Strafausspruch aufgehoben: Verwertung getilgter Jugendzuchtmaßnahme unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 409/88
- Datum
- 13.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einträge über jugendgerichtliche Zuchtmittel, die nach §§ 63, 51 Abs. 1 BZRG zu tilgen sind, dürfen in späteren Strafverfahren dem Betroffenen nicht vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Die Tilgung einer Eintragung im Bundeszentralregister schließt deren Verwertung im Strafzumessungsverfahren aus; daraus abgeleitete strafschärfende Erwägungen sind unzulässig.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwertung getilgter Registereinträge die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.
Hält die sachlich-rechtliche Prüfung den Schuldspruch, steht dem nicht entgegen, dass der Strafausspruch wegen unzulässiger Verwertung früherer Eintragungen aufgehoben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 11. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████, Dieter, dort geboren am ███ 1963, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. September 1988 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Mai 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während der Schuldspruch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhält, kann die Strafe nicht bestehen bleiben.
Die Urteilsgründe teilen mit, dass der unbestrafte Angeklagte „schon strafrechtlich in Erscheinung getreten“ sei (UA S. 2). Unter anderem heißt es im Urteil, dass dem Angeklagten am 10. Juni 1985 wegen mehrerer Diebstahlstaten unter Anwendung von Jugendstrafrecht eine „Geldbuße“ auferlegt worden sei (UA S. 3); dabei hat es sich ersichtlich um ein Zuchtmittel nach § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 105 JGG gehandelt. Die Gründe des angefochtenen Urteils teilen in diesem Zusammenhang mit, dass der Angeklagte in der Verhandlung erklärt habe, er habe damals „ziemlich viel Alkohol getrunken“ (UA S. 3).
Nach den §§ 63, 51 Abs. 1 BZRG war die Eintragung über die Verurteilung vom 10. Juni 1985 aus dem Erziehungsregister zu tilgen; die zugrunde liegende Tat und die Verurteilung dürfen dem am 1. Mai 1963 geborenen Angeklagten nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Hier hat der Tatrichter die Anwendung des nach § 259 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens auf die im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat des Angeklagten u. a. mit folgender Erwägung abgelehnt: „Der durch den Alkoholgenuss herbeigeführte Ausnahmezustand des Angeklagten rechtfertigt hier ... nicht die Annahme eines minder schweren Falles, denn die nach § 21 StGB grundsätzlich verminderte Schuld ist bei diesem Angeklagten durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen. Die angenommene verminderte Schuldfähigkeit beruht bei ihm auf einer Lebensführung, die ihm vorzuwerfen ist.
Die schädliche Wirkung von übermäßigem Alkoholgenuss ist nicht nur allgemein bekannt, sondern der Angeklagte wusste aus seinen früheren Verfahren, dass er in diesem Zustand zu Straftaten fähig ist“ (UA S. 6). Hiernach kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass sich der Sachverhalt, der zu der Entscheidung vom 10. Juni 1985 geführt hatte, im Ergebnis strafschärfend ausgewirkt hat.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |