Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Teiländerung des Strafmaßes (3 Jahre)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 409/99
Datum
24.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten D, G und S gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten Schramm wurde mit Maßgabe (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO) dahin berücksichtigt, dass er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist. Die Kostenentscheidung weist jedem Beschwerdeführer die eigenen Rechtsmittelkosten zu; die Staatskasse trägt Kosten zurückgenommener Revisionen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn bei revisionsrechtlicher Prüfung keine rechtsfehlerhaften Entscheidungsgründe oder für die Revision tragenden Rügen festgestellt werden.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO das Urteil in Bezug auf das Strafmaß abändern, wenn die Revisionsprüfung eine andere Strafzumessung ergibt.

3

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Staatskasse trägt die Kosten und notwendigen Auslagen für von der Staatsanwaltschaft zurückgenommene Revisionen.

4

In Revisionsverfahren kann das Gericht differenziert entscheiden, indem es einzelne Revisionen verwirft und zugleich andere mit Maßgabe ändert, soweit dies revisionsrechtlich geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 22. Dezember 1998

Rubrum

Beschluss

vom 24. Januar 2000 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2000

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten D, G und S) gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten Schramm mit der Maßgabe (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO), dass er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (UA S. 63; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1999 — 5 StR 568/99 —) verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten der von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Revision und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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BasdorfGerhardt