärbar sind.

3

Führt die Sachrüge zu der Feststellung, dass die tatsächlichen Feststellungen unzureichend sind, ist das Urteil aufzuheben, ohne dass auf etwaige Verfahrensrügen weiter eingegangen werden muss.

4

Ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft und dadurch die Verurteilung nicht tragfähig, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, die neue Feststellungen zu treffen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Postoberschaffner Manfred ████ aus █████████████, dort geboren am ██████████ 1935, wegen Mißbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. April 1969 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen:

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Mißbrauchs seiner Tochter zur Unzucht in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter vierzehn Jahren zu einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.

Die Strafkammer hält den Angeklagten durch die Bekundungen seiner Tochter Gabriele für überführt, die sie für glaubhaft hält. Dafür, daß die von Gabriele geschilderten Erlebnisse zutreffend sind, spricht nach den Darlegungen des Landgerichts, daß anders auch ihr Wille, nicht ins Elternhaus zurückzukehren, nicht zu erklären sei. Demgegenüber weist die Revision jedoch mit Recht darauf hin, daß Gabriele sich schon vor den von ihr berichteten Erlebnissen mit ihrem Vater nur ungern im Elternhaus aufgehalten hat. Außerdem hatte sie es auch abgelehnt, über Weihnachten 1967 ins Elternhaus zu gehen (UA S. 3). Mit Recht weist die Bundesanwaltschaft auch darauf hin, daß der Entschluß des Mädchens, nicht ins Elternhaus zurückzukehren, auch auf den unerfreulichen Vorkommnissen beruhen konnte, die sich kurz vor der Rückkehr Gabrieles ins Heim am 6. und 9. Oktober 1968 ereignet hatten (UA S. 5).

Nach alledem werden die Ausführungen des Landgerichts den Feststellungen nicht gerecht und sind nicht frei von

Auf diesem Rechtsfehler, der auf die Sachrüge zu achten ist, kann das Urteil beruhen. Es war daher aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Widerspruch.SchmidtSchmitt
SarstedtSiemerHerrmann