Revisionen verworfen; Teiländerung des Strafmaßes (3 Jahre)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 409/99
- Datum
- 24.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn bei revisionsrechtlicher Prüfung keine rechtsfehlerhaften Entscheidungsgründe oder für die Revision tragenden Rügen festgestellt werden.
Der Bundesgerichtshof kann nach §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO das Urteil in Bezug auf das Strafmaß abändern, wenn die Revisionsprüfung eine andere Strafzumessung ergibt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Staatskasse trägt die Kosten und notwendigen Auslagen für von der Staatsanwaltschaft zurückgenommene Revisionen.
In Revisionsverfahren kann das Gericht differenziert entscheiden, indem es einzelne Revisionen verwirft und zugleich andere mit Maßgabe ändert, soweit dies revisionsrechtlich geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 22. Dezember 1998
Rubrum
Beschluss
vom 24. Januar 2000 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2000
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten D, G und S) gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten Schramm mit der Maßgabe (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO), dass er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (UA S. 63; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1999 — 5 StR 568/99 —) verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten der von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Revision und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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