Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 410/60
Datum
22.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts, in dem er wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt wurde. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass die verschwiegenen Angaben zur Unterredung vom 21. Mai 1959 zum Beweisthema gehörten. Das Gericht hält fest, dass das Verschweigen dieser Abrede, mit der falsche Angaben vereinbart wurden, fahrlässig war und den Falscheid begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verschweigen von Tatsachen unter eidlicher Vernehmung kann Falscheidsbestandteil sein, wenn die verschwiegenen Umstände zum Beweisthema gehören.

2

Für einen fahrlässigen Falscheid genügt, dass der Beschuldigte die Zugehörigkeit der verschwiegenen Umstände zum Beweisthema aus Fahrlässigkeit verkennt.

3

Die Teilnahme an einer Unterredung zur Abrede falscher Angaben, die darauf zielt, einen Beteiligten aus der Sache herauszuhalten, ist beweisthemarelevant und kann die Strafbarkeit begründen.

4

Eine revisionstechnische Rüge ist unbegründet, wenn die Tatsachen- und Würdigungsergebnisse der Tatrichter die Beweisthemazuordnung und das fahrlässige Erkennen ausreichend substantiiert darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden an der Aller, 4. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Schmiedegesellen Bruno █████ aus ███, Kreis ██ ███████, geboren am ██████ 1935 in ██, Kreis ██, – Sachbezeichnung: ███ –

wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 4. Mai 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides ist frei von Rechtsirrtum.

Zutreffend legt die Strafkammer dar, dass das Beweisthema, zu dem der Angeklagte vernommen worden ist, auch die Unterredung vom 21. Mai 1959 umfasste, die er verschwiegen hat. In dem Strafverfahren gegen Gutsmann war die Frage ausschlaggebend, wann und wo in der Unfallnacht der frühere Mitangeklagte ██ dem damaligen Angeklagten █████ den Wagen übergeben hatte. Hierüber hatten die Teilnehmer der Unterredung vom 21. Mai 1959 gesprochen, und sie hatten dabei die Abrede getroffen, █████ durch falsche Angaben aus der Sache herauszuhalten. Durch diese Abrede, an der der Angeklagte beteiligt war, unterscheidet sich der Fall wesentlich von dem, den das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1955, 1690) entschieden hat und auf den sich die Revision beruft.

Dass der Angeklagte, wenn er nicht erkannt hat, dass die Unterredung zum Beweisthema gehörte, dies aus Fahrlässigkeit verkannt hat, legt die Strafkammer zutreffend dar.

Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt