Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist gewährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 409/99
Datum
20.10.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig. Der Bundesgerichtshof gewährte die Wiedereinsetzung auf den Vortrag des Generalbundesanwalts und Lastete dem Antragsteller die Kosten auf. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit Zustellung des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unverschuldete Fristversäumung und ein rechtzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag erfüllt sind.

2

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses; sie kann jedoch frühestens mit der Zustellung des Urteils beginnen.

3

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt derjenige, dem die Wiedereinsetzung gewährt wird.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag kann auf die in der Antragsschrift dargelegten Gründe gestützt werden; das Gericht prüft diese Darlegungen auf Erfüllung der Voraussetzungen für Wiedereinsetzung.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 22. Dezember 1998

Rubrum

Beschluss

vom 20. Oktober 1999 in der Strafsache gegen

██ aus ███

1. Helmut geboren ████████████████ in ██████████ ███

2. Harald aus ████, dort ██████████████████████ ████ aus ████

3. Hans-Jürgen ██████████████████████████████

wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1999

Tenor

Dem Angeklagten ██ ████ auf seinen Antrag aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 1999 gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Angeklagte trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses (BGHSt 30, 335), frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils.

HarmsBasdorfRaum
HagerGerhardt