Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 410/60
- Datum
- 22.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verschweigen von Tatsachen unter eidlicher Vernehmung kann Falscheidsbestandteil sein, wenn die verschwiegenen Umstände zum Beweisthema gehören.
Für einen fahrlässigen Falscheid genügt, dass der Beschuldigte die Zugehörigkeit der verschwiegenen Umstände zum Beweisthema aus Fahrlässigkeit verkennt.
Die Teilnahme an einer Unterredung zur Abrede falscher Angaben, die darauf zielt, einen Beteiligten aus der Sache herauszuhalten, ist beweisthemarelevant und kann die Strafbarkeit begründen.
Eine revisionstechnische Rüge ist unbegründet, wenn die Tatsachen- und Würdigungsergebnisse der Tatrichter die Beweisthemazuordnung und das fahrlässige Erkennen ausreichend substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 4. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Schmiedegesellen Bruno █████ aus ███, Kreis ██ ███████, geboren am ██████ 1935 in ██, Kreis ██, – Sachbezeichnung: ███ –
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 4. Mai 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides ist frei von Rechtsirrtum.
Zutreffend legt die Strafkammer dar, dass das Beweisthema, zu dem der Angeklagte vernommen worden ist, auch die Unterredung vom 21. Mai 1959 umfasste, die er verschwiegen hat. In dem Strafverfahren gegen Gutsmann war die Frage ausschlaggebend, wann und wo in der Unfallnacht der frühere Mitangeklagte ██ dem damaligen Angeklagten █████ den Wagen übergeben hatte. Hierüber hatten die Teilnehmer der Unterredung vom 21. Mai 1959 gesprochen, und sie hatten dabei die Abrede getroffen, █████ durch falsche Angaben aus der Sache herauszuhalten. Durch diese Abrede, an der der Angeklagte beteiligt war, unterscheidet sich der Fall wesentlich von dem, den das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1955, 1690) entschieden hat und auf den sich die Revision beruft.
Dass der Angeklagte, wenn er nicht erkannt hat, dass die Unterredung zum Beweisthema gehörte, dies aus Fahrlässigkeit verkannt hat, legt die Strafkammer zutreffend dar.
Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |