Revision verworfen; Anrechnung von Untersuchungshaft und Prüfung der Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 410/61
- Datum
- 31.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Revisionsrechtszug sind denkgesetzlich mögliche und nicht rechtsfehlerhafte Würdigungen des Tatrichters nicht zu beanstanden.
Bei der Anrechnung der Untersuchungshaft sind insbesondere Dauer, Umstände und die Wirkung des Vollzugs auf den Verurteilten maßgeblich zu berücksichtigen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) erfordert eine Prognose auf den Zeitpunkt der Entlassung; zu prüfen ist, ob Art und Höhe der zu verhängenden Strafe den Verurteilten voraussichtlich beeinflussen werden.
Ein bloßer Passungsmangel in der Formulierung der Urteilsgründe ist unschädlich, sofern aus den übrigen Erwägungen hervorgeht, dass die Kammer nicht rechtsirrig gehandelt hat.
Vorinstanzen
Landgericht in ███████, 5. April 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hafenarbeiter Robert ██ ███ aus ███, dort geboren ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: ████ u. a. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der ██████████ ███ Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ███████ vom 5. April 1961 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last.
Die nach dem 5. April 1961 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen
I. Die Revision des Angeklagten ██ █████████ wendet sich lediglich dagegen, dass ihm die erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist.
Die Beschränkung der Revision auf diesen Punkt ist zulässig (BGHSt 7, 214, 217), das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel aber unbegründet.
Der Tatrichter hat weder Gesetze der Lebenserfahrung noch andere Rechtsgrundsätze verletzt, als er aus den Fluchtversuchen des Angeklagten den Schluss zog, die Untersuchungshaft habe auf ihn keinen Einfluss gehabt. Zumal der Angeklagte schon im Jahre 1952 aus der Strafhaft ausgebrochen und im Jahre 1953 einen Ausbruch versucht hatte, war es denkgesetzlich zumindest möglich, den beiden letzten Ausbruchsversuchen zu entnehmen, dieser Angeklagte sei durch den Vollzug der Untersuchungshaft ebensowenig beeindruckt worden wie durch die früher und zuletzt verbüßte Strafhaft (mehr besagen die angegriffenen Urteilsdarlegungen nicht). Jeder denkgesetzlich mögliche Schluss ist aber im Revisionsrechtszug unangreifbar.
Hatte sich die Strafkammer somit in rechtsfehlerfreier Weise davon überzeugt, dass der Strafzweck durch den Vollzug der Untersuchungshaft noch nicht erreicht worden war, so musste sie dies bei der Anrechnung der Untersuchungshaft mit berücksichtigen (RGSt 75, 279, 282). Denn für die Anrechnung kommen vor allem Erwägungen in Betracht, die „ihren wesentlichen Grund in der Dauer, den Umständen und in der Wirkung des Vollzuges der Untersuchungshaft auf den Verurteilten haben“ (BGH NJW 1956, 1164).
II. Erfolglos bleibt auch die Revision der Staatsanwaltschaft; das Rechtsmittel bekämpft nur die Nichtanwendung des § 42e StGB im Falle ███████████.
Die Urteilsausführungen auf Seite 18–20 UA befassen sich lediglich mit den Voraussetzungen des § 20a StGB. Soweit dabei von der sicheren Erwartung gesprochen wird, ███ werde „in Freiheit“ wieder strafbare Handlungen begehen, kann diese Beurteilung wegen des Gegenstandes der Erörterung nur auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung bezogen sein. Die Anordnung von Sicherungsverwahrung erfordert aber eine Vorschau auf den Zeitpunkt der späteren Entlassung des Täters aus der Strafhaft. Für die Sicherungsmaßnahme des § 42e StGB ist deshalb von Belang, ob der Angeklagte – unter Berücksichtigung aller Umstände, also auch seines Lebensalters – durch Art und Höhe der jetzt zu verhängenden Strafe voraussichtlich beeinflusst werden wird. Diese Möglichkeit hat der Tatrichter bei dem verhältnismäßig jungen Angeklagten nicht ausschließen können, weil ███ bisher noch keine Zuchthausstrafe verbüßt hat. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Dass diese Erwägungen des Landgerichts mit den Worten eingeleitet werden, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung solle „noch einmal abgesehen“ werden, bedeutet einen bloßen Passungsmangel der schriftlichen Entscheidungsgründe, der unschädlich ist. Die anschließende Aufzählung rechtlich bedeutsamer Umstände schließt die Besorgnis aus, die Strafkammer könne rechtsirrig der Meinung gewesen sein, sie brauche selbst dann keine Sicherungsverwahrung zu verhängen, wenn deren Voraussetzungen gegeben seien.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision des Angeklagten ████████████, Aufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft beantragt, soweit der Angeklagte ███ ██████ zu Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist.
| Schmidt | Sarstedt | Mayr | |||
| Koffka | Borker |